132. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG) erlassen wird, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ aufgehoben und das Gesundheitsförderungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeines
§ 2 Errichtung
§ 3 Unternehmensgegenstand, Ziele und Grundsätze
§ 4 Aufgaben der Gesellschaft
§ 5 Tochtergesellschaft
§ 6 Finanzierung
§ 7 Organe der Gesellschaft
§ 8 Geschäftsführer/Geschäftsführerin
§ 9 Institutsversammlung
§ 10 Aufgaben der Institutsversammlung
§ 11 Kuratorium
§ 12 Aufgaben des Kuratoriums
§ 13 Beiräte
§ 14 Unternehmenskonzept, Planungs- und Berichtssystem, Arbeitsprogramm
§ 15 Datenschutz und Verschwiegenheit
§ 16 Befreiung von Abgaben und Gebühren
§ 17 Vertretung durch die Finanzprokuratur
§ 18 Überleitung des Vermögens
§ 19 Arbeitsvertragsrecht
§ 20 Kollektivvertragsrecht
§ 21 Betriebsverfassungsrecht
§ 22 Arbeitsprogramm
§ 23 Geschäftsführung
§ 24 Mietrechtliche Übergangsbestimmung
§ 25 In-Kraft-Treten
§ 26 Vollziehung
1. Abschnitt
Gesundheit Österreich GmbH
§ 1 Allgemeines
§ 2 Errichtung
§ 3 Unternehmensgegenstand, Ziele und Grundsätze
§ 4 Aufgaben der Gesellschaft
§ 5 Tochtergesellschaft
§ 6 Finanzierung
§ 7 Organe der Gesellschaft
§ 8 Geschäftsführer/Geschäftsführerin
§ 9 Institutsversammlung
§ 10 Aufgaben der Institutsversammlung
§ 11 Kuratorium
§ 12 Aufgaben des Kuratoriums
§ 13 Beiräte
§ 14 Unternehmenskonzept, Planungs- und Berichtssystem, Arbeitsprogramm
§ 15 Datenschutz und Verschwiegenheit
§ 16 Befreiung von Abgaben und Gebühren
§ 17 Vertretung durch die Finanzprokuratur
2. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 18 Überleitung des Vermögens
§ 19 Arbeitsvertragsrecht
§ 20 Kollektivvertragsrecht
§ 21 Betriebsverfassungsrecht
§ 22 Arbeitsprogramm
§ 23 Geschäftsführung
§ 24 Mietrechtliche Übergangsbestimmung
3. Abschnitt
In-Kraft-Treten und Vollzugsbestimmungen
§ 25 In-Kraft-Treten
§ 26 Vollziehung
1. Abschnitt
Gesundheit Österreich GmbH
Allgemeines
§ 1. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Errichtung
§ 2. (1) Es wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma „Gesundheit Österreich GmbH“ als nationales Forschungs- und Planungsinstitut für das Gesundheitswesen errichtet. Die Gesellschaft umfasst folgende Geschäftsbereiche:
- 1. „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ (ÖBIG),
- 2. „Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen“ (BIQG) und
- 3. „Fonds Gesundes Österreich“ (FGÖ).
Weitere Geschäftsbereiche können durch die Generalversammlung eingerichtet werden.
(2) Soweit dieses Gesetz keine oder keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist auf die Gesellschaft das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz - GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.
(3) Die Gesundheit Österreich GmbH (im Folgenden: die Gesellschaft) entsteht mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. Alleingesellschafter ist der Bund, vertreten durch den/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Das Stammkapital der Gesellschaft ist zur Gänze vor der Anmeldung der Gesellschaft von dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen einzuzahlen.
(4) Die Gesellschaft ist unter Beifügung der Errichtungserklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG und der gemäß GmbHG geforderten Angaben beim Handelsgericht Wien rückwirkend zum Stichtag ihres Entstehens zum Firmenbuch anzumelden. Der Gesellschaftsvertrag wird durch die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ersetzt.
(5) Die Gesellschaft ist im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit gegenüber dem Gesellschafter weisungsfrei. Aufträge, welche die Gesellschaft im Auftrag des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Umsetzung von Beschlüssen der Bundesgesundheitskommission gemäß Art. 12 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 73/2005, durchführt, sind entsprechend der Beschlusslage der Bundesgesundheitskommission umzusetzen und dürfen vom Gesellschafter nicht verändert werden.
