European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0120OS00119.15I.0407.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen unangefochten gebliebenen Schuldspruch wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 und Abs 2 StGB aF (II./) sowie einen rechtskräftigen Freispruch des Peter B***** enthält, wurde der Genannte des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall (aF), 12 zweiter Fall StGB (I./) schuldig erkannt.
Danach hat er ‑ zusammengefasst wiedergegeben ‑ als Geschäftsführer der A***** GmbH (A*****) sowie als Einzelunternehmer des Peter B***** Investor Office, im Zeitraum 2003 bis 2008 in W***** und an anderen Orten
I./ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich
A./ durch die Vorgabe, sein am 16. Juni 2003 beim Österreichischen Patentamt eingetragenes Patent Nr ***** einer „Vorrichtung zum Verdichten eines Gases mittels Sonnenenergie und/oder Umgebungswärme“ („Hochdruckenergieumwandler“) sei technisch ausgereift, funktionsfähig, reif für die Serienproduktion bzw bereits erfolgreich in Betrieb, durch Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und ‑willigkeit bzw seiner Rückzahlungsfähigkeit bzw ‑willigkeit bzw durch Vorgabe der Lieferung eines funktionsfähigen Hochdruckenergieumwandlers, die im Urteilstenor zu A./1./ bis A./26./ (auf US 3 und 4 namentlich) genannten Personen zu den dort angeführten Zeitpunkten zur Zahlung von im Einzelnen angeführten Geldbeträgen je zwischen 1.050 Euro und 201.000 Euro bzw zur Erbringung der dort angeführten Leistungen, teils zum Erwerb von Produktions‑ und/oder Vertriebslizenzen für Österreich und andere Länder, teils zur Begleichung von Anzahlungen und Vollzahlungen zum Kauf eines Hochdruckenergieumwandlers, teils zur Zahlung der Kosten der Herstellung eines Prototyps bzw zur Zahlung von Materialkosten, teils zu Gewährung von Darlehen an sich persönlich bzw an die A*****, teils zum Erwerb von Anteilen an einer noch zu gründenden Gesellschaft N***** AG, die über Tochtergesellschaften den Hochdruckenergieumwandler in Deutschland produzieren und vertreiben sollte, teils zur Erbringung von Leistungen für die A*****, teils als Investition, teils zu mehreren der genannten oder anderen Zwecken (Gesamtschaden: ca 897.000 Euro);
B./ durch die Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit Günter M***** für den Zeitraum von 1. Mai 2007 bis zum 30. September 2008 zur Überlassung eines 4.000 m² großen Kellers zur Miete mit einem monatlichen Gesamtmietzins von 14.000 Euro, gesamt somit 238.000 Euro, sowie zur Beauftragung eines Anwalts zur Abfassung eines schriftlichen Mietvertrags mit damit verbundenen Kosten in Höhe von 4.200 Euro, wobei er weder Mietzinse noch die Vertragserrichtungskosten bezahlte,
und somit sämtliche (zu A./ und B./ genannten Geschädigten) zu Handlungen verleitet, die diese am Vermögen schädigten, wobei der Schaden insgesamt 1.139.834,20 Euro beträgt;
C./ zu nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten im Jahr 2006 Martin St***** und Friedrich K***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, dadurch, dass er sie als Vermittler bzw Geschäftspartner gewann und ihnen gegenüber vorgab, sein am 16. Juni 2003 beim Österreichischen Patentamt eingetragenes Patent Nr ***** einer „Vorrichtung zum Verdichten eines Gases mittels Sonnenenergie und/oder Umgebungswärme“ sei technisch ausgereift, funktionsfähig, reif für die Serienproduktion und/oder bereits erfolgreich in Betrieb und die Lieferung eines funktionsfähigen Hochdruckenergieumwandlers sei möglich, und sie weiters ‑ nämlich Martin St***** durch Abschluss eines Lizenzvertrags ua für den deutschen Raum und Friedrich