Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten Ilie-Constantin S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant, wurde Ilie-Constantin S***** mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er im Zeitraum 20. April 2010 bis 8. September 2010 unter unterschiedlicher Beteiligung der Mitangeklagten Gheorghe B*****, Pirvu L***** und Florin P***** in einer Vielzahl im Urteil detailliert angeführter Fälle an den dort angeführten Orten den dort bezeichneten Geschädigten durch Einbruch in Gebäude und Aufbrechen von Behältnissen im Urteil beschriebene fremde bewegliche Sachen im Wert von zumindest 45.621,45 Euro mit dem Vorsatz weggenommen und weitere fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er in der Absicht gehandelt hat, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Die dagegen von Ilie-Constantin S***** aus Z 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Der Kritik zuwider hat das Erstgericht das Zusammentreffen mehrerer Qualifikationen ohne Verstoß gegen § 32 Abs 2 erster Satz StGB (vgl RIS-Justiz RS0091058, RS0116020) und mit Recht die Tatwiederholung (§ 33 Z 1 StGB) im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit als erschwerend gewertet (vgl RIS-Justiz RS0091375). Auch soweit die Rüge der unter generalpräventivem Aspekt in Betreff potentieller anderer Täter im (im Ausland gelegenen) Heimatland des Angeklagten angestellten Überlegung der Tatrichter nicht nachvollziehbar entgegenhält, dass „ein entsprechendes Milieu im Inland nicht gegeben ist“, zeigt sie Nichtigkeit aus Z 11 des § 281 Abs 1 StPO nicht auf.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Bleibt anzumerken, dass die dem Urteil betreffend den Ausspruch über die Konfiskation des PKW Passat, amtliches Kennzeichen *****, anhaftende - in der Beschwerde nicht aufgegriffene - Nichtigkeit aus Z 11 erster Fall des § 281 Abs 1 StPO (die Strafe der Konfiskation nach § 19a StGB war zur Tatzeit gesetzlich noch nicht vorgesehen [vgl Art 5 BGBl I 2010/108]; § 1 Abs 2 StGB) im Rahmen der Berufungsentscheidung wahrzunehmen ist (RIS-Justiz RS0122140). Gleiches gilt für den „in der Geldtasche“ des Beschwerdeführers „vorgefundenen Bargeldbetrag von 110 Euro“, hinsichtlich dessen zwar die „Zustimmung“ des Angeklagten, aber keine die Abschöpfung (§§ 20 f StGB idF vor BGBl I 2010/108) tragenden Tatsachen festgestellt wurden.
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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