(6) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.
Unternehmensgegenstand, Ziele und Grundsätze
§ 3. (1) Die Gesellschaft hat den Auftrag, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art der Daseinsvorsorge auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu erbringen. Sie erbringt keine gewerblichen Tätigkeiten und ist nicht Mitglied der gesetzlichen Interessenvertretung.
(2) Ziele und leitende Grundsätze der Gesellschaft sind
- 1. die partnerschaftliche Einbindung aller wesentlichen Verantwortungstragenden des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere der Gebietskörperschaften und der gesetzlichen Sozialversicherung,
- 2. interdisziplinäre und multiprofessionelle Einbindung der Leistungserbringenden auf dem Gebiet des Gesundheitswesens,
- 3. der/die Patient/Patientin steht im Zentrum der integrierten Versorgung im extra- und intramuralen Bereich,
- 4. Gender- und Diversitätsgerechtigkeit,
- 5. Objektivität, Rechtmäßigkeit und bestmögliche Transparenz sowie Publizität bei der Erfüllung der Aufgaben, insbesondere bei der Entwicklung von Qualitätsstandards,
- 6. Kohärenz mit internationalen Verpflichtungen und Maßnahmen,
- 7. Anwendung von Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards,
- 8. laufende Überprüfung der internen Abläufe auf Effizienz- und Qualitätsverbesserungen,
- 9. Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit,
- 10. Dokumentation und Bereitstellung der Arbeitsergebnisse unter Verwendung zeitgemäßer Medien und Technologien.
(3) Bei der Bestellung der Organe und Beiräte ist für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen.
(4) Zur Sicherstellung der fachlichen Unabhängigkeit der Gesellschaft haben die Beschäftigten und die Mitglieder in den wissenschaftlichen Beiräten alle Beziehungen zu Interessenvertretungen, Auftraggebern/Auftraggeberinnen, insbesondere der pharmazeutischen Industrie und der Medizinprodukteindustrie einschließlich Art und Höhe allfälliger Zuwendungen offenzulegen.
Aufgaben der Gesellschaft
§ 4. (1) Dem Geschäftsbereich ÖBIG obliegen im Rahmen der Erarbeitung von Informationsgrundlagen, Methoden und Instrumenten betreffend überregionale oder bundesweite Planungs-, Steuerungs- und Evaluierungsmaßnahmen im Gesundheitswesen und der Zurverfügungstellung derselben an den Entscheidungsträger folgende Aufgaben:
- 1. Vorbereitende Maßnahmen der Planung und der Erarbeitung von Orientierungshilfen auf dem Gebiet der strukturellen Gestaltung des österreichischen Gesundheits- und Sozialsystems (Gesundheitssystem- und -strukturplanung) insbesondere zu Fragen der Organisation der ärztlichen einschließlich der spitalsmäßigen Versorgung und des Nahtstellenmanagements,
- 2. Beobachtung, Analyse und Evaluierung von strukturverändernden Maßnahmen und Projekten sowie von Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung im Gesundheitswesen einschließlich Berichtswesen und Dokumentation,
- 3. Erstellung von Expertisen aus gesundheitsstrukturpolitischer Sicht für die Konzeption und Weiterentwicklung von leistungsorientierten Vergütungssystemen,
- 4. Erarbeitung von Methoden zur Erfassung, Darstellung, Analyse und Auswertung von Daten, die für den Gesundheitszustand der Bevölkerung von Bedeutung sind,
- 5. Konzeption und Koordination der Umsetzung von Vorsorgeprogrammen und Behandlungsmaßnahmen mit überregionaler Bedeutung gemäß Art. 28 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens,
- 6. Koordination und Abwicklung von Vorhaben im Bereich des Organ- und des Stammzelltransplantationswesens,
- 7. Entwicklung von Grundlagen für die Weiterentwicklung von Gesundheitsberufen einschließlich Ausarbeitung von Curricula,
- 8. Führung des IVF-Registers, des Widerspruchsregisters gemäß § 62a Abs. 1 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, und weiterer Register auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen,
- 9. Führung von Verzeichnissen der zur Ausübung nichtärztlicher Gesundheitsberufe Berechtigten nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen,
- 10. Durchführung internationaler Arzneimittelpreisvergleiche und -analysen als Unterstützung der Preiskommission bei der Ermittlung des EU-Durchschnittspreises gemäß § 351c Abs. 6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, und
- 11. Führung der Vergiftungsinformationszentrale.
