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BGBl I 79/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

79. Bundesgesetz: Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
79. (NR: GP XXIV RV 2164 AB 2282 S. 199 . BR: 8945 AB 8957 S. 820.)

79. Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998, das Studienförderungsgesetz 1992, das Fachhochschul-Studiengesetz und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 43 Abs. 7 entfällt der erste Satz und in § 13 Abs. 9 und 10, § 43 Abs. 7 und § 45 Abs. 7 wird jeweils das Wort „Verwaltungsgerichtshof“ durch das Wort „Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

2. In § 13a Abs. 6 wird das Wort „Verwaltungsgerichtshofes“ durch das Wort „Bundesverwaltungsgerichts“ ersetzt.

3. § 25 Abs. 1 Z 12 lautet:

  1. „12. Abgabe von Gutachten im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 bei Beschwerden in Studienangelegenheiten;“

4. In § 46 Abs. 1 entfällt der zweite Satz und § 46 Abs. 2 lautet:

„(2) Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen. Abweichend von § 14 Abs. 1 VwGVG hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.“

5. In § 79 Abs. 1 wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

6. In § 92 Abs. 8 wird die Wortfolge „Berufung an den Senat“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

7. In § 103 Abs. 9 letzter Satz wird die Wortfolge „kein ordentliches Rechtsmittel“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

8. § 125 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Über Beschwerden gegen Bescheide des „Amts der Universität …“ entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“

9. Dem § 143 wird folgender Abs. 35 angefügt:

„(35) § 13 Abs. 9 und 10, § 13a Abs. 6, § 25 Abs. 1 Z 12, § 43 Abs. 7, § 45 Abs. 7, § 46 Abs. 1 und 2, § 79 Abs. 1, § 92 Abs. 8, § 103 Abs. 9 und § 125 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel II

Änderung des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998

Das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat durch Bescheid des jeweiligen in Abs. 1 genannten Organs zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid kann an Universitäten binnen zwei Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

2. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat durch Bescheid der Rektorin oder des Rektors zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

3. § 44 Abs. 6 lautet:

„(6) Gegen den Bescheid der Bundesministerin oder des Bundesministers kann binnen zwei Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

4. § 44 Abs. 7 lautet:

„(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Beschwerde haben alle wahlwerbenden Gruppen für die Bundesvertretung Parteistellung.“

5. § 45 Abs. 6 lautet:

„(6) Gegen den Bescheid der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann binnen zwei Wochen Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht erhoben werden.“

6. § 45 Abs. 7 lautet:

„(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Beschwerde haben alle wahlwerbenden Gruppen und die zur Wahl zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für das jeweilige Organ Parteistellung.“

7. § 55 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Gegen derartige Bescheide kann binnen zwei Wochen Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht erhoben werden.“

8. § 55 Abs. 3 lautet:

„(3) Gegen Bescheide der Wahlkommissionen über die Feststellung des Erlöschens von Mandaten kann binnen zwei Wochen Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht erhoben werden.“

9. Dem § 56 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 4 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 44 Abs. 6 und 7, § 45 Abs. 6 und 7 und § 55 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel III

Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 19 Abs. 7 entfällt.

2. § 42 lautet:

§ 42. Gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde kann die Partei binnen zwei Wochen Vorstellung erheben.“

3. § 45 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Senat der Studienbeihilfenbehörde hat zu entscheiden über

  1. 1. Förderungen nach diesem Bundesgesetz auf Grund von Vorstellungen, über die keine Vorentscheidung erfolgt ist,
  2. 2. Förderungen nach diesem Bundesgesetz auf Grund von Vorlageanträgen gegen eine Vorentscheidung sowie
  3. 3. Beschwerden im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013.“

4. § 46 samt Überschrift lautet:

„Beschwerde

§ 46. (1) Gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde kann eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden. Diese ist bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen.

(2) Die Studienbeihilfenbehörde hat den zuständigen Bundesminister unverzüglich von einer eingelangten Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und von einer allfälligen Beschwerdevorentscheidung in Kenntnis zu setzen.

(3) Gemäß § 19 VwGVG kann der zuständige Bundesminister jederzeit an Stelle der Studienbeihilfenbehörde in das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eintreten. Dazu bedarf es einer Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht.

(4) Gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG ist der zuständige Bundesminister berechtigt, gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

5. Im § 52b Abs. 5 entfällt der letzte Satz.

6. Dem § 78 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) § 19, § 42, § 45 Abs.1, § 46 und § 52b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel IV

Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes

Das Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 6 wird die Wortfolge „den Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

2. Dem § 26 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel V

Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes

Das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 25 Abs. 5 entfällt.

2. In § 30 Abs. 4 wird das Wort „Verwaltungsgerichtshof“ durch das Wort „Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

3. Dem § 37 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 25 und § 30 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Fischer

Faymann

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