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BGBl I 32/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

32. Bundesgesetz: EU-Patientenmobilitätsgesetz - EU-PMG
(NR: GP XXV RV 33 AB 77 S. 17 . BR: AB 9151 S. 828 .)
[CELEX-Nr: 31989L0105 , 32009L0050 , 32011L0024 , 32011L0051 , 32011L0095 , 32011L0098 , 32012L0052 , 32013L0025 ]

32. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Apothekengesetz, das Medizinproduktegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Musiktherapiegesetz, das Psychotherapiegesetz, das EWR-Psychologengesetz, das EWR-Psychotherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das Kardiotechnikergesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (EU-Patientenmobilitätsgesetz - EU-PMG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH

Artikel 2 Änderung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes

Artikel 3 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 4 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 5 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 6 Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Artikel 7 Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

Artikel 8 Änderung des Apothekengesetzes

Artikel 9 Änderung des Medizinproduktegesetzes

Artikel 10 Änderung des Ärztegesetzes 1998

Artikel 11 Änderung des Musiktherapiegesetzes

Artikel 12 Änderung des Psychotherapiegesetzes

Artikel 13 Änderung des EWR-Psychologengesetzes

Artikel 14 Änderung des EWR-Psychotherapiegesetzes

Artikel 15 Änderung des Psychologengesetzes 2013

Artikel 16 Änderung des Kardiotechnikergesetzes

Artikel 17 Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes

Artikel 18 Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes

Artikel 19 Änderung des Sanitätergesetzes

Artikel 20 Änderung des Zahnärztegesetzes

Artikel 21 Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH

Das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH - GÖGG, BGBl. I Nr. 132/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 2 werden am Ende der Z 5 das Wort „und“ sowie der Punkt am Ende der Z 6 jeweils durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

  1. „7. Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach Art. 6 der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45.“

2. Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt:

„Nationale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung

§ 15b. (1) Die Gesundheit Österreich GmbH nimmt die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle (§ 4 Abs. 2 Z 7) über das öffentliche Gesundheitsportal wahr.

(2) Die Kontaktstelle stellt insbesondere Informationen über

  1. 1. nationale Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister,
  2. 2. geltende Qualitätsstandards und Sicherheitsbestimmungen sowie Informationen darüber, welche Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister diesen Standards unterliegen sowie Informationen über die Zugänglichkeit von Krankenanstalten für Personen mit Behinderungen,
  3. 3. Patientinnen-/Patientenrechte einschließlich der Möglichkeit ihrer Durchsetzung,
  4. 4. Rechte und Ansprüche der Versicherten bei Inanspruchnahme grenzüberschreitender Leistungen in anderen Mitgliedstaaten des EWR,
  5. 5. die Anforderungen an Verschreibungen, die in einem anderen Mitgliedstaat eingelöst werden sollen, sowie über
  6. 6. Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten

    zur Verfügung. Auf Anfrage werden - soweit öffentlich zugänglich - auch Informationen über die Berechtigung einer konkreten Dienstleisterin/eines konkreten Dienstleisters zur Erbringung von Leistungen sowie Informationen über Tätigkeitsbeschränkungen zur Verfügung gestellt. Die Informationen müssen leicht zugänglich sein und, soweit erforderlich, auf elektronischem Weg und in barrierefreien Formaten zur Verfügung stehen.

(3) Der Kontaktstelle obliegt die Kooperation mit den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten des EWR und mit der Europäischen Kommission.

(4) Unbeschadet sonstiger Auskunftsverpflichtungen haben das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, die Sozialversicherungsträger, die gesetzlichen Berufsvertretungen der Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister und der In-vitro-Fertilisationsfonds der Kontaktstelle die bei ihnen verfügbaren und für die Aufgabenerfüllung der Kontaktstelle erforderlichen Informationen genereller Art zur Verfügung zu stellen. Ebenso hat die Kontaktstelle jene Daten genereller Art entgegenzunehmen, die ihr aus dem Bereich der Länder (z.B. bezüglich Krankenfürsorge und Patientenanwaltschaften) zur Verfügung gestellt werden.

(5) Die Durchführung der angeführten Dienste obliegt der Gesellschaft als Trägerin von Privatrechten. Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit oder dauernde Verfügbarkeit der Inhalte.“

Artikel 2

Änderung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes

Das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz - SV-EG, BGBl. Nr. 154/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:

„Kostenerstattung aufgrund der Richtlinie 2011/24/EU bei Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat

§ 7b. (1) Durch diesen Paragraphen wird die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45 umgesetzt.

(2) Für die Anwendung dieser Bestimmung bedeuten die Begriffe:

  1. 1. „Richtlinie“

    die „Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung“;

  1. 2. „Anspruchsberechtigte Person“

    jede Person, für die Österreich für die Erteilung einer Vorabgenehmigung für die Inanspruchnahme von Sachleistungen außerhalb ihres Wohnsitzmitgliedstaates nach Artikel 20 der Verordnung zuständig ist, oder in Fällen, in denen diese Verordnung auf die betreffende Person nicht anwendbar ist, eine Person, die Anspruch auf Leistungen der österreichischen Krankenversicherung hat;

  1. 3. „Ausland“

    ein Staat außerhalb Österreichs, für den die Richtlinie gilt.

(3) Unbeschadet der Leistungsansprüche nach der Verordnung oder nach den §§ 131 und 150 ASVG, §§ 85 und 98a GSVG, §§ 80 und 93 BSVG sowie den §§ 59 und 68a B-KUVG, die ebenfalls zur Umsetzung der Ansprüche nach der Richtlinie heranzuziehen sind, ist eine anspruchsberechtigte Person berechtigt, Leistungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Ausland in Fällen des Abs. 4 im Wege der besonderen Kostenerstattung nach Abs. 6 in Anspruch zu nehmen, sofern auch im Inland Anspruch auf diese Leistungen besteht.

(4) Die Inanspruchnahme folgender Behandlungen im Ausland eröffnet einen Anspruch auf besondere Kostenerstattung im Ausmaß des Abs. 6, sofern der zuständige österreichische Krankenversicherungsträger der anspruchsberechtigten Person eine Vorabgenehmigung erteilt hat:

  1. 1. stationäre Behandlungen;
  2. 2. ambulante Behandlungen (spitalsambulanter und niedergelassener Bereich), die den Einsatz hoch spezialisierter und kostenintensiver medizinischer Infrastruktur oder medizinischer Ausrüstung erfordern;
  3. 3. Behandlungen, die mit einem besonderen Risiko für die Patientin/den Patienten oder die Bevölkerung verbunden sind;
  4. 4. Behandlungen, die von Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleistern erbracht werden, die im Einzelfall zu ernsthaften und spezifischen Bedenken hinsichtlich der Qualität oder Sicherheit der Versorgung Anlass geben könnten, mit Ausnahme der Gesundheitsversorgung, die dem Unionsrecht über die Gewährleistung eines Mindestsicherungsniveaus und einer Mindestqualität in der ganzen Union unterliegt.