(2) Dem Geschäftsbereich BIQG obliegen unter Bedachtnahme auf die Bundeseinheitlichkeit im Rahmen der bundesländer-, sektoren- und berufsübergreifenden Entwicklung, Umsetzung und regelmäßigen Evaluation eines Qualitätssystems basierend auf den Prinzipien der Patientenorientierung/Patientinnenorientierung, Transparenz, Effektivität und Effizienz, folgende Aufgaben:
- 1. Erstellung von allgemeinen Vorgaben und Grundsätzen
- a) für die Entwicklung von Standards und Indikatoren in den Bereichen Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität,
- b) für die Dokumentation zur Qualitätsarbeit und für die Qualitätsberichterstattung,
- c) für Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen,
- d) für die Kontrolle gemäß § 8 Gesundheitsqualitätsgesetz (GQG), BGBl. I Nr. 179/2004,
- 2. Überprüfung, Empfehlung sowie Erarbeitung von Qualitätsstandards, die von dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen erlassen (Bundesqualitätsrichtlinien) oder als Orientierungshilfe (Bundesqualitätsleitlinie) empfohlen werden können,
- 3. Führung von Qualitätsregistern,
- 4. Erstellung von Qualitätsberichten,
- 5. Durchführung von bzw. Mitwirkung bei der Setzung von Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen und
- 6. Durchführung der bzw. Mitwirkung an der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des § 8 GQG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder sonstiger Vorgaben.
(3) Dem Geschäftsbereich FGÖ obliegt
- 1. die Durchführung von Maßnahmen und Initiativen gemäß Gesundheitsförderungsgesetz (GfG), BGBl. I Nr. 51/1998, sowie
- 2. die Abstimmung der Maßnahmen und Initiativen gemäß GfG mit bestehenden Aktivitäten im Bereich der Gesundheitsförderung, insbesondere nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 (BSFG), BGBl. I Nr. 143.
(4) Im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 hat die Gesellschaft auf Grund einer Beauftragung im Einzelfall folgende Leistungen zu erbringen:
- 1. Mitwirkung bei der Erstellung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen,
- 2. Mitwirkung bei Begutachtungen und Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie zu diesbezüglichen Vorhaben und Dokumenten der Europäischen Union und internationaler Organisationen,
- 3. Mitarbeit in einschlägigen nationalen und internationalen Gremien und Arbeitsgruppen sowie Mitwirkung bei der Akkordierung und Vertretung der österreichischen Position im internationalen Umfeld,
- 4. Mitwirkung in nationalen und internationalen Forschungsprojekten,
- 5. Beratungsleistungen zu akut zu lösenden Frage- oder Problemstellungen sowie Ausarbeitung und Bereitstellung angeforderter Informationsmaterialien und
- 6. Durchführung von Veranstaltungen sowie von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen.
(5) Die Gesellschaft darf Leistungen gemäß Abs. 1, 2 und 4 ausschließlich dem Gesellschafter erbringen. Der Gesellschafter ist verpflichtet, Leistungen gemäß Abs. 1 und 2 nur von der Gesellschaft zu beziehen. Der Gesellschafter ist jedoch berechtigt, Leistungen gemäß Abs. 1 und 2 an Dritte zu vergeben, wenn
- 1. der betreffende Auftrag nicht im Arbeitsprogramm enthalten ist und
- 2. die Gesellschaft schriftlich erklärt, dass sie mangels Verfügbarkeit der notwendigen Ressourcen nicht in der Lage ist, die Leistungen entsprechend den inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen des Gesellschafters zu erbringen.