K***** durch den Auftrag, an dem Hochdruckenergieumwandler interessierte Personen zu finden ‑ dazu aufforderte, Interessenten für seinen Hochdruckenergieumwandler und für dessen Vermarktung bzw Vertrieb aufzutreiben, als vorsatzlose Werkzeuge dazu bestimmt, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, der Hochdruckenergieumwandler sei technisch ausgereift, funktionsfähig, reif für die Serienproduktion und/oder bereits erfolgreich in Betrieb, und durch Vorgabe der Lieferung eines funktionsfähigen Hochdruckenergieumwandlers, die im Urteilstenor zu C./1./ bis 5./ (auf US 5 namentlich) genannten Personen zu den dort angeführten Zeitpunkten zur Zahlung von im Einzelnen angeführten Beträgen je zwischen 4.000 Euro und 230.712,33 Euro, teils zwecks Ankauf eines Hochdruckenergieumwandlers, teils zum Erwerb von Anteilen an einer zu gründenden Gesellschaft N***** AG, die über Tochtergesellschaften den Hochdruckenergieumwandler in Deutschland produzieren und vertreiben sollte, teils zum Erwerb von Produktions‑ und/oder Vertriebslizenzen, teils zu mehreren der erwähnten Zwecke zu verleiten, somit sämtliche (auf US 5 genannten) Personen zu Handlungen zu verleiten, die diese am Vermögen schädigten, wobei der Schaden insgesamt 250.212,33 Euro beträgt.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Der
Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde durch die Ablehnung (ON 387 S 37 f) eines im Schriftsatz vom 12. Mai 2014 (ON 329) formulierten (in der Hauptverhandlung mündlich gar nicht gestellten) Beweisantrags auf „Gegenüberstellung mit und Besichtigung der Anlage, welche sich laut Rechnung der Firma T***** vom 16. Juni 2010 in *****, sohin in Verwahrung der Firma T***** befinden müsste (zum Beweis dafür, dass es sich bei der vom Sachverständigen Dr. Sc***** begutachteten Maschine nicht um die Anlage handelt, welche seinerzeit in die Lagerhalle transportiert wurde)“, keine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten bewirkt: Grundlage einer Verfahrensrüge kann nämlich nur eine auf Durchführung von Verfahrensschritten bezogene, unmissverständliche Willenserklärung in der Hauptverhandlung, nicht aber in Schriftsätzen erstattetes Vorbringen sein (RIS‑Justiz RS0099511, RS0099178, RS0099099; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 310).
Der in der Hauptverhandlung vom 20. März 2014 (ON 322 S 3) gestellte Antrag auf „Bestellung und Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus der Fachgruppe Maschinen, Anlagen, Geräte und Instrumente und dem Fachgebiet Druckbehälter, Hydraulik und Pneumatik, Kompressoren sowie Batterien zum Beweis dafür, dass die Anlage des Angeklagten funktioniert“, verfiel ebenfalls zu Recht der Abweisung: Ein durch Z 4 garantiertes Überprüfungsrecht des bereits erstatteten Befundes und Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen Univ.‑Doz. DI Dr. Sc***** (vgl ON 245 S 38 ff, ON 292 S 69 ff) bestünde nämlich nur dann, wenn der Beschwerdeführer in der Lage wäre, einen der in § 127 Abs 3 StPO angeführten Mängel des Gutachtens aufzuzeigen (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 351 mwN; RIS‑Justiz RS0117263, RS0120023 [T4 und T5]; Hinterhofer, WK‑StPO § 127 Rz 16). Der Hinweis, der bestellte Sachverständige Univ.‑Doz. DI Dr. Sc***** sei „zwar für einige Fachgruppen zeritifiziert, nicht aber für Hydraulik, Pneumatik und Druckbehälter“ (ON 322 S 3), zeigt keinen Gutachtensmangel auf, sondern läuft nur auf den Versuch hinaus, die Verlässlichkeit der Expertise von Univ.‑Doz. DI Dr. Sc*****, deren Beurteilung als Beweisfrage allein der Einschätzung des Gerichts unterliegt (RIS‑Justiz RS0097433, RS0098078), in Zweifel zu ziehen.
Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung am 16. April 2015 erklärte, den „Beweisantrag hinsichtlich der Befangenheit des Sachverständigen [vgl Schriftsatz vom 17. Dezember 2014, ON 356] präzisieren zu wollen“ und unter Hinweis „auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs“ [wohl gemeint: vom 10. März 2015, AZ G 180/2014 ua] vorbrachte, der Sachverständige Univ.‑Doz. DI Dr. Sc***** sei „bereits im Ermittlungsverfahren als Sachverständiger tätig gewesen“ und nunmehr „in der Hauptverhandlung bestellt“ (ON 387 S 33), vermochte er keine konkreten Umstände darzulegen, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Experten zu wecken geeignet wären. Wie der Oberste Gerichtshof bereits dargelegt (RIS‑Justiz RS0130055) und auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. März 2015, AZ G 180/2014 (ua) klargestellt hat, folgt alleine aus dem Umstand, dass ein Sachverständiger bereits im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft beigezogen wurde, keineswegs der generelle Ausschluss dieses Sachverständigen für die Bestellung im Hauptverfahren. Vielmehr wäre (auch) bei dieser Verfahrenskonstellation im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine allfällige Befangenheit anhand der Regelungen des § 47 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 126 Abs 4 erster Satz StPO (Vorliegen von Gründen, die geeignet sind, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen) zu beurteilen (VfGH vom 10. März 2015, AZ G 180/2014 Rz 43). Ein Antrag, den im Ermittlungsverfahren über Auftrag der Staatsanwaltschaft tätig gewesenen Sachverständigen nicht auch für das Hauptverfahren zu bestellen, müsste demnach Anhaltspunkte aufzeigen, die im Zusammenhang mit der konkreten Tätigkeit dieses Sachverständigen im Ermittlungsverfahren gegen dessen völlige Neutralität sprechen (VfGH vom 10. März 2015, AZ G 180/2014 Rz 40). Diesem Erfordernis entsprach das Vorbringen keineswegs und blieb daher zu Recht ohne Erfolg.
Der Antrag auf „nochmalige Vernehmung des Zeugen Martin St*****“ (ON 323 S 15 f) ließ überhaupt keinen Konnex zu schuld- und subsumtionsrelevanten Umständen erkennen (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 327) und verfiel daher ebenfalls ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsinteressen der Abweisung.
In der Beschwerdeschrift nachgetragene Argumente zur Antragsfundierung haben aufgrund des im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren bestehenden Neuerungs-verbots auf sich zu beruhen (RIS‑Justiz RS0099618).
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider blieben die (zu I./A./) getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten (US 11, 33) ‑ sowohl in Ansehung der Untauglichkeit der Anlage als auch in Ansehung der durch Täuschung bedingten Schädigung Dritter und Bereicherung der eigenen Person ‑ keineswegs unbegründet (Z 5 vierter Fall), sondern wurden mängelfrei (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 452; RIS‑Justiz RS0098671, RS0116882) aus der Gesamtbetrachtung der äußeren Umstände ‑ insbesondere aus dem stets gleichartigen Verhalten des Angeklagten gegenüber den angeworbenen Interessenten, zu deren Überzeugung er sogar (batteriebetriebene) „Prototypen“ angefertigt hatte, die den Anschein des Funktionierens der angepriesenen Technik erweckten ‑ erschlossen (US 11, 43 ff). Dass diese Schlussfolgerung dem Nichtigkeitswerber nicht überzeugend genug erscheint und er selbst andere (für ihn günstigere) Folgerungen aus den Verfahrensergebnissen (insbesondere aus dem Gutachten von Univ.‑Doz. DI Dr. Sc***** und der Expertise des F***** [ON 334]) wünscht, ist unter dem Aspekt der Z 5 ohne Belang.
Es besteht auch kein denklogischer Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen der (zu A./I./5./ getroffenen) Feststellung, wonach DI Heinz‑Peter L***** und sein Geschäftspartner eine Vertriebslizenz für die Technik der Anlage des Angeklagten für die Slowakei und für Ungarn erhalten haben (US 14) und der weiteren Annahme, dass DI Heinz‑Peter L***** keine Gegenleistung für seine Zahlung erhielt und solcherart geschädigt wurde (US 14); erschließt sich doch aus der Annahme, dass eine Vertriebslizenz erteilt wurde, noch keineswegs, dass dies eine reale (und adäquate) Gegenleistung für die Zahlung des zwischen 7.000 Euro und 10.000 Euro liegenden Geldbetrags wäre. Vielmehr ließen die Tatrichter klar erkennen, dass die vom Angeklagten eingeräumten Lizenzen ‑ mangels umsetzbarer Erfindung ‑ keinen nennenswerten Vermögenswert darstellten (US 55, US 60 f).