    Die Verpflichtung zur Einholung der Vorabgenehmigung für diese Behandlungen entfällt in medizinischen Notfällen, in denen diese nachweislich nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

(5) Eine Vorabgenehmigung nach Abs. 4 ist zu erteilen, wenn diese Behandlung unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Gesundheitszustandes und des voraussichtlichen Krankheitsverlaufes nicht innerhalb eines medizinisch vertretbaren Zeitraumes im Inland erbracht werden kann und die anspruchsberechtigte Person Anspruch auf diese Gesundheitsleistung hat. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Patientin/der Patient gemäß klinischer Bewertung mit hinreichender Sicherheit einem nicht annehmbaren Patientensicherheitsrisiko ausgesetzt wird oder
  2. 2. die Öffentlichkeit mit hinreichender Sicherheit einem erheblichen Sicherheitsrisiko durch die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung ausgesetzt wird oder
  3. 3. diese Behandlung von einer Gesundheitsdienstleisterin/einem Gesundheitsdienstleister erbracht wird, der/die zu ernsthaften und spezifischen Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung der Qualitätsstandards und -leitlinien für die Versorgung und die Patientensicherheit Anlass gibt, einschließlich der Bestimmungen über die Überwachung, ungeachtet der Tatsache, ob diese Standards und Leitlinien in Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder durch vom Behandlungsmitgliedstaat eingerichtete Akkreditierungssysteme festgelegt sind.

    Näheres zu den Abs. 4 und 5 wird insbesondere durch die Krankenordnung entsprechend den Vorgaben der Musterkrankenordnung des Hauptverbandes (§ 456 Abs. 2 ASVG) festgelegt.

(6) Die anspruchsberechtigte Person hat bei der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß Abs. 4 Anspruch auf Erstattung jener Kosten, die der zuständige österreichische Sozialversicherungsträger bei einer entsprechenden Behandlung in Österreich mittels Europäischer Krankenversicherungskarte im Rahmen der Verordnung dem zuständigen ausländischen Träger in Rechnung gestellt hätte. Die Erstattung darf die Höhe der tatsächlich durch die Gesundheitsversorgung entstandenen Kosten nicht überschreiten.“

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 187/2013, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3a wird folgender § 3b samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzung von Unionsrecht

§ 3b. Durch dieses Bundesgesetz werden umgesetzt:

  1. 1. die Richtlinie 89/105/EWG betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme, ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 8,
  2. 2. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU , ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368 sowie
  3. 3. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45.“

2. Im § 31d Abs. 3 wird der Ausdruck „zur Verfügung zu stellen“ durch den Ausdruck „bereit zu stellen und zu betreiben oder betreiben zu lassen“ ersetzt.

3. Im § 131 Abs. 5 wird der Ausdruck „Artikel 36 Abs. 2 der Richtlinie Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22“ durch den Ausdruck „Artikel 29 der Richtlinie 2005/36/EG “ ersetzt.

4. Im § 343 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „Artikel 36 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“ durch den Ausdruck „Artikel 29 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“ ersetzt.

5. Im § 367 Abs. 1 wird der Ausdruck „oder wenn“ am Ende der Z 1 durch einen Beistrich sowie der Punkt am Ende der Z 2 durch den Ausdruck „oder“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. es sich bei der beantragten Leistung aus der Krankenversicherung um eine Leistung der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung handelt, die einer Vorabgenehmigungspflicht gemäß § 7b Abs. 4 und 5 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG), BGBl. Nr. 154/1994, unterliegt.“

6. Dem § 680 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 53b Abs. 5 bis 7 in der Fassung des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2013, sind auf Entgeltfortzahlungstage infolge von Unfällen, die sich nach dem 30. Juli 2013 ereignet haben, anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2013, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1b wird folgender § 1c samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzung von Unionsrecht

§ 1c. Durch dieses Bundesgesetz werden umgesetzt:

  1. 1. die Richtlinie 89/105/EWG betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme, ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 8,
  2. 2. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU , ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368 sowie
  3. 3. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45.“

2. Im § 91 Abs. 1 wird der Ausdruck „Artikel 36 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG “ durch den Ausdruck „Artikel 29 der Richtlinie 2005/36/EG “ ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2013, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1b wird folgender § 1c samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzung von Unionsrecht

§ 1c. Durch dieses Bundesgesetz werden umgesetzt:

  1. 1. die Richtlinie 89/105/EWG betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme, ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 8,
  2. 2. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU , ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368 sowie
  3. 3. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45.“

2. Im § 88 Abs. 5 wird der Ausdruck „Artikel 36 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG “ durch den Ausdruck „Artikel 29 der Richtlinie 2005/36/EG “ ersetzt.

Artikel 6

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 20 Abs. 1 wird der Ausdruck „6,70 %“ durch den Ausdruck „6,72 %“ ersetzt.

2. Im § 20 Abs. 1 wird der Ausdruck „6,72 %“ durch den Ausdruck „7,05 %“ ersetzt.

3. § 20 Abs. 1 in der Fassung des Art. 52 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 wird aufgehoben.

4. Im § 22 Abs. 1 wird der Ausdruck „2,95 %“ durch den Ausdruck „2,97 %“ ersetzt.

5. Im § 22 Abs. 1 wird der Ausdruck „2,97 %“ durch den Ausdruck „3,3 %“ ersetzt.

6. § 22 Abs. 1 in der Fassung des Art. 52 Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 wird aufgehoben.

7. Im § 59 Abs. 4 wird der Ausdruck „Artikel 36 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG “ durch den Ausdruck „Artikel 29 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU , ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368“ ersetzt.

8. Nach § 159f wird folgender § 159g samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzung von Unionsrecht

§ 159g. Durch dieses Bundesgesetz werden umgesetzt:

  1. 1. die Richtlinie 89/105/EWG betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme, ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 8,
  2. 2. die Richtlinie 2005/36/EG sowie
  3. 3. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45.“

9. § 230 Z 2 und 3 in der Fassung des Art. 52 Z 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 wird aufgehoben.

10. Nach § 238 wird folgender § 239 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2014

§ 239. (1) Es treten in Kraft:

  1. 1. rückwirkend mit 1. Jänner 2014 die §§ 20 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 und 22 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2014;
  2. 2. mit 1. Jänner 2017 die §§ 20 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 und 22 Abs. 1 in der Fassung der Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2014 und mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt außer Kraft.

