OGH 15Os164/01; 13Os53/02; 13Os18/03; 13Os59/03; 13Os26/05f; 11Os127/05v; 14Os20/06g; 15Os28/07t; 14Os22/08d; 11Os74/08d; 13Os40/08v; 11Os96/08i; 15Os25/09d; 13Os12/10d; 11Os43/11z; 13Os51/11s; 14Os164/11s; 14Os2/13w; 12Os13/15a; 11Os74/15i; 15Os102/15m; 12Os119/15i; 11Os85/17k (RS0116020)

OGH15Os164/01; 13Os53/02; 13Os18/03; 13Os59/03; 13Os26/05f; 11Os127/05v; 14Os20/06g; 15Os28/07t; 14Os22/08d; 11Os74/08d; 13Os40/08v; 11Os96/08i; 15Os25/09d; 13Os12/10d; 11Os43/11z; 13Os51/11s; 14Os164/11s; 14Os2/13w; 12Os13/15a; 11Os74/15i; 15Os102/15m; 12Os119/15i; 11Os85/17k31.1.2024

Rechtssatz

Die Annahme der "mehrfachen Qualifikation des Diebstahls" als erschwerend könnte einen Nichtigkeit begründenden Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot darstellen, wenn nur ein mit gewerbsmäßiger Absicht versuchter oder vollendeter schwerer Diebstahl Urteilsgegenstand wäre. Hat der Angeklagte aber mehrere (hier: drei) selbständige, als (gewerbsmäßig schwerer) Diebstahl abgeurteilte Taten, verübt, ist der Erschwerungsgrund des § 33 Z 1 StGB schon durch die Wiederholung der Tat erfüllt. In welcher der drei gleichwertigen Formen der Strafzumessungsgrund des § 33 Z 1 StGB verwirklicht wurde, ist bedeutungslos.

Normen

StGB §32 Abs2
StGB §33 Z1
StGB §127
StGB §128
StGB §129
StGB §130
StGB §147
StGB §148
StPO §281 Abs1 Z11

15 Os 164/01OGH10.01.2002
13 Os 53/02OGH29.05.2002

Auch; Beisatz: Hat der Täter mit gewerbsmäßigem Diebstahl und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenem Diebstahl zwei strafbare Handlungen verschiedener Art realisiert (ungleichartige Realkonkurrenz), von denen nur eine die Strafdrohung bestimmt, kann das Zusammentreffen zweier Qualifikationen ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei der Strafbemessung als erschwerend gewertet werden. Wurde eine der Qualifikationen des § 130 zweiter Satz StGB tatmehrheitlich verwirklicht, verstößt die Wertung ihres Zusammentreffens mit § 128 beziehungsweise § 129 StGB bei der Strafbemessung als erschwerend nicht gegen das Doppelverwertungsverbot. (T1)

13 Os 18/03OGH30.04.2003

Auch; Beisatz: Die Wertung der „zweifachen Qualifikation" als erschwerend verletzt das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) nur, wenn und soweit das Vorliegen von zur Erfüllung der einen Qualifikation erforderlichen Merkmalen zu den Voraussetzungen der strenger strafbedrohten anderen zählt (ohne dass die Qualifikationen zu einander im Verhältnis der Spezialität stehen, weil sonst die eine Qualifikation von der anderen verdrängt würde und ein Zusammentreffen gar nicht gegeben wäre). Nur dann kann nämlich gesagt werden, dass die schon für die eine Qualifikation maßgeblichen Umstände auch die andere und damit was im gegebenen Zusammenhang entscheidend ist die Strafdrohung bestimmen. Diese Umstände dürfen daher gemäß § 32 Abs 2 erster Satz StGB nicht auch noch als erschwerend in Rechnung gestellt werden, was bedeutet, dass (nur) in solchen Fällen bei der Strafbemessung das Zusammentreffen der zwei Qualifikationen bei sonstiger Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO außer Betracht zu bleiben hat. (T2)<br/>Beisatz: Soweit die Erfüllung einer Qualifikation nicht zu den Voraussetzungen einer strafsatzbestimmenden anderen zählt und demzufolge ohne Einfluss auf den Strafrahmen ist, bildet das Zusammentreffen der Qualifikationen einen Erschwerungsgrund. Letzteres trifft bei tatmehrheitlicher Verwirklichung von in einer Subsumtionseinheit (§ 29 StGB) zusammengefassten Qualifikationen stets zu. (T3)

13 Os 59/03OGH04.06.2003

Auch; Beis wie T2 nur: Die Wertung der „zweifachen Qualifikation" als erschwerend verletzt das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB), wenn und soweit das Vorliegen von zur Erfüllung der einen Qualifikation erforderlichen Merkmalen zu den Voraussetzungen der strenger strafbedrohten anderen zählt (ohne dass die Qualifikationen zu einander im Verhältnis der Spezialität stehen, weil sonst die eine Qualifikation von der anderen verdrängt würde und ein Zusammentreffen gar nicht gegeben wäre). Dann bestimmen nämlich die schon für die eine Qualifikation maßgeblichen Umstände auch die andere und damit was im gegebenen Zusammenhang entscheidend ist die Strafdrohung. Diese Umstände dürfen daher gemäß § 32 Abs 2 erster Satz StGB nicht auch noch als erschwerend in Rechnung gestellt werden, was bedeutet, dass in solchen Fällen bei der Strafbemessung das Zusammentreffen der zwei Qualifikationen außer Betracht zu bleiben hat. (T4)<br/>Beisatz: Hier wurden tateinheitlich nur eine einzige Qualifikation nach § 147 StGB und die Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB verwirklicht, während weitere Betrügereien des Täters keine Qualifikationen erfüllen. (T5)