Tochtergesellschaft
§ 5. (1) Die Gesellschaft hat zur Erbringung von Dienstleistungen für andere öffentliche oder private Auftraggeber/Auftraggeberinnen eine Tochtergesellschaft zu gründen. Bezieht die Tochtergesellschaft in Erfüllung solcher Aufträge Leistungen der Gesellschaft, so hat sie diese der Gesellschaft nach marktüblichen Preisen abzugelten.
(2) Aufträge, welche die Tochtergesellschaft im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß Abs. 1 durchführt, sind entsprechend der Auftragserteilung umzusetzen und dürfen durch den Gesellschafter nicht verändert werden. § 2 Abs. 5 ist anzuwenden.
Finanzierung
§ 6. (1) Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:
- 1. Zuwendungen, die der Bund der Gesellschaft zur Durchführung von operationellen Maßnahmen zur Erfüllung des Arbeitsprogramms nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet,
- 2. Zuwendungen, die der Bund der Gesellschaft zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihr in Erfüllung des Arbeitsprogramms entstehen, nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet,
- 3. Mitteln gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 Finanzausgleichsgesetz 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, oder der entsprechenden Bestimmung eines an die Stelle des FAG 2005 tretenden Finanzausgleichsgesetzes,
- 4. Entgelten für die Erbringung von Leistungen,
- 5. sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen und
- 6. sonstigen Einnahmen.
(2) Für Tätigkeiten der Gesellschaft nach § 4 Abs. 1 Z 8 und 9 können Beiträge eingehoben werden, sofern im Hinblick auf Inhalt und Umfang der zu erledigenden Aufgabe ein finanzieller Beitrag aus wirtschaftlicher Sicht geboten ist. Die Gesellschaft hat diesen entsprechend den erfahrungsgemäß durchschnittlich erwachsenen Kosten durch den/die Geschäftsführer/Geschäftsführerin festzusetzen. Diese Festsetzung bedarf der Zustimmung des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
Organe der Gesellschaft
§ 7. Die Gesellschaft hat folgende Organe:
- 1. Generalversammlung,
- 2. Geschäftsführer/Geschäftsführerin,
- 3. Institutsversammlung und
- 4. Kuratorium.
Geschäftsführer/Geschäftsführerin
§ 8. (1) Die Gesellschaft hat einen/eine Geschäftsführer/Geschäftsführerin, der/die die Gesellschaft nach außen vertritt. Der/Die Geschäftsführer/Geschäftsführerin ist nach öffentlicher Ausschreibung von dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen für höchstens fünf Jahre unter Anwendung der Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, zu bestellen. Die Wiederbestellung ist möglich.
(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist ermächtigt, für die Dauer des ersten Geschäftsjahres den/die Geschäftsführer/Geschäftsführerin interimistisch zu bestellen.
(3) Der/Die Geschäftsführer/Geschäftsführerin hat innerhalb von drei Monaten ab Bestellung den Entwurf einer Geschäftsordnung vorzulegen, der der Genehmigung der Generalversammlung bedarf. Jede Änderung bedarf der Genehmigung der Generalversammlung.
Institutsversammlung
§ 9. (1) Die Institutsversammlung besteht aus höchstens 27 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
- 1. neun Vertreter/Vertreterinnen des Bundes, wobei jedenfalls ein Mitglied vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Finanzen und vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu nominieren ist,
- 2. neun Vertreter/Vertreterinnen der Bundesländer,
- 3. neun vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu nominierende Mitglieder.
(2) Den Vorsitz in der Institutsversammlung führt der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Die Institutsversammlung hat aus ihrer Mitte zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen mit einfacher Mehrheit, mindestens jedoch mit zehn Stimmen, zu wählen, wobei je einer/eine aus der Mitte der Vertreter/Vertreterinnen der Bundesländer und einer/eine aus der Mitte der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu nominierenden Mitglieder zu wählen ist.
