OGH 14Os93/23t

OGH14Os93/23t28.11.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. November 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Sekljic in der Strafsache gegen * F* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 2 und Abs 4 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * K* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Mai 2023, GZ 46 Hv 41/21s‑270, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00093.23T.1128.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten * K* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* im zweiten Rechtsgang (vgl zum ersten 14 Os 24/22v) – erkennbar unter Einbeziehung des im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs (unter anderem) zu III.3. und III.4. und Neubildung der Subsumtionseinheit (US 26) – des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 2 und Abs 4 erster Fall StGB (III.1. [zu ergänzen], III.3. und III.4.) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er (zu III.1.) im November (und Dezember [US 11]) 2019 in W* und andernorts – beruhend auf einem gemeinsamen Tatplan – (richtig:) zur Ausführung der strafbaren Handlung des * F*, der die wahre Herkunft und Verfügung eines Vermögensbestandteils, nämlich eines im Urteil bezeichneten Fahrzeugs im Wert von 67.646 Euro, das aus einer kriminellen Tätigkeit herrührte, und zwar aus dessen Zueignung in Deutschland durch eine unbekannte Person, der das Fahrzeug anvertraut gewesen war und die dabei mit dem Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung gehandelt hatte, mithin aus einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, die rechtswidrig im Ausland begangen worden war und die nach den österreichischen Strafgesetzen den Tatbestand der mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB sowie nach den Gesetzen des Tatorts jenen der mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung der Unterschlagung nach § 246 Abs 1 und 2 dStGB erfüllt, verschleierte, nämlich indem F* gegenüber dem späteren Käufer des Fahrzeugs unwahre Angaben über den Eigentümer und die Verfügungsbefugnis machte und dabei eine verfälschte Zulassungsbescheinigung verwendete, dadurch beigetragen, dass er das Fahrzeug und die Zulassungsbescheinigung F*aushändigte und zu deren Übergabe an den Käufer aufforderte (US 10 bis 12 und US 18 und 21).

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Entscheidend ist eine Tatsache nur dann, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens in den Urteilsgründen (aus der Sicht des Rechtsmittelgerichts) entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld‑ oder Freispruch oder – im Fall gerichtlicher Strafbarkeit – darüber beeinflusst, welche strafbare/n Handlung/en begründet werde/n (RIS‑Justiz RS0117264; vgl zur Subsumtionseinheit nach § 29 StGB im Speziellen Ratz in WK² StGB § 29 Rz 6 und Ratz,WK‑StPO § 281 Rz 401).

[5] Indem die Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) widersprüchliche Feststellungen zum Wert des (zu III.1. gegenständlichen) Fahrzeugs behauptet, bezieht sie sich nicht auf eine entscheidende Tatsache im geschilderten Sinn, weil bereits die zu III.3. und III.4. tatverfangenen Vermögensbestandteile die Subsumtion nach § 165 Abs 4 erster Fall StGB tragen (vgl aber RIS‑Justiz RS0106268).

[6] Entgegen dem Vorwurf fehlender und offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite begegnet deren Ableitung aus dem objektiven Tatgeschehen (US 21) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken. Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen ist nämlich rechtsstaatlich vertretbar und beim – wie hier – leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS‑Justiz RS0116882, RS0098671 [T5]). Dass diese Begründung den Angeklagten nicht überzeugt, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (RIS‑Justiz RS0118317 [T9]).

[7] Die (den Wegfall der Qualifikation nach § 165 Abs 4 erster Fall StGB anstrebende) Subsumtionsrüge (Z 10) legt nicht dar, weshalb der von ihr behauptete, vermeintlich aus dem Urteilssachverhalt hervorgehende Wert des (zu III.1. gegenständlichen) Fahrzeugs von 45.643 Euro die rechtliche Beurteilung der Subsumtionseinheit infrage stellen sollte (vgl aber RIS‑Justiz RS0116565; zur Subsumtionseinheit als Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes RIS‑Justiz RS0120980).

[8] Daher waren die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285d Abs 1 StPO und die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gemäß § 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (§ 285i StPO).

[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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