(2) Die §§ 20 Abs. 1 in der Fassung der Z 3, 22 Abs. 1 in der Fassung der Z 6 und 230 Z 2 und 3 treten rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten - KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) In § 4 Abs. 2 wird das Zitat „§ 3“ durch das Zitat „§ 3a“ ersetzt.

2. (Grundsatzbestimmung) Nach § 5a Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die Träger von Krankenanstalten sind zu verpflichten, Pfleglingen klare Preisinformationen zur Verfügung zu stellen, soweit sie im Zeitpunkt der Aufnahme vorhersehbar sind und die Leistungen nicht über den Landesgesundheitsfonds abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden.

(5) Pfleglinge sind auf Nachfrage über die Haftpflichtversicherung nach § 5c zu informieren.“

3. (Grundsatzbestimmung) Dem § 10 Abs. 1 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

  1. „4a. Pfleglingen Einsicht in ihre Krankengeschichte zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen;“

4. (Grundsatzbestimmung) § 27a Abs. 2 lautet:

„(2) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, ab dem Jahr 2005 den in Abs. 1 genannten Betrag so weit zu erhöhen, dass die Summe aller Kostenbeiträge nach Abs. 1 bis 6 maximal zehn Euro (Basis 2005) beträgt.“

5. (Grundsatzbestimmung) Nach § 29 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und Abs. 1 b eingefügt:

„(1a) Sofern es sich nicht um Fälle der Unabweisbarkeit handelt, kann die Landesgesetzgebung abweichend von Abs. 1 vorsehen, dass eine Aufnahme abgelehnt werden kann, wenn durch die Aufnahme eine Krankenanstalt ihrem Versorgungsauftrag nach dem Landeskrankenanstaltenplan für Personen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nicht mehr in einem angemessenem Zeitraum nachkommen könnte.

(1b) Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, dass die Landesregierung vorsehen kann, dass für die Verrechnung von Leistungen für Personen, die auf Grund der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S 45, aufgenommen werden, die entsprechenden Regelungen herangezogen werden, die für Personen gelten, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 , ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1, aufgenommen werden.“

6. (Grundsatzbestimmung) Nach § 39 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Es ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die dem Pflegling im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden.“

7. (Grundsatzbestimmung) Nach § 40 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Krankenanstalt hat, sofern die Leistungen nicht über den Landesgesundheitsfonds abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden, nach erbrachter Leistung, eine Rechnung über diese auszustellen.“

8. (Grundsatzbestimmung) § 42d entfällt.

9. Nach § 65 Abs. 4j wird folgender Abs. 4k eingefügt:

„(4k) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 4 Abs. 2, § 5a Abs. 4 und 5, § 10 Abs. 1 Z 4a, § 29 Abs. 1a und Abs. 1b, § 39 Abs. 3 und § 40 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2014 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.“

10. Nach § 65b wird folgender § 65c samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzung von Unionsrecht

§ 65c. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2011/24/EU in österreichisches Recht umgesetzt.“

Artikel 8

Änderung des Apothekengesetzes

Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 3c Abs. 2 lautet:

„(2) Die Österreichische Apothekerkammer hat die in Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen angeführten Ausbildungsnachweise, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/25/EU , ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368, die die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach Art. 44 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen, anzuerkennen, wenn die Ausbildungsnachweise von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellt und erforderlichenfalls mit den Bescheinigungen versehen sind, die in Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG angeführt sind.“

1a. § 3c Abs. 11 lautet:

„(11) Drittstaatsangehörige,

  1. 1. die über einen Aufenthaltstitel gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, der mit dem Recht zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist, verfügen, oder
  2. 2. die als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen von Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 54 oder 54a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen, oder
  3. 3. denen der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, oder eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 oder ein entsprechender Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist (Begünstigte gemäß Art. 27 Abs. 3 Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 2, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 05.08.2005 S. 24),

    sind Staatsangehörigen von Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. In den Fällen der Z 1 ergibt sich eine allfällige Einschränkung der Berufsberechtigung auf die Ausübung des Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses aus dem Berechtigungsumfang des Aufenthaltstitels.“

2. § 3c Abs. 12 erhält die Bezeichnung „(13)“, folgender Abs. 12 wird eingefügt:

„(12) Im Fall des Abs. 11 Z 3 ist von der Verpflichtung zur Vorlage aller Nachweise abzusehen, wenn innerhalb einer angemessenen Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die betreffenden Nachweise nicht beigebracht werden können.“

3. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

„Berufshaftpflichtversicherung

§ 4a. (1) Der eine öffentliche Apotheke führende Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter hat zur Deckung der aus dem Betrieb der öffentlichen Apotheke entstehenden Schadenersatzansprüche eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und diese während der Dauer seiner persönlichen Leitung aufrecht zu erhalten.

(2) Für Versicherungsverträge gemäß Abs. 1 gilt Folgendes:

  1. 1. Die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall muss 2 000 000 Euro betragen,
  2. 2. eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode das Fünffache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten und
  3. 3. der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.

(3) Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.

(4) Der Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter ist verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 vor Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke bzw. vor Antritt der persönlichen Leitung der Österreichischen Apothekerkammer nachzuweisen.

(5) Die Versicherer sind verpflichtet, der Österreichischen Apothekerkammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der Österreichischen Apothekerkammer über solche Umstände Auskunft zu erteilen.

(6) Der Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter hat den Kunden oder den zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Personen auf Nachfrage Auskunft über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere den Versicherer, zu erteilen.“

3a. § 45 Abs. 2 lautet:

„(2) Gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer in den in § 2a Abs. 1 des Apothekerkammergesetzes, 2001, BGBl. I Nr. 111, genannten Aufgaben kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

4. Die Überschrift vor § 67a lautet:

„Umsetzung von Unionsrecht“

5. Nach § 67a Z 4 werden folgende Z 5 bis 10 angefügt:

  1. „5. die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 S. 17,
  2. 6. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45,
  3. 7. die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9,
  4. 8. die Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 S.1,
  5. 9. die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1,
  6. 10. die Richtlinie 2013/25/EU zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368.“

6. Nach § 68a Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2014 eine öffentliche Apotheke leiten, haben den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 4a Abs. 1 längstens bis 30. Juni 2014 zu erbringen.“

