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BGBl I 66/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

66. Bundesgesetz: Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) und des Staatsanwaltschaftsgesetzes
(NR: GP XXIV IA 1507/A AB 1279 S. 113 . BR: AB 8549 S. 799 .)

66. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch (StGB) und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches (StGB)

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

§ 301 Abs. 3 lautet:

„(3) Wer auf eine im Abs. 1 bezeichnete Weise eine Mitteilung über den Inhalt von Ergebnissen aus einer Auskunft über Vorratsdaten oder Daten einer Nachrichtenübermittlung oder einer Überwachung von Nachrichten oder aus einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel (§ 134 Z 5 StPO) veröffentlicht, ist, wenn diese Ergebnisse nicht zuvor zum Akt genommen wurden (§ 145 Abs. 2 StPO), mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

Artikel 2

Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

Das Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt für Anordnungen gemäß § 76a Abs. 2 StPO.“

2. § 42 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 5 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2011 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Artikel 1 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. April 2012 in Kraft.

Fischer

Faymann

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