Rechtssatz
Ein nach dem formalen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend gemachter Begründungsmangel muss den Ausspruch von für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidenden Tatsachen betreffen; das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben.
12 Os 67/03 | OGH | 31.07.2003 |
Auch; Beisatz: Entscheidende Tatsachen sind jene Sachverhaltsannahmen, die die Schuldfrage, Subsumtionsfrage und Strafsatzfrage berühren. (T1) |
11 Os 102/04 | OGH | 09.11.2004 |
Auch; Beisatz: Dabei ist zu beachten, dass die Anfechtung aus Z 5 erster Fall (Undeutlichkeit) und dritter Fall (Widersprüchlichkeit) sowohl die Feststellungs- wie auch die Begründungsebene betreffen können, die übrigen Fälle (Unvollständigkeit, fehlende oder offenbar unzureichende Begründung und Aktenwidrigkeit) hingegen nur die Begründungsebene. Aber auch dann, wenn ein formeller Fehler der letztgenannten Kategorien aufgezeigt werden soll, muss er, um nach Z 5 beachtlich zu sein, die damit als mangelhaft behauptete Begründung einer schuld- oder subsumtionsrelevanten Tatsache betreffen. (T2) |
12 Os 38/04 | OGH | 01.03.2005 |
nur: Entscheidende Tatsachen sind solche, die auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben. (T3) |
15 Os 21/05k | OGH | 21.04.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Entscheidend sind beispielsweise die Wertqualifikation tangierenden Tatsachen. (T4) |
12 Os 84/06d | OGH | 21.09.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Die Mängelrüge behauptet Unvollständigkeit zufolge Nichterörterung bestimmter (Zeugen-)Aussagen dann zu Unrecht, wenn davon keine entscheidenden Tatsachen betroffen sind. (T5) |
15 Os 93/06z | OGH | 12.12.2006 |
Beisatz: Tatsachen, die für die Frage des Schuldspruches oder die rechtliche Unterstellung der Tat nicht entscheidend sind, sind nicht Gegenstand der Mängelrüge (WK-StPO § 281 Rz 399). (T6) |
13 Os 20/11g | OGH | 07.04.2011 |
Auch; Beisatz: Das gilt auch für die Tatsachenrüge (Z 5a). (T7) |
14 Os 104/12v | OGH | 09.07.2013 |
Vgl; Beisatz: Hier: Allfällige Schadensgutmachung hindert die rechtliche Beurteilung als Verbrechen der betrügerischen Krida nicht und ist daher nicht (gesondert) erörterungsbedürftig. (T8) |
15 Os 133/13t | OGH | 22.01.2014 |
Auch; Beisatz: Zwar könnte auch die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit mangelhaft erscheinen, dies jedoch nur dann, wenn von der Beschwerde deutlich und bestimmt bezeichnete, die Glaubwürdigkeit angeblich ernsthaft in Frage stellende, gleichwohl unerörtert gebliebene Tatumstände sich auf Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen beziehen, nicht hingegen, wenn sie bloß die Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit betreffen, womit sich das Ausmaß der im Einzelfall geltenden Erörterungspflicht entscheidend reduziert. (T9) |
13 Os 25/16z | OGH | 13.04.2016 |
Auch; Beisatz: Mit Ausführungen zum Adhäsionserkenntnis bezieht sich die Mängelrüge nicht auf schuld‑ oder subsumtionsrelevante Umstände. (T10) |
15 Os 88/24s | OGH | 09.10.2024 |
vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10 |
Dokumentnummer
JJR_19961213_OGH0002_0150OS00113_9600000_002
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