Artikel 9

Änderung des Medizinproduktegesetzes

Das Medizinproduktegesetz - MPG, BGBl. Nr. 657/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 77 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat unbeschadet des Abs. 1 nähere Bestimmungen zur Hintanhaltung schädlicher Wirkungen von Medizinproduktearten oder -gruppen beziehungsweise zum Schutz der Patienten, Anwender oder von Dritten durch Verordnung zu erlassen, wenn dies aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der Medizinproduktesicherheit oder im Interesse der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist, und hierüber die Kommission und die anderen Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes entsprechend zu informieren. Der Bundesminister für Gesundheit hat weiters durch Verordnung erforderliche begleitende Bestimmungen, insbesondere zur Festlegung von Vollzugszuständigkeiten, hinsichtlich einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union zu erlassen.“

2. Nach § 100 wird folgender § 100a eingefügt:

§ 100a. (1) Verlangt ein Patient eine Verschreibung (Rezept), um sie in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verwenden, hat dieses mindestens zu enthalten:

  1. a) den Namen sowie Angaben zur beruflichen Qualifikation und Berufssitz des verschreibenden Arztes oder Zahnarztes, samt dessen E-Mailadresse und Telefon- oder Fax-Nummer mit internationaler Vorwahl,
  2. b) den Namen und das Geburtsdatum der Person, für die das Medizinprodukt bestimmt ist,
  3. c) die Bezeichnung sowie gegebenenfalls weitere Angaben zur Identität des verschriebenen Medizinproduktes,
  4. d) das Ausstellungsdatum und
  5. e) die Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur des Verschreibenden.

(2) Als Verschreibungen im Sinn des § 100 gelten auch Rezepte, die in anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von einem dort zur Verschreibung Berechtigten unter Berücksichtigung der Angaben des Abs. 1 zur grenzüberschreitenden Verwendung ausgestellt wurden und in Österreich zur Abgabe vorgelegt werden.“

3. Nach § 111 Z 19a wird folgende Z 19b eingefügt:

  1. „19b. der Verordnung (EU) Nr. 722/2012 der Kommission vom 8. August 2012 über besondere Anforderungen betreffend die in der Richtlinie 90/385/EWG bzw. 93/42/EWG des Rates festgelegten Anforderungen an unter Verwendung von Gewebe tierischen Ursprungs hergestellte aktive implantierbare medizinische Geräte und Medizinprodukte zuwiderhandelt,“

4. In § 116a Z 7 wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 und 9 werden angefügt:

  1. „8. Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. Nr. L 88 vom 4. April 2011 S. 45);
  2. 9. Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU der Kommission vom 20. Dezember 2012 mit Maßnahmen zur Erleichterung der Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten ärztlichen Verschreibungen (ABl. Nr. L 356 vom 22.12.2012 S. 68).“

Artikel 10

Änderung des Ärztegesetzes 1998

Das Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 3a samt Überschrift lautet:

„Umsetzung von Unionsrecht

§ 3a. Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. 1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU , ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368,
  2. 2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002, S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 51,
  3. 3. die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44,
  4. 4. die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG , 68/360/EWG , 72/194/EWG , 73/148/EWG , 75/34/EWG , 75/35/EWG , 90/364/EWG und 93/96/EWG , ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 28, sowie
  5. 5. die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.6.2009 S. 17,
  6. 6. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45,
  7. 7. die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9,
  8. 8. die Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.5.2011 S. 1,
  9. 9. die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiert eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1,

    in österreichisches Recht umgesetzt.“

2. Dem § 4 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Ist die Vorlage aller Nachweise hinsichtlich besonderer Erfordernisse durch Personen gemäß § 5b Z 3 nicht möglich, so ist von der Verpflichtung zur Vorlage abzusehen, wenn innerhalb einer angemessenen Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die betreffenden Nachweise nicht beigebracht werden können und diesen Personen Zugang zur Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Facharztprüfung zu gewähren.“

3. § 5b samt Überschrift lautet:

„Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen

§ 5b. Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und

  1. 1. über einen Aufenthaltstitel gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, der mit dem Recht zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist, verfügen, oder
  2. 2. als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 54 oder 54a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen, oder
  3. 3. denen der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, oder eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 oder einen entsprechenden Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist (Begünstigte gemäß Art. 27 Abs. 3 Richtlinie 2004/83/EG ),

    sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. In den Fällen der Z 1 ergibt sich eine allfällige Einschränkung der ärztlichen Berufsberechtigung auf die Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses aus dem Berechtigungsumfang des Aufenthaltstitels.“

4. Dem § 29 Abs. 1 wird nach Z 7 folgende Z 7a eingefügt:

  1. „7a. jede Änderung der Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger (§ 5b);“

5. § 30 Abs. 1 lautet:

§ 30. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf deren Anfrage die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG sowie der Richtlinie 2011/24/EU erforderlichen Auskünfte insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, über Personen zu erteilen, die

  1. 1. in Österreich in die Ärzteliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von disziplinarrechtlichen, verwaltungsrechtlichen, verwaltungsstrafrechtlichen oder justizstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auswirken könnten, oder
  2. 2. in Österreich den ärztlichen Beruf ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ärztliche Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen Maßnahmen gemäß Z 1 vorliegen.“

6. Im § 51 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Im Rahmen der Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 hat der Arzt der zur Beratung oder Behandlung übernommenen oder zur ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person aus einem EU-Mitgliedstaat insbesondere eine klare Preisinformation über die von ihm zu erbringende ärztliche Leistung zur Verfügung zu stellen, sofern nicht eine direkte Abrechnung mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erfolgt. Nach erbrachter ärztlicher Leistung hat der Arzt eine Rechnung auszustellen. Der Arzt hat sicherzustellen, dass in jedem Fall die dem Patienten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU gelegte Rechnung nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien erstellt wird.“

7. Dem § 52d wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Der Versicherte und erforderlichenfalls die Österreichische Ärztekammer hat dem Patienten, dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen Vorsorgebevollmächtigten auf Nachfrage Auskunft über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung (Abs. 1 bis 3), insbesondere den Versicherer, zu erteilen.“

8. In § 128a Abs. 5 Z 1entfällt die Wortfolge „und letzte".

Artikel 11

Änderung des Musiktherapiegesetzes

Das Musiktherapiegesetz - MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Überschrift zu § 3 das Wort „Gemeinschaftsrecht“ durch das Wort „Unionsrecht“ ersetzt.

