Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten Manfred A***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen Teilfreispruch und einen unbekämpft gebliebenen Schuldspruch des Mitangeklagten Peter H***** enthält, wurde Manfred A***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 3, 130 vierter Fall und 15 StGB (1 bis 9 des Urteilssatzes) schuldig erkannt.
Danach hat er zwischen Anfang März und Ende September 2005 in den Bezirken Kufstein und Kitzbühel gemeinsam mit dem Mitangeklagten Peter H***** fremde bewegliche Sachen in einem unerhobenen, insgesamt jedenfalls 3.000 EUR übersteigenden Wert, teils durch Einbruch, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, wobei er die Einbruchsdiebstähle in der Absicht begangen hat, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
1) in der Nacht zum 3. März 2005 in Ebbs Gewahrsamsträgern des Unternehmens J***** durch Öffnen einer zugebundenen Lkw-Plane vier CD-Radiogeräte, zwei Stereoanlagen und Kaugummis im Gesamtwert von zumindest 582 EUR;
2) in der Nacht zum 11. Mai 2005 in Walchsee durch Aufschneiden von Vorhängeschlössern Markus L***** Getränke, Rudolf Hö***** einen Akkuschrauber und vier Schraubenzieher und Ursula R***** acht Kanister in einem unerhobenen Wert;
3) in der Nacht zum 13. Mai 2005 in Kirchbichl Gewahrsamsträgern der P***** GesmbH nach Hochdrücken eines Maschendrahtzaunes zehn P*****-Flaschen im Gesamtwert von 430 EUR;
4) in der Nacht zum 28. Mai 2005 in Kössen Gerd Sch***** aus dessen Pkw verschiedene Wertgegenstände im Wert von 1.730 EUR;
5) in der Nacht zum 28. Mai 2005 in Kössen Simone B***** einen Campinggaskocher im Wert von 17 EUR;
6) in der Nacht zum 28. Mai 2005 Gewahrsamsträgern des Golfclubs K***** durch Abzwicken einer Schlossverriegelung, wobei die Tat beim Versuch blieb;
7) zwischen 19. Juni 2005 und 24. Juni 2005 in Kössen Johann Be***** ein Mountainbike und eine Gasflasche im Wert von cirka 1.571 EUR und eine gebrauchte Digitalkamera unerhobenen Wertes;
8) im Juli 2005 in Walchsee Herbert Pl***** diverse Milchprodukte im Wert von cirka 30 EUR;
9) am 10. August 2005 in Walchsee Herbert Pl***** diverse Milchprodukte, wobei die Tat beim Versuch blieb.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Manfred A***** mit einer auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes keine Berechtigung zukommt.
Rechtliche Beurteilung
Voranzustellen ist, dass nach § 29 StGB bei Zusammentreffen mehrerer gleichartiger Taten desselben Täters, welche Gegenstand eines und desselben Urteils sind, ziffernmäßig bestimmte Werte und Schadensbeträge, von welchen die Strafdrohung abhängt, zum Zwecke der Strafrahmenbildung zusammenzurechnen sind. Damit entsteht nach ständiger Judikatur eine Subsumtionseinheit sui generis, die iSd § 260 Abs 1 Z 2 StPO als eine einzige strafbare Handlung anzusehen ist, ungeachtet dessen, dass etwa ein Teil der Einzeltaten vollendet, ein anderer bloß versucht wurde, die Taten vom Täter in verschiedenen Begehungsformen begangen wurden oder strafsatzändernde Umstände nur bei einzelnen Taten oder auch nur bei einer im Versuchsstadium gebliebenen Tat erfüllt sind (vgl Ratz in WK² § 29 Rz 2, 5; EvBl 1989/147). Wenngleich die einzelnen Straftaten rechtlich selbständig bleiben und demgemäß die Strafbarkeitsvoraussetzungen oder die Rechtskraftwirkung für jede gesondert zu prüfen sind (WK² § 29 Rz 7) - weshalb auch Faktenfreisprüche möglich sind -, bleibt Gegenstand der Subsumtionsrüge nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO allein die Subsumtionseinheit (WK² § 29 Rz 6), und auch die Mängelrüge setzt voraus, dass sich die behaupteten Begründungsmängel entweder auf die Strafbarkeit der Einzeltat oder die rechtliche Beurteilung der Subsumtionseinheit auswirken.
Vorliegend remonstriert der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5) zunächst gegen die seiner Ansicht nach unzureichende Begründung des festgestellten, die Wertqualifikation von 3.000 EUR (§ 128 Abs 1 Z 4 StGB) übersteigenden Gesamtwertes des Diebsgutes, wobei sich diese Kritik konkret gegen die zu den Fakten 4 und 7 mit 1.730 EUR und 1.571 EUR konstatierten Wertbeträge richtet. Damit wird zwar eine entscheidende Tatsache angesprochen, weil bei Wegfall auch nur eines dieser Schadensbeträge angesichts des Gesamtschadensbetrages der übrigen Diebstahlstaten (Fakten 1 bis 3, 5, 6 sowie 8 und 9) in der Höhe von rund 1.059 EUR die für die Unterstellung unter den Qualifikationstatbestand des § 128 Abs 1 Z 4 StGB maßgebliche Grenze von 3.000 EUR nicht überschritten würde. Die Einwendungen sind allerdings nicht stichhältig.
Der Beschwerde zuwider wurden die Feststellungen zur subjektiven Tatseite inklusive des auf einen Gesamtschaden von über 3.000 EUR gerichteten Tatvorsatzes aus dem objektiven Tatgeschehen und durch den Hinweis auf ein (Teil-)Geständnis des Beschwerdeführers (S 17/II) formell mängelfrei begründet (US 11 f). Entgegen dem Beschwerdevorbringen ließ das Schöffengericht auch die zu den Urteilsfakten 4 und 7 festgestellten Schadensbeträge nicht unbegründet, sondern stützte sie auf die für glaubwürdig erachtete Aussage des Geschädigten Gerd Sch***** (Faktum 4: US 12; 283/I) und auf die polizeilichen Ermittlungsakten (Faktum 7: US 11 f). Darin wird aber der Neuwert des gestohlenen Mountainbikes mit rund 3.500 EUR, der (in der Beschwerde reklamierte) Zeitwert hingegen mit rund
1.500 EUR angegeben (S 255/I) und damit ohnedies letzterer der Schadensfeststellung zu Grunde gelegt.
Die in Ansehung der Fakten 1, 3, 4, 5 und 8 behaupteten Begründungsmängel betreffen hingegen keine entscheidende Tatsache, weil die Qualifikation der Subsumtionseinheit nach § 129 Z 1 StGB nach dem eingangs Gesagten allein schon durch die Schuldsprüche zu den Fakten 2 und 6, deren Einbruchsqualifikation nicht strittig ist, zutrifft. Die Beschwerdeeinwendungen können daher insoweit nur als Berufungsgründe Berücksichtigung finden.
Soweit der Beschwerdeführer unter demselben Nichtigkeitsgrund, der Sache nach aus Z 10, Feststellungen zur Einbruchsqualifikation der vorstehend angeführten Einzeltaten vermisst oder, hier und in seinen Ausführungen zur ausdrücklich relevierten Subsumtionsrüge (Z 10), deren Beurteilung als Einbruchsdiebstahl in Zweifel zieht, legt er nicht methodengerecht, das heißt folgerichtig aus dem Gesetz entwickelt, dar, weshalb diese Umstände sich auf die rechtliche Beurteilung der allein maßgebenden Subsumtionseinheit nach § 29 StGB durch das Erstgericht auswirken sollen, und bringt solcherart den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)