Inwieweit das in der Hauptverhandlung vom 16. April 2015 verlesene Gutachten des F***** (ON 387 S 25) den zu I./A./6./ und 7./ getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten (US 33, 65) erörterungsbedürftig entgegenstehen sollte (Z 5 zweiter Fall), lässt die Beschwerde nicht erkennen. Der Einwand, das Gericht habe insofern eine Auseinandersetzung verabsäumt, ignoriert sämtliche darauf bezogenen Urteilserwägungen (US 47 f, 51, 61, 65), die auch die von dieser Expertise gezogenen Schlussfolgerungen (ON 334 S 8) berücksichtigten (US 47).
Der (zu I./B./ erhobenen) Kritik unzureichender und „nicht nachvollziehbarer“ Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider ist das Gericht bei der Lösung von Tatfragen (§ 258 Abs 2 StPO) durchaus berechtigt, nicht nur „zwingende“ Schlüsse, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu ziehen, welche ‑ wenn sie logisch, somit vertretbar sind ‑ als Ergebnis freier richterlicher Beweiswürdigung mittels Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbar bleiben (RIS‑Justiz RS0098362; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 449 f). Die Überzeugung der Tatrichter von der Aussageehrlichkeit einer Person ist als kritisch-psychologischer Vorgang einer Anfechtung mittels Nichtigkeitsbeschwerde entzogen (RIS‑Justiz RS0106588).
Dies verkennt die Beschwerde, soweit sie die (zu I./B./ getroffene) Konstatierung, wonach der Angeklagte gegenüber Günter M***** „so tat, als würde er tatsächlich beabsichtigen, die vereinbarte Miete sowie die Kosten für die Errichtung des Mietvertrags zu zahlen und sei dazu auch fähig, was jedoch nicht den Tatsachen entsprach“ (US 34), durch die Bezugnahme auf die ‑ mit Blick auf allgemeine Lebenserfahrungen betreffend Usancen bei Abschluss von Mietverträgen ‑ als überzeugend erachtete Schilderung des Zeugen Günter M***** (US 85) als „nicht ausreichend“ erachtet. Im Übrigen betreffen die Aufwendungen für die Verschriftlichung des Mietvertrags von 4.200 Euro angesichts des aus der Nichtbezahlung der Mietzinse resultierenden Schadens keine entscheidende Tatsache (vgl RIS‑Justiz RS0120980).
Die unter einem als „unzureichend begründet“ (Z 5 vierter Fall) kritisierte Annahme fehlender Zahlungswilligkeit des Angeklagten betreffend die anfallenden Mietzinse (US 34 f) spricht ‑ mit Blick auf die zugleich konstatierte Täuschung über eine (nicht bestehende) Zahlungsfähigkeit des Angeklagten (US 34 f, 85) ‑ keinen entscheidenden Aspekt an. Im Übrigen wurde die in Rede stehende Tatsache ‑ logisch und empirisch einwandfrei ‑ aus dem Verhalten des Angeklagten erschlossen, der auf Zahlungsaufforderungen zunächst mit Ausreden reagierte und schlussendlich verschwand, ohne sich mit den Zahlungsverpflichtungen auseinanderzusetzen (US 85 f). Dass dem Nichtigkeitswerber diese Würdigung der Verfahrensresultate nicht überzeugend genug erscheint und er selbst auch andere, für ihn günstigere Schlüsse für plausibel erachtet, bildet kein Begründungsdefizit (RIS‑Justiz RS0098362 [insbes T6]; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 449 ff).
Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die leugnende Verantwortung des Angeklagten ‑ dem Gebot gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend ‑ richtig zusammengefasst dargestellt und erörtert, weshalb sie ihr keinen Glauben schenkten (US 43 ff). Dabei fand auch der von ihm vertretene und in der Beschwerde hervorgehobene Standpunkt Berücksichtigung (US 85), der Zeuge Thomas P***** bzw die C***** GmbH seien für die Nichtzahlung des Mietzinses (I./B./) verantwortlich.
Zu I./C./ kritisiert die Beschwerde die getroffenen Konstatierungen ‑ insbesondere zur subjektiven Tatseite des Angeklagten bei fehlendem Vorsatz der für ihn agierenden Martin St***** und Friedrich K***** (US 35 f, 40 f) ‑ global als unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall). Sie übersieht erneut, dass die Überzeugung der Tatrichter von der Aussageehrlichkeit von Personen aufgrund des von ihnen in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks als kritisch-psychologischer Vorgang einer Anfechtung mittels Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (RIS‑Justiz RS0106588; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 431). Dementsprechend ist aus Z 5 nicht anfechtbar, dass das Schöffengericht den Zeugen Martin St***** und Friedrich K***** ‑ aufgrund ihrer aufschlussreichen und nachvollziehbaren Angaben zum objektiven Geschehen ‑ Glaubwürdigkeit zuerkannte (US 86 ff), während die Einlassung des Angeklagten (insgesamt) als unverlässlich eingestuft wurde (US 43 ff, 91).
Der zu I./C./1./ erhobene Vorwurf der „Aktenwidrigkeit“ (Z 5 fünfter Fall), der aktuell bloß eine (vermeintliche) Divergenz zwischen den Depositionen der Zeugen Martin St***** (ON 245 S 14) und Folker Ca***** (ON 322 S 18 ff [vgl insbesondere S 27]) sowie der Feststellung meint, wonach der Geschädigte Rainer St***** den Betrag von 5.000 Euro auf das Konto der A***** einzahlte, welcher in weiterer Folge an den Angeklagten weitergeleitet wurde (US 37), spricht keine unrichtige Wiedergabe eines Beweismittelinhalts durch formalen Vergleich von Zitat‑ und Aktenlage an (RIS‑Justiz RS0099547), sondern erschöpft sich in einer Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialrichterlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (US 88).
Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) die vom Schöffengericht durchaus gewürdigten Verfahrensergebnisse ‑ nämlich das Gutachten des F***** (US 47 f, 51, 61, 65), die Expertise des Sachverständigen Univ.‑Doz. DI Dr. Sc***** (US 45 ff), die Formulierung von Lizenzverträgen (US 60) sowie die Angaben der Zeugen Gerd Sch***** (US 59 f), Friedrich K***** (US 86), Martin St***** (US 86 f) und Bernhard Ra***** (US 58 ff) betreffend die Überzeugungskraft der ihnen angepriesenen Technik ‑ einer eigenständigen Bewertung unterzieht, um der Einlassung des Angeklagten, wonach er selbst an die Funktionstauglichkeit des „Hochdruckenergieumwandlers“ geglaubt habe, doch noch zum Durchbruch zu verhelfen, wird sie den Kriterien des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes nicht gerecht: Dieser erfordert nämlich das Aufzeigen aktenkundiger Beweisergebnisse, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, somit intersubjektiv ‑ gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen ‑ eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen (RIS‑Justiz RS0119583; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 490). Vorliegend versucht die Beschwerde aber nur, unter eigenständiger Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Verfahrensresultaten ‑ wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt ‑ die zur subjektiven Tatseite des Angeklagten führenden Erwägungen der Tatrichter in Zweifel zu ziehen. Gleiches gilt für den Hinweis, der Angeklagte habe stets einen schlichten Lebensstil gepflogen und hätte „sämtliche Geldbeträge begleichen können“, wenn „seine Vertragspartner die Verträge eingehalten hätten“.
Der Erledigung der Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist voranzustellen, dass die prozessordnungskonforme Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes das strikte Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt und den ausschließlich auf dessen Basis geführten Nachweis eines Rechtsirrtums zur Voraussetzung hat. Mit der schlichten Bestreitung von Sachverhaltsannahmen und der Reklamation anderer, für den Nichtigkeitswerber günstigerer Feststellungen (als jene vom Erstgericht getroffenen) verfehlt die Geltendmachung materieller Nichtigkeit von vornherein den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (RIS‑Justiz RS0099810; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 581).