2. § 3 samt Überschrift lautet:

„Umsetzung von Unionsrecht

§ 3. Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. 1. die Richtlinie 2005/36/EG vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU , ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368,
  2. 2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002, S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 51,
  3. 3. die Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44 sowie
  4. 4. die Richtlinie 2004/38/EG vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG , 68/360/EWG , 72/194/EWG , 73/148/EWG , 75/34/EWG , 75/35/EWG , 90/364/EWG und 93/96/EWG , ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35,
  5. 5. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45,
  6. 6. die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9,
  7. 7. die Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.5.2011 S. 1,
  8. 8. die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiert eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1,

    in österreichisches Recht umgesetzt.“

3. In § 13 Abs. 3 Z 2 lit. a), § 14 Abs. 3 Einleitungssatz, § 15 Abs. 4 Z 1 und § 25 Z 2 wird jeweils das Wort „EWR-Vertragsstaat" durch die Wortfolge „Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens“ ersetzt.

4. In § 14 Abs. 1 Schlussteil und Abs. 3 Einleitungssatz sowie § 15 Abs. 1 und 4 Z 2 wird jeweils das Wort „EWR-Vertragsstaats" durch die Wortfolge „Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens“ ersetzt.

5. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, sind Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.“

6. In § 15 Abs. 1 und § 25 Einleitungssatz wird jeweils das Wort „EWR-Vertragsstaaten“ durch die Wortfolge „Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens“ ersetzt und in § 15 Abs. 4 Z 2 wird vor der Wortfolge „des Europäischen Wirtschaftsraums" die Wortfolge „der Europäischen Union oder“ eingefügt.

7. In § 16 wird vor der Wortfolge „dem EWR“ die Wortfolge „der EU oder“ eingefügt.

8. Dem § 18 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat auf Anfrage der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft Informationen betreffend Berufsangehörige, die in Österreich in die Musiktherapeutenliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung der Musiktherapie auswirken könnten, gemäß der Richtlinie 2011/24/EU insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zu erteilen.“

9. § 29 lautet:

§ 29. (1) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben klare Informationen über

  1. 1. den geplanten Behandlungsablauf,
  2. 2. die Risiken der Behandlung,
  3. 3. die Alternativen der bzw. zur musiktherapeutischen Behandlung sowie
  4. 4. die Preise der von ihnen zu erbringenden Leistungen, sofern nicht eine direkte Abrechnung mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erfolgt,

zur Verfügung zu stellen.

(2) Nach erbrachter musiktherapeutischer Leistung haben Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen), sofern nicht eine direkte Abrechnung mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erfolgt, eine Rechnung über diese auszustellen. Dabei haben Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) sicherzustellen, dass in jedem Fall die der behandelten Person im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU gelegte Rechnung nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien ausgestellt wird.“

10. Dem § 34 werden nach Abs. 4 folgender Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Die eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben dem Patienten, dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen Vorsorgebevollmächtigten oder Personen, die von der behandelten Person als auskunftsberechtigt benannt wurden, auf Nachfrage Auskunft über die abgeschlossene Haftpflichtversicherung (Abs. 1 bis 3), insbesondere den Versicherer, zu erteilen.

(6) Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.“

Artikel 12

Änderung des Psychotherapiegesetzes

Das Psychotherapiegesetz, BGBl. I Nr. 361/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 1 … Berufsumschreibung“ folgende Zeile eingefügt:

„§ 1a … Umsetzung von Unionsrecht“

2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Zeile „§§ 14, 15, 16 ... Berufspflichten des Psychotherapeuten“ folgende Zeilen eingefügt:

„§ 16a … Dokumentationspflicht

§ 16b … Berufshaftpflichtversicherung“

3. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzung von Unionsrecht

§ 1a. Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. 1. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45, sowie
  2. 2. die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9,

    in österreichisches Recht umgesetzt.“

4. In § 12 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Z 5 wird folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. im Ausland absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten durch Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und denen der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, oder eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 oder ein entsprechender Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist (Begünstigte gemäß Art. 27 Abs. 3 Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 2, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 05.08.2005 S. 24), auch wenn diese keine schriftlichen Nachweise vorlegen können, sofern innerhalb einer angemessenen Frist von der betreffenden Person glaubhaft gemacht wird, dass die Nachweise nicht beigebracht werden können.“

5. Dem § 14 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Im Rahmen der Auskunftspflicht gemäß Abs. 4 hat der Psychotherapeut über die von ihm zu erbringende psychotherapeutische Leistung, sofern nicht eine direkte Abrechnung mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erfolgt, eine klare Preisinformation zur Verfügung zu stellen und nach erfolgter psychotherapeutischer Behandlung eine Rechnung auszustellen. Der Psychotherapeut hat sicherzustellen, dass in jedem Fall die dem Behandelten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU gelegte Rechnung nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien ausgestellt wird.“

6. Nach § 16 werden folgende §§ 16a und 16b samt Überschriften eingefügt:

„Dokumentationspflicht

§ 16a. (1) Der Psychotherapeut hat über jede von ihm gesetzte psychotherapeutische Maßnahme Aufzeichnungen zu führen. Die Dokumentation hat insbesondere folgende Inhalte, sofern sie Gegenstand der Behandlung oder für diese bedeutsam geworden sind, zu umfassen:

  1. 1. Vorgeschichte der Problematik und der allfälligen Erkrankung sowie die bisherigen Diagnosen und den bisherigen Krankheitsverlauf,
  2. 2. Beginn, Verlauf und Beendigung der psychotherapeutischen Leistungen,
  3. 3. Art und Umfang der diagnostischen Leistungen, der beratenden oder behandelnden Interventionsformen sowie Ergebnisse einer allfälligen Evaluierung,
  4. 4. vereinbartes Honorar und sonstige weitere Vereinbarungen aus dem Behandlungsvertrag, insbesondere mit allfälligen gesetzlichen Vertretern,
  5. 5. erfolgte Aufklärungsschritte und nachweisliche Informationen,
  6. 6. Konsultationen von Berufsangehörigen oder anderen Gesundheitsberufen,
  7. 7. Übermittlung von Daten und Informationen an Dritte, insbesondere an Krankenversicherungsträger,
  8. 8. allfällige Empfehlungen zu ergänzenden ärztlichen, klinisch-psychologischen, gesundheitspsychologischen oder musiktherapeutischen Leistungen oder anderen Abklärungen,
  9. 9. Einsichtnahmen in die Dokumentation sowie
  10. 10. Begründung der Verweigerungen der Einsichtnahme in die Dokumentation.

(2) Dem Behandelten oder seinem gesetzlichen Vertreter sind unter besonderer Bedachtnahme auf die therapeutische Beziehung auf Verlangen alle Auskünfte über die gemäß Abs. 1 geführte Dokumentation sowie Einsicht in die Dokumentation zu gewähren oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen, soweit diese das Vertrauensverhältnis zum Behandelten nicht gefährden.

