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BGBl I 65/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

65. Bundesgesetz: Änderung des Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010
(NR: GP XXIV IA 1475/A AB 1359 S. 114 . BR: AB 8569 S. 799 .)

65. Bundesgesetz, mit dem das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 - AWEG 2010), BGBl. I Nr. 79/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei der Einfuhr von Blutprodukten zur direkten Transfusion ist die Verkehrsfähigkeit jedenfalls nicht gegeben, wenn die Blutspende, abgesehen vom Ersatz eines dem Spender tatsächlich entstandenen Aufwands, nicht unbezahlt erfolgt ist.“

2. § 14 Abs. 4 Z 2 lautet:

  1. „2. die Blutspende, abgesehen vom Ersatz eines dem Spender tatsächlich entstandenen Aufwands, nicht unbezahlt erfolgt ist.“

3. § 15 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Dabei ist jedenfalls zu belegen, dass bei Blutprodukten zur direkten Transfusion die Spende, abgesehen vom Ersatz eines dem Spender tatsächlich entstandenen Aufwands, unbezahlt erfolgt ist.“

Fischer

Faymann

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