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BGBl I 47/2001

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Bundesgesetz, mit dem das über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), das Einkommensteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Erdgasabgabegesetz, das Staatsdruckereigesetz 1996, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2002)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl Nr 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 142/2000, wird wie folgt geändert:

Im § 47 Abs 2 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs 1 Z 1 lit b vorliegen.“

Artikel 4
Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl Nr 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 142/2000, wird wie folgt geändert:

Im 3. Teil, Z 6 lit h tritt an die Stelle des Datums „1. Jänner 2002“ das Datum „1. Jänner 2003“.

Artikel 5
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl Nr 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 142/2000, wird wie folgt geändert:

§ 29 Abs 7 lautet:

Abs. 7

§ 4 Abs 9, § 20 Abs 4 und § 21 Abs 7 sind auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001 liegen, sowie auf Umsätze, die nach dem Ablauf des Tages, an dem das Bundesgesetz BGBl I Nr 47/2001 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, und vor dem 1. Jänner 2006 ausgeführt werden.“

Artikel 6
Änderung des Erdgasabgabegesetzes

Das Erdgasabgabegesetz, BGBl Nr 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 9/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs 1 lautet:

Abs. 1

Der Erdgasabgabe unterliegen

  1. 1. Die Lieferung von Erdgas im Steuergebiet, ausgenommen an Erdgasunternehmen im Sinne des § 6 Z 6 des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG) und an sonstige Wiederverkäufer, soweit das Erdgas zur Weiterlieferung bestimmt ist.
  1. 2. Der Verbrauch von Erdgas durch Erdgasunternehmen sowie der Verbrauch von selbst hergestelltem oder in das Steuergebiet verbrachtem Erdgas im Steuergebiet.“

2. Der bisherige Wortlaut des § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; als Abs 2 wird angefügt:

Abs. 2

Wird bei der Lieferung von Erdgas im Steuergebiet (§ 1 Abs 1 Z 1) oder der Verbringung von Erdgas in das Steuergebiet (§ 1 Abs 1 Z 2) das Leitungsnetz eines oder mehrerer Netzbetreiber im Sinne des § 6 Z 18 des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG) gegen Entgelt verwendet, so hat jener Netzbetreiber, aus dessen Leitungsnetz das Erdgas vom Empfänger der Lieferung oder vom Verbraucher entnommen wird, die auf diese Lieferung bzw. den Verbrauch entfallende Erdgasabgabe als Haftender für Rechnung des Abgabenschuldners zu entrichten.“

3. § 6 lautet:

§ 6

㤠6.

(1) Der Abgabenschuldner gemäß § 4 Abs 1 sowie der Netzbetreiber gemäß § 4 Abs 2 hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monates (Fälligkeitstag) die Abgabe für die im Kalendermonat gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge Erdgas selbst zu berechnen und zu entrichten. Soweit die tatsächlich gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge Erdgas nicht bis zum Fälligkeitstag festgestellt wird, ist der Abgabenschuldner bzw. der Netzbetreiber (§ 4 Abs 2) ver-pflichtet, die Abgabe für ein Zwölftel der voraussichtlich in diesem Jahr gelieferten oder verbrauchten bzw. weitergeleiteten Menge Erdgas bis zum Fälligkeitstag selbst zu berechnen und zu entrichten.

(2) Zum letzten Fälligkeitstag für jedes Kalenderjahr sind Abweichungen von der tatsächlichen Jahresabgabenschuld auszugleichen. Abgabenschuldner sowie Netzbetreiber, die den Gewinn gemäß § 2 Abs 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder gemäß § 7 Abs 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, können den Ausgleich am ersten auf den Bilanzstichtag folgenden Fälligkeitstag vornehmen. Der Netzbetreiber kann jene Erdgasabgabe, die er als Haftender abgeführt hat und die ihm trotz Geltendmachung der ihm zumutbaren Schritte nicht ersetzt wurde, bei Ermittlung der Jahresabgabenschuld abziehen.

(3) Wird die Abgabe nicht oder in offensichtlich unrichtiger Höhe entrichtet, dann hat das Finanzamt die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat die im Abs 1 genannte Fälligkeit.

(4) Der Abgabenschuldner sowie der Netzbetreiber werden nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirt-schaftsjahres) zur Abgabe veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner bzw. der Netzbetreiber dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Gesamtmenge der im vergangenen Jahr gelieferten oder verbrauchten bzw. weitergeleiteten Menge Erdgas aufzunehmen.

(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners sowie des Netzbetreibers zuständigen Finanzamt.“

4. § 7 Abs 1 bis 3 lautet:

Abs. 1

Der Abgabenschuldner gemäß § 4 Abs 1 sowie der Netzbetreiber gemäß § 4 Abs 2 sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge Erdgas ergibt.

Abs. 2

Der Abgabenschuldner sowie der Netzbetreiber sind verpflichtet, im Falle der Lieferung bzw. Weiterleitung von Erdgas dem Empfänger spätestens in der Jahresabrechung die Erdgasabgabe offen auszuweisen.

Abs. 3

Der Empfänger der Lieferung des Erdgases hat dem Abgabenschuldner sowie dem Netzbetreiber die weiterverrechnete Erdgasabgabe zu ersetzen. Zahlt der Empfänger des Erdgases an den Netzbetreiber das Netznutzungsentgelt und die Erdgasabgabe, so gelten die Zahlungen als im entsprechenden Verhältnis geleistet. Für nicht vollständig gezahlte Erdgasabgabe besteht keine Haftung des Netzbetreibers, wenn dieser die ihm zumutbaren Schritte zur Geltendmachung seines Anspruches unternommen hat. Der Empfänger einer Wärmelieferung, die durch Erdgas bewirkt wird, hat dem Lieferer die durch die Erdgasabgabe bewirkte Kostenerhöhung zu ersetzen.“

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