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BGBl I 81/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

81. Bundesgesetz: Gerichtsorganisationsnovelle Wien-Niederösterreich
(NR: GP XXIV RV 1805 AB 1834 S. 167 . BR: AB 8767 S. 812 .)

81. Bundesgesetz, mit dem das Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1993 und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (Gerichtsorganisationsnovelle Wien-Niederösterreich)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien

Das Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien, BGBl. Nr. 203/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 3 wird nach dem Ausdruck „XIII“ die Wortfolge „sowie die in § 4 angeführten Gemeinden in Niederösterreich“ angefügt.

2. In § 3 wird nach dem Ausdruck „XXIII“ die Wortfolge „sowie die in § 4 angeführten Gemeinden in Niederösterreich“ angefügt.

3. Folgender § 4 wird eingefügt:

§ 4. Im Rahmen der Gerichtsorganisation sind die niederösterreichischen Gemeinden Gablitz, Mauerbach, Pressbaum, Purkersdorf, Tullnerbach und Wolfsgraben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Wien zugeordnet.“

4. Nach § 11 werden folgende §§ 11a, 11b und 11c eingefügt:

§ 11a. § 2 Z 3, § 3 und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2012 treten mit 1. Juli 2014 mit der Maßgabe in Kraft, dass die vor dem 1. Juli 2014 beim Bezirksgericht Purkersdorf anhängig gewordenen Rechtssachen mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes - je nach sachlicher Zuständigkeit - als an das Bezirksgericht Hietzing oder an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien überwiesen gelten.

§ 11b. (1) Soweit durch Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, umfasst der Sprengel der in Wien errichteten Gerichtshöfe erster Instanz jeweils die Wiener Bezirke I bis XXIII sowie ab 1. Juli 2014 auch die in § 4 angeführten Gemeinden in Niederösterreich mit der Maßgabe, dass lediglich für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beim Landesgericht St. Pölten anhängig gemacht worden sind, dieses Landesgericht nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zuständig bleibt.

(2) Die Anhängigkeit nach Abs. 1 bemisst sich grundsätzlich danach, ob eine verfahrenseinleitende Eingabe vor dem 1. Juli 2014 beim Landesgericht St. Pölten eingelangt ist. In Strafverfahren ist ein Verfahren im Sinn des Abs. 1 beim Landesgericht St. Pölten anhängig, wenn die Anklage bei diesem vor dem 1. Juli 2014 eingebracht wurde.

(3) Ist die Zuständigkeit des Landesgerichts St. Pölten nach Abs. 1 und 2 gegeben, bleibt sie auch im Fall der Fortsetzung, Fortführung, Wiederaufnahme, neuerlichen Durchführung oder Verfahrensergänzung, Neudurchführung oder Erneuerung eines Verfahrens sowie im Fall einer Nichtigkeitsklage, Nichtigerklärung oder einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder schließlich einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie bei jeder sonstigen Form einer Verfahrensfortführung, -ergänzung oder -erneuerung erhalten.

(4) Die Zuständigkeit des Landesgerichts St. Pölten für anhängige Sachen des Firmenbuchs, die Unternehmen mit dem Sitz in einer der in § 4 angeführten Gemeinden betreffen, geht auf das Handelsgericht Wien über. Das Landesgericht St. Pölten hat solche Registersachen dem Handelsgericht Wien zu überweisen und die Eintragungen im Firmenbuch, die solche Unternehmen betreffen, dem Handelsgericht Wien zur Bildung der Register mitzuteilen.

§ 11c. Bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2012 folgenden Tag an können hierzu Durchführungsverordnungen erlassen und damit im Zusammenhang stehende organisatorische und personelle Maßnahmen vorbereitet und getroffen werden.“

Artikel II

Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 91/1993

Das Bundesgesetz, mit dem die Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden, das Amtshaftungsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz, das Datenschutzgesetz, das Mediengesetz, das Kartellgesetz, das Strafvollzugsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert sowie die niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens niederösterreichischen Gerichtshöfen zugewiesen werden, BGBl. Nr. 91/1993, wird wie folgt geändert:

1. In Artikel X wird § 1 Z 1 aufgehoben.

2. In Artikel XI erhält der bisherige Inhalt des § 1 die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2012 verfügte Aufhebung von Artikel X § 1 Z 1 tritt mit 1. Juli 2014 mit der Maßgabe in Kraft, dass das Landesgericht St. Pölten im Bereich der niederösterreichischen Gemeinden nach § 4 des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien, BGBl. Nr. 203/1985, lediglich für Verfahren zuständig bleibt, die vor dem 1. Juli 2014 beim Bezirksgericht Purkersdorf, beim Landesgericht St. Pölten oder bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten eingelangt, anhängig gemacht oder behandelt worden sind.

(3) Ist die Zuständigkeit des Landesgerichts St. Pölten nach Abs. 2 gegeben, bleibt sie auch im Fall der Fortsetzung, Fortführung, Wiederaufnahme, neuerlichen Durchführung oder Verfahrensergänzung, Neudurchführung oder Erneuerung eines Verfahrens sowie im Fall einer Nichtigkeitsklage, Nichtigerklärung oder einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder schließlich einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie bei jeder sonstigen Form einer Verfahrensfortführung, -ergänzung oder -erneuerung erhalten.“

Artikel III

Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

Das Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG), BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2011, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2a wird folgender § 2b samt Überschrift eingefügt:

„Sprengel der Staatsanwaltschaft

§ 2b. (1) Der Sprengel der Staatsanwaltschaft orientiert sich (vorbehaltlich der Sonderzuständigkeiten) nach jenem des Landesgerichts, an deren Sitz sie eingerichtet ist.

(2) Dies gilt sinngemäß auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 4.“

2. Dem § 42 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2012 tritt mit 1. Juli 2014 mit der Maßgabe in Kraft, dass nur für die ab dem 1. Juli 2014 neu angefallenen Strafsachen im Bereich der niederösterreichischen Gemeinden nach § 4 des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien, BGBl. Nr. 203/1985, die Staatsanwaltschaft Wien bzw. deren Organe nach § 4 zuständig sind.

Fischer

Faymann

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