(3) Die Institutsversammlung ist von seinem/seiner Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einzuberufen, ferner wenn es mindestens zwölf Mitglieder der Institutsversammlung verlangen. Die Institutsversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Die Institutsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die Mitglieder der Institutsversammlung üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Aufgaben der Institutsversammlung
§ 10. Der Institutsversammlung obliegen folgende Aufgaben:
- 1. Strategische Entwicklung und wissenschaftliche Ausrichtung der Gesellschaft,
- 2. Festlegung von wissenschaftlich, methodologischen und gesundheitsökonomischen Planungsgrundsätzen für eine integrierte Gesundheitsversorgung in Österreich, insbesondere im Hinblick auf die Aufgaben der Bundesgesundheitsagentur oder einer an ihre Stelle tretenden Einrichtung,
- 3. Festlegung der methodologischen und gesundheitsökonomischen Grundsätze zur wissenschaftlichen Entwicklung von Standards, Richtlinien und Leitlinien für Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität im Gesundheitsbereich,
- 4. Überprüfung, Beurteilung und Evaluierung von Datenerfassungssystemen im Gesundheitswesen,
- 5. Überprüfung, Beurteilung und Evaluierung der Qualitätsberichterstattung,
- 6. Nominierung der Mitglieder der wissenschaftlichen Beiräte und
- 7. Anhörung bei der Bestellung des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin gemäß § 8.
Kuratorium
§ 11. (1) Das Kuratorium besteht aus 13 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
- 1. fünf Vertreter/Vertreterinnen des Bundes,
- 2. zwei Vertreter/Vertreterinnen der Bundesländer,
- 3. einem vom Österreichischen Gemeindebund bestellten Mitglied,
- 4. einem vom Österreichischen Städtebund bestellten Mitglied,
- 5. einem von der Österreichischen Ärztekammer bestellten Mitglied,
- 6. einem von der Österreichischen Apothekerkammer bestellten Mitglied,
- 7. einem vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bestellten Mitglied und
- 8. einem vom Verband der österreichischen Versicherungsunternehmer bestellten Mitglied und
- 9. zwei vom Österreichischen Seniorenrat bestellte Mitglieder.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(3) Den Vorsitz im Kuratorium führt der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Das Kuratorium hat aus seiner Mitte zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen mit einfacher Mehrheit, mindestens jedoch sieben Stimmen, zu wählen.
(4) Das Kuratorium ist von seinem/seiner Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einzuberufen, ferner wenn es mindestens sieben Mitglieder des Kuratoriums verlangen. Das Kuratorium ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
Aufgaben des Kuratoriums
§ 12. Dem Kuratorium obliegt die Entscheidung über die Mittelverwendung gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 für die Durchführung von Maßnahmen und Initiativen gemäß § 4 Abs. 3 Z 1.
Beiräte
§ 13. (1) Zur Beratung der Gesellschaft sind wissenschaftliche Beiräte einzurichten.
(2) Die Mitglieder der Beiräte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(3) Zur Beratung des Kuratoriums ist ein eigener wissenschaftlicher Beirat einzusetzen.
(4) Die Ausgestaltung der Beiräte ist in der Geschäftsordnung festzulegen. Über die Ausgestaltung des Beirats gemäß Abs. 3 entscheidet das Kuratorium.
Unternehmenskonzept, Planungs- und Berichtssystem, Arbeitsprogramm
§ 14. (1) Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen, insbesondere jenen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, zu führen. Der/Die Geschäftsführer/Geschäftsführerin hat innerhalb von drei Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Jede Änderung bedarf der Genehmigung der Generalversammlung.
(2) Das Unternehmenskonzept hat insbesondere ein Planungs- und Berichtssystem zu enthalten, das
- 1. die Erfüllung der Berichtspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften gewährleistet,
- 2. die Erfüllung der Richtlinien gemäß § 15b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sichert,
- 3. eine Bewertung der Zielsetzungen, Maßnahmen und deren Zielerreichung ermöglicht und
- 4. den Vorgaben der Generalversammlung entspricht.
(3) Die einzelnen Geschäftsbereiche der Gesellschaft sind in getrennten Rechnungskreisen darzustellen. Leistungen der Gesellschaft an die Tochtergesellschaft sind in einem gesonderten Rechnungskreis zu erfassen und in den Berichten gemäß Abs. 2 auszuweisen.
(4) Die Gesellschaft hat auf der Grundlage des Unternehmenskonzepts bis spätestens 15. Oktober jeden Jahres ein Arbeitsprogramm für das folgende Kalenderjahr zu erstellen und der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Das Arbeitsprogramm hat auch das nach Geschäftsbereichen gegliederte Budget mit Investitions-, Personal- und Finanzplan zu umfassen.
