Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Giorgi A***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil (dessen Spruch entgegen § 271 Abs 1 Z 7 StPO nicht zur Gänze im Protokoll über die Hauptverhandlung enthalten ist), das auch den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch eines weiteren Angeklagten enthält, wurde Giorgi A***** des Verbrechens des schweren durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in W***** - zusammengefasst wiedergegeben - mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz anderen gewerbsmäßig durch Einbruch fremde bewegliche Sachen, deren Wert 3.000 Euro übersteigt, weggenommen, und zwar
I./ am 9. August 2012 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Davit K***** Andreas S***** Bargeld und ein Paar Socken;
II./ zwischen 21. und 27. Juni 2012 Klaus E***** Uhren, Schmuck, Elektrogeräte und weitere Wertgegenstände im Gesamtwert von 20.153 Euro.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die sich auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO stützt.
Sie verfehlt ihr Ziel.
Unvollständig (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0118316). Das Aufgreifen formaler Mängel muss sich überdies auf entscheidende Tatsachen beziehen (RIS-Justiz RS0106268) und an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß nehmen (RIS-Justiz RS0119370).
Soweit die Ausführungen zur gewerbsmäßigen Intention des Angeklagten unter Bezugnahme auf einzelne Urteilspassagen als unzureichend kritisiert werden, beachtet der Nichtigkeitswerber nicht die Gesamtheit der Entscheidungsgründe. Das Erstgericht hat sich nämlich sowohl mit der Verantwortung des Beschwerdeführers als auch mit jener des Mitangeklagten auseinander gesetzt (US 8 f). Insgesamt beschränkt sich die Beschwerde darauf, die eingehende, mängelfreie Beweiswürdigung des Schöffengerichts dadurch - demnach unzulässig - anzugreifen, dass sie aus der eigenen Verantwortung sowie dem Aussageverhalten des Mitangeklagten anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Rechtsmittelwerber günstige Schlüsse ableitet. Der Mängelrüge, die mit der Argumentation, der Angeklagte habe bloß Geld gebraucht, um Österreich verlassen zu können, erneut die gewerbsmäßige Tendenz bestreitet, weiters verkennt, dass das Motiv der Tat nicht zu den entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0088761) zählt, gelingt es nicht, formale Begründungsfehler aufzuzeigen.
Die Tatwiederholung, mag sie auch bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein, gehört nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen dieser Qualifikation und kann daher bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe in Anschlag gebracht werden. Die Berücksichtigung dieses Erschwerungsgrundes verstößt somit auch bei Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weswegen auch der Sanktionsrüge die Berechtigung fehlt (RIS-Justiz RS0116020, RS0091375).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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