(3) Die Dokumentation ist mindestens zehn Jahre ab Beendigung der psychotherapeutischen Leistungen aufzubewahren. Die Führung und Aufbewahrung in geeigneter automationsunterstützter Form ist zulässig. Der Behandelte hat das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten. Bei Erlöschen der Berufstätigkeit ist die Dokumentation von außerhalb von Einrichtungen tätig gewesenen Berufsangehörigen für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren.

(4) Im Falle des Todes von außerhalb von Einrichtungen tätig gewesenen Psychotherapeuten ist der Erbe oder sonstige Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, die Dokumentation über psychotherapeutische Leistungen für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer gegen Kostenersatz

  1. 1. einem vom verstorbenen Berufsangehörigen rechtzeitig dem Bundesministerium für Gesundheit schriftlich benannten, außerhalb einer Einrichtung tätigen Berufsangehörigen, der in diese Benennung und Pflichtenübernahme schriftlich eingewilligt hat, oder
  2. 2. sofern diese Erfordernisse nicht vorliegen, vom Bundesministerium für Gesundheit zu bestimmenden Dritten

    zu übermitteln.

(5) Personen gemäß Abs. 4 treten in die Pflicht zur Aufbewahrung der Dokumentation ein und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht (§ 15). Auf Verlangen des Behandelten haben sie die diese Person betreffende Dokumentation dieser auszuhändigen.

Berufshaftpflichtversicherung

§ 16b. (1) Der Psychotherapeut hat vor Aufnahme seiner selbständigen Berufsausübung zur Deckung der aus der Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche eine Berufshaftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer ihrer Berufsberechtigung aufrechtzuerhalten.

(2) Für den Versicherungsvertrag muss Folgendes gelten:

  1. 1. die Mindestversicherungssumme hat für jeden Versicherungsfall zur Deckung der aus der psychotherapeutischen Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche eine Million Euro zu betragen. Eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode das Dreifache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten,
  2. 2. der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.

(3) Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.

(4) Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesminister für Gesundheit unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen des Bundesministers für Gesundheit über solche Umstände Auskunft zu erteilen.

(5) Der Psychotherapeut hat dem Bundesminister für Gesundheit den Bestand der Berufshaftpflichtversicherung auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen.

(6) Der Psychotherapeut hat dem Patienten, dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen Vorsorgebevollmächtigten oder Personen, die von der behandelten Person als auskunftsberechtigt benannt wurden, auf Nachfrage Auskunft über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung (Abs. 1 bis 3), insbesondere den Versicherer, zu erteilen.“

7. Dem § 19 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat auf Anfrage der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft Informationen betreffend Berufsangehörige, die in Österreich in die Psychotherapeutenliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die selbständige Ausübung der Psychotherapie auswirken könnten, gemäß der Richtlinie 2011/24/EU insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zu erteilen.“

8. Dem § 23 wird nach der Wortfolge „des § 16,“ die Wortfolge „des § 16a,“ eingefügt.

9. Die Artikelüberschriften entfallen. Der Text des bisherigen Artikel II erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 27.“ und es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 16b hat durch Berufsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in die Psychotherapeutenliste eingetragen sind, bis längstens 31. Dezember 2015 zu erfolgen.“

Artikel 13

Änderung des EWR-Psychologengesetzes

Das EWR-Psychologengesetz, BGBl. I Nr. 113/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. (1) Qualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen, die einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU , ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368, entsprechend den Regeln dieses Bundesgesetzes anzuerkennen.

(2) Personen, die nicht Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige), sind Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gleichgestellt.“

2. In § 2 Einleitungssatz wird die Wortfolge „außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums“ ersetzt durch die Wortfolge „außerhalb der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens“.

3. In § 2 Einleitungssatz, § 2 Z 2, § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 wird jeweils das Wort „EWR-Vertragsstaats" durch die Wortfolge „Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens“ ersetzt.

4. In § 2 Z 1, § 3 Abs. 2 Einleitungssatz sowie § 8 Abs. 1 und 8 Einleitungssatz wird jeweils das Wort „EWR-Vertragsstaat" durch die Wortfolge „Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens“ ersetzt.

5. In § 9 Abs. 1 wird vor der Wortfolge „dem EWR" die Wortfolge „der EU oder“ eingefügt und die Wortfolge „der übrigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens“ durch die Wortfolge „Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens“ ersetzt.

6. § 14 lautet:

§ 14. Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. 1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU , ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368,
  2. 2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 51,
  3. 3. die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44,
  4. 4. die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG , 68/360/EWG , 72/194/EWG , 73/148/EWG , 75/34/EWG , 75/35/EWG , 90/364/EWG und 93/96/EWG , ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 2004 vom 04.08.2007 S. 28,
  5. 5. die Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.5.2011 S. 1,
  6. 6. die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiert eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1,

    in österreichisches Recht umgesetzt.“

Artikel 14

Änderung des EWR-Psychotherapiegesetzes

Das EWR-Psychotherapiegesetz, BGBl. I Nr. 114/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. (1) Qualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten, die einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU , ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368, entsprechend den Regeln dieses Bundesgesetzes anzuerkennen.

(2) Personen, die nicht Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige), sind Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gleichgestellt.“

2. In § 2 Einleitungssatz wird die Wortfolge „außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums“ durch die Wortfolge „außerhalb der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens“ ersetzt.

3. In § 2 Einleitungssatz, § 2 Z 2, § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 wird jeweils das Wort „EWR-Vertragsstaats" durch die Wortfolge „Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens“ ersetzt.

4. In § 2 Z 1, § 3 Abs. 2 Einleitungssatz sowie § 8 Abs. 1 und 8 Einleitungssatz wird jeweils das Wort „EWR-Vertragsstaat" durch die Wortfolge „Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens“ ersetzt.

5. In § 9 Abs. 1 wird vor der Wortfolge „dem EWR" die Wortfolge „der EU oder“ eingefügt und die Wortfolge „der übrigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens“ durch die Wortfolge „Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens“ ersetzt.

6. § 14 lautet:

§ 14. Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. 1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU , ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368,
  2. 2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 51,
  3. 3. die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44,
  4. 4. die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG , 68/360/EWG , 72/194/EWG , 73/148/EWG , 75/34/EWG , 75/35/EWG , 90/364/EWG und 93/96/EWG , ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 2004 vom 04.08.2007 S. 28,
  5. 5. die Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.5.2011 S. 1,
  6. 6. die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiert eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1,

    in österreichisches Recht umgesetzt.“

Artikel 15

Änderung des Psychologengesetzes 2013

Das Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der den Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen vorbehaltene Tätigkeitsbereich“ durch die Wortfolge „Der Tätigkeitsbereich der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen“ ersetzt.

