OGH 12Os134/04; 12Os64/05m; 11Os90/05b; 11Os198/08i; 11Os141/10k; 15Os95/10z; 14Os2/12v; 12Os115/12x; 11Os51/13d; 17Os25/14a; 14Os30/14i; 12Os119/15i; 13Os66/16d; 14Os72/16v; 14Os19/19d; 12Os29/19k; 11Os68/19p; 13Os19/20y; 13Os66/21m; 12Os41/21b; 15Os22/22g; 15Os13/22h (RS0120023)

OGH12Os134/04; 12Os64/05m; 11Os90/05b; 11Os198/08i; 11Os141/10k; 15Os95/10z; 14Os2/12v; 12Os115/12x; 11Os51/13d; 17Os25/14a; 14Os30/14i; 12Os119/15i; 13Os66/16d; 14Os72/16v; 14Os19/19d; 12Os29/19k; 11Os68/19p; 13Os19/20y; 13Os66/21m; 12Os41/21b; 15Os22/22g; 15Os13/22h17.4.2024

Rechtssatz

Widersprüche zwischen den Gutachten zweier Sachverständiger sind zunächst durch deren nochmalige Vernehmung zu beseitigen. Ein drittes Gutachten aus demselben Fachgebiet ist erst nach erfolglos gebliebenem Verbesserungsversuch einzuholen.

Normen

StPO §125
StPO §126 A
StPO §127 Abs3
StPO §281 Abs1 Z5a

12 Os 134/04OGH23.06.2005
12 Os 64/05mOGH15.09.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen setzt ein erfolglos gebliebenes Verbesserungsverfahren nach §§ 125 f StPO voraus. (T1)

11 Os 90/05bOGH18.10.2005
11 Os 198/08iOGH24.03.2009

Beisatz: Hier: Angesichts der nicht nur im methodischen Ansatz, sondern auch in den aus dem Befund gezogenen Schlüssen divergierenden Gutachten wäre das Schöffengericht daher verpflichtet gewesen, die Widersprüche durch Befragung der Sachverständigen zu beseitigen und im Falle der Erfolglosigkeit des Verbesserungsversuchs ein weiteres Gutachten einzuholen. Durch die Ablehnung der darauf gerichteten Antragstellung wurden Grundsätze eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens hintangesetzt. (T2)

11 Os 141/10kOGH16.11.2010

Auch

15 Os 95/10zOGH10.11.2010

Vgl; Beisatz: Ein Recht auf eine eigenständige Untersuchung von ‑ von einem Sachverständigen bereits befundeten ‑ Beweisgegenständen, mit dem Ziel des Nachweises, dass richtigerweise ein anderer Befund zu erstatten gewesen wäre, ist weder in der StPO vorgesehen, noch durch Art 6 Abs 3 lit d MRK oder Art 6 Abs 1 MRK garantiert. (T3)

14 Os 2/12vOGH15.05.2012

Vgl; Beisatz: Angesichts der spezifischen Rolle des Sachverständigen begegnet es mit Blick auf Konventionsgarantien (vgl das in Art 6 Abs 3 lit d MRK normierte Recht, die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen zu erwirken) keinen Bedenken, das Recht, die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen zu beantragen, an die Einhaltung der in § 127 Abs 3 erster Satz StPO geregelten Vorgangsweise zu knüpfen. (T4)

12 Os 115/12xOGH10.10.2012

Vgl; Beisatz: Ein weiterer Sachverständiger ist, nur beizuziehen, wenn der Befund des vom Gericht beigezogenen Experten unbestimmt oder dessen Gutachten widersprüchlich oder sonst mangelhaft ist und sich die dargestellten Bedenken nicht durch Befragung beseitigen lassen. (T5)

11 Os 51/13dOGH11.03.2014

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5

17 Os 25/14aEGMR11.08.2014

Vgl aber; Beisatz: Hier: verfassungsrechtliche Bedenken gegen das System der Sachverständigenbestellung in Ermittlungs- und Hauptverfahren (insbesondere gegen § 126 Abs 4 dritter Satz iVm Abs 2c und Abs 3 erster Halbsatz StPO). (T6)

14 Os 30/14iOGH12.08.2014

Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T3

12 Os 119/15iOGH07.04.2016

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5

13 Os 66/16dOGH06.09.2016

Auch

14 Os 72/16vOGH14.09.2016

Auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T3

14 Os 19/19dOGH09.04.2019

Beisatz: In einem Antrag auf Beiziehung eines dritten Sachverständigen ist darzulegen, worin die Angaben der beiden Sachverständigen erheblich voneinander abgewichen seien, und dass ein Verbesserungsverfahren erfolglos geblieben sei. (T7)

12 Os 29/19kOGH27.06.2019

Beisatz: Dies gilt nicht, wenn das zweite Gutachten gemäß § 127 Abs 3 StPO bereits wegen eines sich aus der Unbestimmtheit des Befunds oder aus der Widersprüchlichkeit oder sonstigen Ursachen ergebenden – nicht durch einen (zuvor zwingend durchzuführenden) Verbesserungsversuch behebbaren – Mangels des ersten Gutachtens eingeholt und keine Mangelhaftigkeit des Befunds oder des Gutachtens des zweiten Sachverständigen aufgezeigt wurde. (T8)

11 Os 68/19pOGH03.09.2019

Beis wie T1; Beisatz: Ist ein Verbesserungsverfahren ‑ weil das Gericht die Voraussetzungen des § 127 Abs 3 erster Satz StPO als nicht gegeben erachtet hat ‑ nicht durchgeführt worden, ist auf Einhaltung dieses Erfordernisses zunächst durch geeignete Antragstellung hinzuweisen. (T9)

13 Os 19/20yOGH07.04.2020

Vgl; Beis wie T1

13 Os 66/21mOGH14.07.2021

Vgl; Beis nur wie T1

12 Os 41/21bOGH29.07.2021

Vgl; Beis wie T7

15 Os 22/22gOGH14.09.2022

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5

15 Os 13/22hOGH14.04.2023

vgl; Beisatz: Der zweite Fall des § 127 Abs 3 erster Satz StPO (weiteres Gutachten im Fall erheblicher Abweichungen zweier Sachverständiger) bezieht sich im Stadium des Hauptverfahrens nur auf (aus dem Blickwinkel des § 281 Abs 1 Z 4 StPO betrachtet: im Zeitpunkt der Antragstellung) vom Gericht in der Hauptverhandlung beigezogene Sachverständige. (T10)

11 Os 40/23aOGH11.07.2023

vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5

15 Os 154/23wOGH17.04.2024

vgl; Beisatz wie T10

Dokumentnummer

JJR_20050623_OGH0002_0120OS00134_0400000_001

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