13 Os 26/05fOGH15.06.2005

Vgl; Beisatz: Das Zusammentreffen mehrerer (unselbständiger) Qualifikationen (wie hier: § 28 Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG) stellt seinerseits keine Qualifikation dar; dessen aggravierende Annahme begründet somit keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB). (T6)

11 Os 127/05vOGH31.01.2006

Vgl auch

14 Os 20/06gOGH11.07.2006

Vgl; Beis ähnlich T2 nur: Die Wertung der „zweifachen Qualifikation" als erschwerend verletzt das Doppelverwertungsverbot nur, wenn und soweit das Vorliegen von zur Erfüllung der einen Qualifikation erforderlichen Merkmalen zu den Voraussetzungen der strenger strafbedrohten anderen zählt. (T7)

15 Os 28/07tOGH23.04.2007

Vgl; Beis wie T7

14 Os 22/08dOGH15.04.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot durch erschwerende Wertung der Schadensqualifikation ungeachtet dessen, dass die Strafe nach dem höheren Strafsatz des §148 StGB bemessen wurde. (T8)

11 Os 74/08dOGH24.06.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Verstoß gegen Doppelverwertungsverbot, weil im aktuellen Fall die höhere gesetzliche Strafdrohung des § 130 zweiter Strafsatz StGB allein durch die gewerbsmäßige Begehung eines nach § 129 Z 2 StGB qualifizierten Diebstahls bestimmt wurde. (T9)

13 Os 40/08vOGH14.05.2008

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

11 Os 96/08iOGH19.08.2008

Auch; Beisatz: Die Wertung der mehrfachen (hier zweifachen) Qualifikation als erschwerend verletzt das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) nur, wenn und soweit das Vorliegen von zur Erfüllung der einen Qualifikation erforderlichen Merkmalen zu den Voraussetzungen der strenger strafbedrohten anderen zählt. Nur dann kann nämlich gesagt werden, dass die schon für die eine Qualifikation maßgeblichen Umstände auch die andere und damit - was im gegebenen Zusammenhang entscheidend ist - die Strafdrohung bestimmen. Soweit die Erfüllung einer Qualifikation - wie hier - nicht zu den Voraussetzungen einer Strafsatz bestimmenden anderen zählt (gewerbsmäßige Begehung einerseits, Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung andererseits) und demzufolge ohne Einfluss auf den Strafrahmen ist, bildet das Zusammentreffen der Qualifikationen einen Erschwerungsgrund. Die Tatwiederholung wiederum, mag sie auch bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein, gehört nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen dieser Qualifikation und kann daher bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe in Anschlag gebracht werden. Die Berücksichtigung dieses Erschwerungsgrundes verstößt somit auch bei Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht gegen das Doppelverwertungsverbot. (T10)<br/>Bem: Zur Frage der Tatwiederholung siehe auch RS0091375. (T11)

15 Os 25/09dOGH18.03.2009

Beisatz: Hier: Kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot. (T12)

13 Os 12/10dOGH17.02.2011

Vgl

11 Os 43/11zOGH19.05.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T1

13 Os 51/11sOGH14.07.2011

Auch; Beis wie T12

14 Os 164/11sOGH24.01.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Mehrfache Qualifikation des Betrugs zu Recht erschwerend gewertet, weil die Tathandlungen nicht nur nach § 148 zweiter Fall StGB, sondern auch nach § 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB qualifiziert sind. (T13)

14 Os 2/13wOGH05.03.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Annahme der „Mehrfachqualifikation“; Haben die Angeklagten mehrere selbständige, jeweils als schwerer Raub unter Verwendung einer Waffe qualifizierte Taten verübt, ist der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 1 StGB schon durch die Tatwiederholung erfüllt. (T14)

12 Os 13/15aOGH05.03.2015

Vgl; Beisatz: Hier: Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 28a Abs 2 Z 2 SMG) und in Bezug auf eine das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (§ 28 Abs 4 Z 3 SMG): Kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, weil die Erfüllung der einen nicht zu den Voraussetzungen der strafsatzbestimmenden anderen Qualifikation zählt. (T15)

11 Os 74/15iOGH07.07.2015

Auch; Beis wie T1

15 Os 102/15mOGH26.08.2015

Auch

12 Os 119/15iOGH07.04.2016

Auch; Beis ähnlich wie T13

11 Os 85/17kOGH13.09.2017

Auch; Beis wie T15

13 Os 129/17wOGH06.12.2017

Vgl

15 Os 2/19mOGH27.02.2019

Beis wie T2

12 Os 18/21wOGH29.07.2021

Vgl

14 Os 82/21xOGH16.11.2021

Vgl

15 Os 94/21vOGH20.10.2021

Vgl; Beis wie T13

14 Os 5/22zOGH31.03.2022

Vgl

13 Os 65/23tOGH20.09.2023

vgl; Beisatz nur wie T2

15 Os 152/23aOGH31.01.2024

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_20020110_OGH0002_0150OS00164_0100000_001