ACHTER ABSCHNITT
Sozialnetzkonferenz
§ 29e.
In den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann eine Sozialnetzkonferenz durchgeführt werden, die darauf abzielt, das soziale Umfeld eines Beschuldigten, Angeklagten oder Verurteilten bei der Überwindung seiner Krise und der Bearbeitung seiner Konflikte einzubinden und ihm dabei zu einer Lebensführung zu verhelfen, die diesen in Zukunft von der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen abzuhalten vermag.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
10002137
Dokumentnummer
NOR40177273
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