1a. In den §§ 20 Abs. 2 Z 1 und 29 Abs. 2 Z 1 entfällt jeweils die Wortfolge „und 4“.

1b. § 32 Abs. 6 lautet:

„(6) Berufsangehörige haben nach erbrachter Leistung eine Rechnung auszustellen, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge verrechnet wird. Berufsangehörige haben sicherzustellen, dass in jedem Fall die der Patientin (dem Patienten) im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU gelegte Rechnung nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien ausgestellt wird.“

1c. § 34 Z 3 lautet:

  1. „3. die Preise der von ihnen zu erbringenden Leistungen, sofern nicht eine direkte Abrechnung mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erfolgt, und eine damit verbundene erforderliche Datenweitergabe,“

2. Dem § 39 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.“

2a. In § 47 Abs. 2 wird die Wortfolge „den §§ 13 Abs. 2 und“ durch das Zeichen „§“ ersetzt.

3. In § 48 Abs. 7 entfällt der zweite Satz.

4. In § 49 Abs. 1 und 3 wird jeweils das Wort „Psychologengesetz“ durch die Wortfolge „Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990,“ ersetzt.

5. In § 49 Abs. 2 und 4 wird jeweils das Wort „Psychologengesetz“ durch die Wortfolge „Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990“ ersetzt.

6. In § 50 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 6 Abs. 5 und 6“ durch die Wortfolge „§ 6 Abs. 6 und 7“ ersetzt.

7. § 50 Abs. 5 lautet:

„(5) Das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 360/1990, tritt, soweit die §§ 48 und 49 nicht anderes bestimmen, mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Kardiotechnikergesetzes

Das Kardiotechnikergesetz - KTG, BGBl. I Nr. 96/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2008 sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 2a … Umsetzung von Gemeinschaftsrecht“ durch die Zeile „§ 2a … Umsetzung von Unionsrecht“ ersetzt.

2. § 1 Abs. 4 lautet:

„(4) Durch dieses Bundesgesetz werden das

  1. 1. Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
  2. 2. Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998,
  3. 3. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,
  4. 4. Hebammengesetz - HebG, BGBl. Nr. 310/1994,
  5. 5. Medizinische Assistenzberufe-Gesetz - MABG, BGBl. I Nr. 89/2012,
  6. 6. Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz - MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002,
  7. 7. MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,
  8. 8. MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,
  9. 9. Musiktherapiegesetz - MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008,
  10. 10. Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013,
  11. 11. Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,
  12. 12. Sanitätergesetz - SanG, BGBl. I Nr. 30/2002,
  13. 13. Zahnärztegesetz - ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005,

    nicht berührt.“

3. § 2a samt Überschrift lautet:

„Umsetzung von Unionsrecht

§ 2a. Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. 1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU , ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368;
  2. 2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002, S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 51;
  3. 3. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45;

    in österreichisches Recht umgesetzt.“

4. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis im kardiotechnischen Dienst ausgestellt wurde, der einem Diplom gemäß Artikel 11 lit. c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entspricht, auf Antrag die Anerkennung im kardiotechnischen Dienst zu erteilen.“

5. In § 11 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“.

6. § 11 Abs. 3 und 4 entfällt.

7. In § 11 Abs. 5 erster Satz und Abs. 10 zweiter Satz wird jeweils die Wortfolge „Zulassung zur Berufsausübung“ durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt.

8. § 11 Abs. 9 Z 1 lautet:

  1. „1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,“

9. In § 11 Abs. 11 letzter Satz wird das Wort „Zulassungsverfahren“ durch das Wort „Anerkennungsverfahren“ ersetzt.

10. § 13 Abs. 6 zweiter Satz lautet:

„Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt.“

11. § 13 Abs. 6 dritter Satz entfällt.

12. Dem § 19 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Der Bundesminister für Gesundheit hat den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung

  1. 1. der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie
  2. 2. der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung

    erforderlichen Auskünfte betreffend Kardiotechniker, die in Österreich in die Kardiotechnikerliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung als Kardiotechniker auswirken könnten, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) zu erteilen.“

Artikel 17

Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes

Das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz - MABG, BGBl. I Nr. 89/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 3 lautet:

§ 3. Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. „1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU , ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368;
  2. 2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 51;

    in österreichisches Recht umgesetzt.“

1a. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann

  1. 1. die Aufsicht durch einen/eine Angehörigen/Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen oder
  2. 2. der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Desinfektionsassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.“

2. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat Personen, denen von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in einem medizinischen Assistenzberuf ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung im entsprechenden medizinischen Assistenzberuf zu erteilen.“

3. In § 16 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“.

4. § 16 Abs. 3 entfällt.

5. § 16 Abs. 4 Z 1 lautet:

  1. „1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,“

6. In § 16 Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6 erster Satz wird jeweils die Wortfolge „Zulassung zur Berufsausübung“ durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt.

7. In § 16 Abs. 10 werden die Wortfolge „Zulassung zur Berufsausübung“ durch das Wort „Anerkennung“ und das Wort „Berufszulassungsbescheid“ durch das Wort „Anerkennungsbescheid“ ersetzt.

8. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:

§ 35a. (1) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen, die

  1. 1. Ordinationshilfeseminare des Zentrums für Allgemeinmedizin der Ärztekammer für Wien vor dem 1. Juli 2006 erfolgreich absolviert und
  2. 2. in den letzten zehn Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens 36 Monate einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen gemäß § 44 lit. f MTF-SHD-G verrichtet haben,

    auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Ordinationsassistenz auszustellen.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind bis spätestens 30. Juni 2015 beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.

(3) Für Personen gemäß Abs. 1 ist § 35 Abs. 6 anzuwenden.“

9. Nach § 35a wird folgender § 35b eingefügt:

§ 35b. (1) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen, die eine Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer vor dem 1. Jänner 2013 erfolgreich absolviert haben, auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Desinfektionsassistenz, der Operationsassistenz bzw. der Ordinationsassistenz auszustellen, sofern die absolvierte Ausbildung der Ausbildung zum/zur Desinfektionsgehilfen/-in, Operationsgehilfen/-in bzw. Ordinationsgehilfen/-in gemäß MTF-SHD-G im Wesentlichen gleichwertig war.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind bis spätestens 30. Juni 2015 beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.

(3) Für Personen gemäß Abs. 1 ist § 35 Abs. 6 anzuwenden.“

10. In § 36 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Gleiches gilt für Personen, die auf Grund des § 35b zur Ausübung der Operationsassistenz berechtigt sind und eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 nachweisen.“

11. In § 36 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „31. Dezember 2014“ die Wortfolge „, hinsichtlich Personen gemäß Abs. 1a bis spätestens 30. Juni 2015,“ eingefügt.