Dies verkennt der Beschwerdeführer, soweit er zu I./A./3./, I./A./10./, I./A./15./, I./A./17./, I./A./18./ und I./A./21./ jeweils (urteilsfremd) behauptet, den Zahlungen der Geschädigten Roland M*****, Jürgen Me*****, Michael R*****, Redha Al*****, Taiwan Med***** und Kurt G***** wären werthaltige Gegenleistungen bzw Sicherheiten gegenübergestanden, weshalb kein betrügerisches Verhalten vorliege (vgl aber US 33, 55, 60 f).
Gleiches gilt, soweit die Beschwerde zu I./C./3./ insgesamt die Konstatierungen zur objektiven und subjektiven Tatseite des Angeklagten (US 35 ff) pauschal in Abrede stellt und sich der Würdigung urteilsfremder Annahmen widmet.
Aus welchem Grunde es zur rechtsrichtigen Subsumtion des zu A./I./11./ inkriminierten, im Zeitraum 2005/2006 erfolgten Verhaltens (US 18 f) erforderlich sein sollte, eine Feststellung darüber zu treffen, dass der Geschädigte Bernhard Ra***** dem Angeklagten auch noch Geld geliehen hatte, als er wusste, dass der Genannte (zu AZ 36 S 106/07 des Landesgerichts Korneuburg; vgl US 12) in Konkurs war (vgl ON 322 S 55 f), erklärt die Rüge nicht. Die beweiswürdigende Überlegung, es sei daraus abzuleiten, dass dem Bernhard Ra***** die fehlende Zahlungsfähigkeit des Angeklagten bereits im Tatzeitraum 2005 und 2006 bewusst und er solcherart nicht getäuscht war, bestreitet nur die gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 18 f).
Die Kritik der Subsumtionsrüge (Z 10), das Erstgericht habe die dem Angeklagten zu I./B./ angelastete Tat zu Unrecht der Qualifikation „nach § 148 StGB“ unterstellt, ignoriert die darauf bezogenen, auf US 41 getroffenen Feststellungen. Im Übrigen verabsäumt sie es methodengerecht darzustellen (RIS‑Justiz RS0116565), weshalb sich bei Zutreffen des behaupteten Rechtsirrtums eine Änderung an der rechtlichen Beurteilung der ‑ aus sämtlichen, dem Nichtigkeitswerber zu I./ angelasteten Betrugshandlungen zu bildenden ‑ Subsumtionseinheit (§ 29 StGB) ergeben sollte (RIS‑Justiz RS0112520; Ratz in WK² StGB § 29 Rz 5 f und 10).
Die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) erblickt unzulässige Doppelverwertungen (§ 32 Abs 2 StGB) in der Annahme der Erschwerungsgründe der „mehrfachen Deliktsqualifikation zum Betrug, der Tatwiederholung innerhalb der Gewerbsmäßigkeit und der Überschreitung der Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB um das rund 28‑fache“ (US 97 f).
Diese Kritik versagt, weil bereits die Annahme der Qualifikation des § 148 zweiter Fall StGB aF die Strafdrohung bestimmte und solcherart § 147 Abs 3 StGB aF nicht zu den Voraussetzungen für die den Strafsatz bestimmende Qualifikation zählte (RIS‑Justiz RS0116020). In der erschwerenden Gewichtung des die Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB aF (hier) um „mehr das 28‑fache“ übersteigenden Schadens liegt ebenfalls kein Strafzumessungsfehler; wirkt doch bei Überschreiten des Betrags von 50.000 Euro jede größere Schädigung gemäß § 32 Abs 3 StGB straferhöhend (RIS‑Justiz RS0099961 [T11]; Ebner in WK² StGB § 32 Rz 64). Die Annahme des Erschwerungsgrundes der Tatwiederholung (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) bei gleichzeitiger Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Begehung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, weil das eine das andere nicht voraussetzt (RIS‑Justiz RS0091183; Fabrizy StGB12 § 33 Rz 2).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Stellungnahme der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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