OGH 14Os168/13g

OGH14Os168/13g17.12.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mascha als Schriftführer in der Strafsache gegen Tilen N***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16. Juli 2013, GZ 12 Hv 73/13y-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tilen N***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 (fünfter Fall), Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Graz und an anderen Orten Österreichs von 24. April bis 24. Mai 2013 im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Roman F***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug (§ 147 Abs 1 Z 1 StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in sechs Fällen im Urteil namentlich genannte Verfügungsberechtigte verschiedener Gaststätten und einer Tankstelle durch die Vorgabe, an Spielautomaten reguläre Gewinne erzielt zu haben, zur Auszahlung entsprechender Bargeldbeträge in Höhe von insgesamt mehr als 3.000 Euro verleitet und zu verleiten versucht (5 und 6), wodurch die Unternehmen in diesem Ausmaß am Vermögen geschädigt wurden oder werden sollten, wobei sie zur Täuschung ein unrichtiges Messgerät, nämlich die zuvor mittels eines sogenannten „Slothackers“ manipulierten Zählwerke der Geldspielautomaten, benützten.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus dem Grund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Soweit sich die Mängelrüge mit den Einwänden undeutlicher (Z 5 erster Fall), unvollständiger (Z 5 zweiter Fall) und offenbar unzureichend begründeter (Z 5 vierter Fall) Feststellungen zur (neuerlichen) Verwendung eines „Manipulationsgeräts in der Art eines 'Slothackers'“ zur Veränderung der Zählerstände der Geldspielautomaten bei den Betrugshandlungen nach dem 2. Mai 2013 bloß gegen die - zu den Schuldsprüchen 1 bis 3 nicht in Frage gestellte - Annahme der Qualifikation des § 147 Abs 1 Z 1 StGB bei einzelnen der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten wendet, spricht sie mit Blick auf die gemäß § 29 StGB zu bildende Subsumtionseinheit keine entscheidende Tatsache an (vgl Ratz in WK² StGB § 29 Rz 5 ff; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 401; RIS-Justiz RS0113903; RS0119965, RS0120980).

Soferne mit diesem Vorbringen grundsätzlich die Urteilsannahmen zu - vom Vorsatz umfassten - (versuchten) Täuschungshandlungen des Beschwerdeführers in Betreff der Schuldsprüche 4 bis 6 bekämpft werden sollen, geht die Beschwerde fehl:

Die genaue Beschaffenheit des Manipulationsgeräts und auf welche Weise der Angeklagte in dessen Besitz gelangte (Z 5 erster Fall), ist nicht entscheidend. Die von der Beschwerde hervorgehobenen Umstände, dass der bis zum 2. Mai 2013 benützte „Slothacker“ (Schuldsprüche 1 bis 3) den Tätern anlässlich ihrer Festnahme an diesem Tag abgenommen und bei der neuerlichen (nicht unmittelbar nach der zeitlich letzten inkriminierten Tat erfolgten; vgl ON 11) Verhaftung des Beschwerdeführers kein solches Manipulationsgerät bei ihm sichergestellt werden konnte, stehen nicht im erörterungsbedürftigen Widerspruch (Z 5 zweiter Fall) zu den kritisierten Konstatierungen. Deren Ableitung aus den für glaubwürdig erachteten Aussagen einer Reihe von Zeugen im Verein mit der - vom Angeklagten eingestandenen - gleichartigen Vorgangsweise bei den Betrugshandlungen am 24., 28. und 29. April 2013 (1 bis 3; US 11 ff) begegnet dem weiteren Standpunkt der Mängelrüge zuwider unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) keinen Bedenken.

Mit der zum Schuldspruch 5 vorgetragenen Kritik unterlassener Auseinandersetzung (Z 5 zweiter Fall) mit einer angeblichen Aussage des Zeugen Herwig O*****, wonach ausgehend von der Auswertung der Überwachungskameras Roman F***** derjenige der beiden Täter war, der am Automaten spielte, bekämpft die Beschwerde ausdrücklich bloß die Annahme unmittelbarer Täterschaft (§ 12 erster Fall StGB; anstelle von Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall). Die Beteiligungsform des § 12 StGB ist jedoch zufolge rechtlicher Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen kein Gegenstand der Mängelrüge (ebensowenig übrigens der Subsumtionsrüge aus Z 10; RIS-Justiz RS0117604).

Mit Blick auf die Urteilsannahmen zu einem arbeitsteiligen Vorgehen der im einverständlichen Zusammenwirken agierenden Täter (US 8 f) ist im Übrigen auch nicht von Bedeutung, welcher von ihnen den Geldautomaten bediente. Darüberhinaus lässt sich der - ohne Angabe der Fundstelle in den Akten (vgl aber RIS-Justiz RS0124172) angesprochenen - Aussage des Zeugen Herwig O***** (dem Geschädigten zum Schuldspruch 1; US 2, ON 27 S 23 f) der von der Beschwerde behauptete Inhalt nicht entnehmen.

Ihre Überzeugung von diesbezüglicher (Mit-)Täterschaft des Beschwerdeführers stützten die Tatrichter schließlich - keineswegs „willkürlich“, sondern logischem Denken und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend - auf die nach ihrer Ansicht glaubwürdigen Angaben der Zeugen Werner S***** (der übrigens gerade keine verlässliche Auskunft darüber geben konnte, welcher der beiden Täter „neben den Automaten“ war; ON 28 S 27 f) und Susanne M***** sowie den ein weiteres Mal gleichen modus operandi (US 12 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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