12. In § 41 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „§§ 4 bis 11“ durch den Ausdruck „§§ 5 bis 11“ ersetzt.“

Artikel 18

Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes

Das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz - MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 1a … Umsetzung von Gemeinschaftsrecht“ durch die Zeile „§ 1a … Umsetzung von Unionsrecht“ ersetzt.

2. § 1a samt Überschrift lautet:

„Umsetzung von Unionsrecht

§ 1a. Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. 1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU , ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368;
  2. 2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002, S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 51;
  3. 3. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45;

    in österreichisches Recht umgesetzt.“

3. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis als medizinischer Masseur ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung als medizinischer Masseur zu erteilen.“

4. In § 10 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“.

5. § 10 Abs. 3 und 4 entfällt.

6. In § 10 Abs. 5 erster Satz und Abs. 10 zweiter Satz wird jeweils die Wortfolge „Zulassung zur Berufsausübung“ durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt.

7. § 10 Abs. 9 Z 1 lautet:

  1. „1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,“

8. In § 10 Abs. 11 letzter Satz wird das Wort „Zulassungsverfahren“ durch das Wort „Anerkennungsverfahren“ ersetzt.

9. § 12 Abs. 6 zweiter Satz lautet:

„Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt.“

10. § 12 Abs. 6 dritter Satz entfällt.

11. Der Text des § 33 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung haben Heilmasseure die zur Behandlung übernommenen Patienten oder die zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Personen insbesondere über

  1. 1. den geplanten Behandlungsablauf,
  2. 2. die Kosten der von ihnen zu erbringenden Behandlung und
  3. 3. den beruflichen Versicherungsschutz

    zu informieren. Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der behandelten Person im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden. Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Behandlung ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge voraussichtlich übernommen werden und welche von dem betroffenen Patienten zu tragen sind.

(3) Heilmasseure haben, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge verrechnet wird, nach erbrachter Leistung eine Rechnung über diese auszustellen.“

12. § 39 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis als Heilmasseur ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung als Heilmasseur zu erteilen.“

13. § 39 Abs. 2 entfällt.

14. In § 39 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „ , 3“.

15. § 40 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis für Lehraufgaben in der medizinischen Massage ausgestellt wurde, auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung von Lehraufgaben zu erteilen. Voraussetzung für eine Anerkennung ist eine Berufsberechtigung als Heilmasseur.“

16. § 40 Abs. 2 entfällt.

17. In § 40 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „ , 3“.

18. § 42 Abs. 6 zweiter Satz lautet:

„Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt.“

19. § 42 Abs. 6 dritter Satz entfällt.

20. § 63 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Elektrotherapie oder in der Hydro- und Balneotherapie ausgestellt wurde, ist auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung

  1. 1. der Spezialaufgabe Elektrotherapie oder
  2. 2. der Spezialaufgabe Hydro- und Balneotherapie

    zu erteilen. Voraussetzung für eine Anerkennung gemäß Z 1 und 2 ist eine Berufsberechtigung als medizinischer Masseur oder als Heilmasseur.“

21. § 63 Abs. 2 entfällt.

22. In § 63 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „ , 3“.

23. § 65 Abs. 6 zweiter Satz lautet:

„Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt.“

24. § 65 Abs. 6 dritter Satz entfällt.

Artikel 19

Änderung des Sanitätergesetzes

Das Sanitätergesetz - SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013 wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 2a … Umsetzung von Gemeinschaftsrecht“ durch die Zeile „§ 2a … Umsetzung von Unionsrecht“ ersetzt.

2. § 2a samt Überschrift lautet:

„Umsetzung von Unionsrecht

§ 2a. Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. 1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU , ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368;
  2. 2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 51;

    in österreichisches Recht umgesetzt.“

3. § 18 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis für den Beruf bzw. die Tätigkeiten als Sanitäter ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung als Rettungssanitäter oder Notfallsanitäter zu erteilen.“

4. In § 18 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“.

5. § 18 Abs. 3 und 4 entfällt.

6. In § 18 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „Zulassung zur Ausübung des Berufs oder von Tätigkeiten“ durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt.

7. § 18 Abs. 9 Z 1 lautet:

  1. „1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,“

8. In § 18 Abs. 10 zweiter Satz wird die Wortfolge „Zulassung zur Berufsausübung“ durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt.

9. In § 18 Abs. 11 letzter Satz wird das Wort „Zulassungsverfahren“ durch das Wort „Anerkennungsverfahren“ ersetzt.

10. § 20 Abs. 6 zweiter Satz lautet:

„Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt.“

11. § 20 Abs. 6 dritter Satz entfällt.

Artikel 20

Änderung des Zahnärztegesetzes

Das Zahnärztegesetz - ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013 wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

§ 2. Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. 1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU , ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368;
  2. 2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 51;
  3. 3. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45;

    in österreichisches Recht umgesetzt.“

2. In § 9 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „ , die einem/einer Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden,“.

3. § 9 Abs. 2 entfällt.

3a. In § 13 entfallen der Abs. 2 sowie die Absatzbezeichnung „(1)“.

4. In § 18 Abs. 1 werden am Ende der Z 5 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, der Z 6 das Wort „und“ angefügt und nach Z 6 folgende Z 7 eingefügt:

  1. „7. den beruflichen Versicherungsschutz“

5. Dem § 18 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Es ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die dem Patienten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden. Der/Die Angehörige des zahnärztlichen Berufs hat, sofern die zahnärztliche Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge verrechnet wird, nach erbrachter zahnärztlicher Leistung eine Rechnung über diese auszustellen.“

6. Nach § 26c Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Der/Die Versicherte und erforderlichenfalls die Österreichische Zahnärztekammer haben dem/der Patienten/Patientin oder dessen/deren gesetzlichem Vertreter auf Nachfrage Auskunft über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere über den Versicherer, zu erteilen.“

6a. In § 43a entfällt der letzte Satz.

6b. In § 55 entfällt der Abs. 4.

7. § 78 Abs. 1 lautet:

„(1) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Zahnärztlichen Assistenz ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung in der Zahnärztlichen Assistenz zu erteilen.“

8. In § 78 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „einem/einer Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“.

9. § 78 Abs. 3 entfällt.

Artikel 21

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 39j Abs. 6 wird der Ausdruck „im Jahr 2008“ durch den Ausdruck „ab dem Jahr 2008“ ersetzt.

2. Dem § 55 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) § 39j Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2014 tritt mit 24. Mai 2013 in Kraft.“

Fischer

Faymann

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