Datenschutz und Verschwiegenheit
§ 15. (1) Die gemäß § 4 Abs. 1 bis 4 verwendeten Daten dürfen nicht auf Betroffene im Sinne des § 4 Z 3 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, rückführbar sein.
(2) Sofern für die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben die Verwendung anonymisierter Daten im Sinne des Abs. 1 nicht ausreicht, ist die Verwendung indirekt personenbezogener Daten im Sinne des § 4 Z 1 zweiter Satzteil DSG 2000 zulässig.
(3) Sofern die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben nur unter Herstellung eines Personenbezugs möglich ist, dürfen nicht-sensible Daten direkt personenbezogen verwendet werden. Unter denselben Voraussetzungen dürfen für Zwecke der
- 1. Koordination und Abwicklung von Vorhaben im Bereich des Organ- und des Stammzelltransplantationswesens gemäß § 4 Abs. 1 Z 6,
- 2. Führung des IVF-Registers und des Widerspruchsregisters gemäß § 4 Abs. 1 Z 8,
- 3. Erstellung von Qualitätsberichten einschließlich der Führung von Qualitätsregistern gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 und 4 sowie
- 4. Kontrolle der Einhaltung des § 8 GQG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 6
Daten natürlicher Personen über ihre Gesundheit und ihre ethnische Herkunft direkt personenbezogen verwendet werden.
(4) Die Gesellschaft hat die näheren Gründe, die zu einer personenbezogenen Verwendung von sensiblen Daten gemäß Abs. 3 geführt haben, schriftlich festzuhalten und drei Jahre über die Dauer der Verwendung der Daten hinaus aufzubewahren.
(5) Die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Gesellschaft, die Mitglieder der Organe, des Kuratoriums und der Beiräte sowie die Sachverständigen sind über Daten und Geheimnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der Gesellschaft, des Gesellschafters oder eines/einer Dritten gelegen ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Befreiung von Abgaben und Gebühren
§ 16. (1) Die Übertragung des Vermögens gemäß § 18 und Leistungen des Gesellschafters zur Durchführung der in § 4 genannten Aufgaben der Gesellschaft sind von der Gesellschaftssteuer befreit.
(2) Die Gesellschaft ist eine gemeinnützige Körperschaft zur Gesundheitspflege im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, und gemäß § 8 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl. Nr. 819.
Vertretung durch die Finanzprokuratur
§ 17. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.
2. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
Überleitung des Vermögens
§ 18. (1) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gehen sämtliche Rechte und Pflichten des Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“, BGBl. Nr. 63/1973 und des Fonds „Gesundes Österreich“ im Sinne des GfG auf die Gesellschaft über (Gesamtrechtsnachfolge).
(2) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen neun Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Stands der Technik festzulegen. Der Wert des übergegangenen Vermögens ist in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 Handelsgesetzbuch, dRGBl. S. 219/1897) einzustellen.
(3) Die Eröffnungsbilanz bedarf der Zustimmung der Generalversammlung der Gesellschaft.
(4) Die Eröffnungsbilanz ist durch einen/eine Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferin zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß § 25 Abs. 2 bis 5 Aktiengesetz 1965 (AktG), BGBl. Nr. 98. Die Eröffnungsbilanz ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.
(5) Sämtliche Berechtigungen, Bewilligungen und Konzessionen des Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“, BGBl. Nr. 63/1973 und des Fonds „Gesundes Österreich“ im Sinne des GfG gehen auf die Gesellschaft über. Wird in Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien des Bundes auf den Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“, BGBl. Nr. 63/1973, das BIQG und den Fonds „Gesundes Österreich“ im Sinne des GfG Bezug genommen, so tritt an dessen Stelle jeweils die Gesellschaft.
(6) Die in Bundesgesetzen festgelegten Aufgaben des Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“, BGBl. Nr. 63/1973, des BIQG und des Fonds „Gesundes Österreich“ im Sinne des GfG werden ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von der Gesellschaft im Rahmen des gemeinwirtschaftlichen Aufgabenbereichs (§ 4) wahrgenommen.
Arbeitsvertragsrecht
§ 19. (1) Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die in Betrieben oder Betriebsteilen beschäftigt sind, die durch das In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes auf die Gesellschaft übergehen, werden Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft.
(2) Für die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.
Kollektivvertragsrecht
§ 20. (1) Die Gesellschaft ist für ihre Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen kollektivvertragsfähig.
(2) Am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Geltung stehende Kollektivverträge, die das ÖBIG abgeschlossen hat, gelten ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für die Arbeitsverhältnisse jener Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von ihnen erfasst waren.
Betriebsverfassungsrecht
§ 21. (1) Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974.
(2) Die Tätigkeitsdauer und das Mandat von Betriebsräten/Betriebsrätinnen, die in Betrieben bestehen, die mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Geschäftsbereiche der Gesellschaft werden, enden mit 30. April 2007. Für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen nach Ablauf der Tätigkeitsdauer ist so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass ein neu gewählter Betriebsrat seine Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf dieser Frist aufnehmen kann.
(3) Am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Geltung stehende Betriebsvereinbarungen gelten ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für die Arbeitsverhältnisse jener Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von ihnen erfasst waren.
Arbeitsprogramm
§ 22. Das Arbeitsprogramm für das dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes folgende Geschäftsjahr ist bis zum 31. Dezember 2006 der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Geschäftsführung
§ 23. (1) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist ermächtigt, zusätzlich zu dem/der gemäß § 8 bestellten Geschäftsführer/Geschäftsführerin
- 1. den bisherigen Geschäftsführer des Fonds „Gesundes Österreich“ im Sinne des GfG bis längstens 30. September 2006 und
- 2. die bisherige Geschäftsführerin des Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“, BGBl. Nr. 63/1973, bis längstens 31. Mai 2009
zu weiteren Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen der Gesellschaft zu bestellen.
(2) Jeder/Jede gemäß Abs. 1 bestellte Geschäftsführer/Geschäftsführerin ist nur gemeinsam mit dem/der Geschäftsführer/Geschäftsführerin gemäß § 8 und nur für den jeweiligen Geschäftsbereich vertretungsbefugt. Der/Die gemäß § 8 bestellte Geschäftsführer/Geschäftsführerin ist davon unberührt für die gesamte Gesellschaft allein vertretungsbefugt.
Mietrechtliche Übergangsbestimmung
§ 24. Der Eintritt der Gesellschaft in bestehende Hauptmietrechte, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft übergehen, lösen die Rechtsfolgen nach § 12a Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, keinesfalls aus.
3. Abschnitt
In-Kraft-Treten und Vollzugsbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 25. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Vollziehung
§ 26. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betraut.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 6 Abs. 1 Z 3 der/die Bundesminister/Bundesministerin für Finanzen betraut.
Artikel 2
Aufhebung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“
Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“, BGBl. Nr. 63/1973, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2004, wird mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Gesundheitsförderungsgesetzes
Das Bundesgesetz über Maßnahmen und Initiativen zur Gesundheitsförderung, -aufklärung und
-information (Gesundheitsförderungsgesetz - GfG), BGBl. I Nr. 51/1998, wird wie folgt geändert:
§ 3 lautet:
„§ 3. (1) Die Durchführung von Maßnahmen und Initiativen im Sinne dieses Bundesgesetzes wird der Gesellschaft „Gesundheit Österreich GmbH“ übertragen.
(2) Die Tätigkeit der Gesellschaft gemäß Abs. 1 kann vom Bund unter Verwendung der nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel gemäß § 4 gefördert werden. Diese für das jeweilige Kalenderjahr gewährten Zuschüsse können durch allfällige Auflösung von Rücklagen von in den Vorjahren nicht in Anspruch genommenen Mitteln erhöht werden.
(3) Die langfristige sowie jährliche Planung zur Umsetzung der Maßnahmen und Initiativen hat unter Bedachtnahme auf die von anderen Gebietskörperschaften gesetzten Maßnahmen und Initiativen durch die Gesundheit Österreich GmbH zu erfolgen. Die Gesundheit Österreich GmbH hat einen jährlichen Geschäftsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen.“
Fischer
Schüssel
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