European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0150OS00022.22G.0914.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * W* und * S*im zweiten Rechtsgang (zum ersten: 15 Os 136/18s, 15 Os 137/18p)je des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB „idF BGBl I 2015/112“ (richtig: idF BGBl I 2015/154 [§ 147 Abs 3 StGB in der zuletzt genannten Fassung lautet gleich wie die im Urteil angeführte – allerdings nie in Kraft getretene – Fassung der genannten Qualifikationsnorm]) schuldig erkannt.
[2] Danach haben sie im April 2014 in S* und A* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch die Vorgabe, die I* GmbH würde die investierten Gelder mit einer Rendite iHv 100 % pro Monat veranlagen, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese in einem insgesamt 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar
1./ * R* zur Überweisung von 75.000 Euro und
2./ * Wi* zur Überweisung von insgesamt 365.000 Euro.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richten sich die von den Angeklagten * W* und * S* gemeinsam ausgeführten, auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 5a, 9 lit a und lit b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, welche ihr Ziel verfehlen.
[4] Der Verfahrensrüge (aus dem Grund der Z 4) zuwider durfte der in der Hauptverhandlung am 29. November 2021 gestellte Antrag auf Enthebung des Sachverständigen Dr. P* wegen Befangenheit (ON 224 S 36 f) zu Recht abgewiesen werden (ON 224 S 38 f). Denn mit dem darauf bezogenen Vorbringen (wonach der Sachverständige Gespräche mit Vertrauenspersonen – die nach Angaben des Sachverständigen indes keinen Einfluss auf das Ergebnis des Gutachtens hatten, sondern dieses lediglich bestätigten [ON 218 S 70] – nicht offengelegt habe, „die Verteidigung nicht Stellung beziehen […] und daher auch die Quellen nicht überprüfen“ habe können und die Gutachtenserstattung insbesondere mangels Stellungnahme „zu den allgemein am Markt zugänglichen Private Placement Programmen“ „sehr einseitig“ erfolgt sei) wurden keine Gründe (iSd § 47 Abs 1 Z 3 StPO) substantiiert aufgezeigt, die geeignet waren, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Sachverständigen (RIS‑Justiz RS0106258) schlüssig in Zweifel zu ziehen.
[5] Entgegen der weiteren Kritik, wonach über den– jeweils in Verbindung mit dem Antrag auf Enthebung des Sachverständigen gestellten – Antrag auf „Einholung eines internationalen aktiven und im Privatwirtschaftlichen durch Referenzen ausgewiesenen Sachverständigen“ (ON 218 S 68) bzw auf „Einholung eines international anerkannten Sachverständigen“ (ON 224 S 37) nicht entschieden worden sei, ist die Abweisung dieses Antrags – bei verständiger Lesart – von der Abweisung des damit verbundenen Antrags auf Enthebung des bereits beigezogenen Sachverständigen (ON 224 S 38) mitumfasst.
[6] Eine auf mangelnde Sachkunde des Sachverständigen gegründete Einwendung gegen diesen ist nach Erstattung von Befund und Gutachten (ON 218 S 17 ff, 45 ff) zufolge der Spezialregelung des § 127 Abs 3 erster Satz StPO nicht mehr zulässig (RIS‑Justiz RS0126626). Ein durch Z 4 garantiertes Überprüfungsrecht betreffend einen bereits erstatteten Befund sowie ein Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen (vgl Hv‑Protokoll ON 218 S 17 ff iVm ON 193 und ON 203) bestünde nur dann, wenn die Beschwerdeführer in der Lage wären, einen der in § 127 Abs 3 StPO angeführten Mängel des Gutachtens aufzuzeigen (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 351 mwN; Hinterhofer, WK‑StPO § 127 Rz 31; RIS‑Justiz RS0117263, RS0120023 [T4 und T5]). Der in Rede stehende Antrag (ON 224 S 36 f) zeigte jedoch derartige Mängel nicht auf, sondern begehrte bloß eine Überprüfung der Beurteilung des beigezogenen Experten in der nicht indizierten Erwartung (vgl auch ON 218 S 17, 47 ff, 51 f, 58 f, 62 f, 70 iVm ON 193 S 48–51, 54 ff, 57 ff, 61–70, 72–74, 76 f, 80 ff und ON 203 S 12 f, 34 f, 37, 56 f, 59) eines für die Antragsteller günstigeren Ergebnisses und zielte damit auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (RIS‑Justiz RS0117263 [T17]).
[7] Das den Beweisantrag (umfänglich) ergänzende Beschwerdevorbringen, wonach (ua) der Sachverständige Dr. P* „kein unabhängiger Sachverständiger für den internationalen Kapitalmarkt“ sei, ist mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0099618, RS0099117).
[8] Der weiteren Verfahrensrüge (Z 4) zuwider ist auch die beantragte Vernehmung des Zeugen * M* (im Wesentlichen) zum Beweis einerKontaktaufnahme mit einer weiteren Person „im Beisein von * S* in Vorbereitung des Eintritts in ein PPP-Programm wegen einer Anlagensumme von USD 10 Mio und eines draufzupackenden weiteren Betrages von USD 500.000“, zu Detailaspekten eines solchen Investments und zur Frage des damit verbundenen Risikos (ON 224 S 31 f) zu Recht unterblieben (ON 224 S 38). Denn das Antragsvorbringen geht von der von den Tatrichtern – durch gegenteilige Konstatierungen (US 4, 9, 14) – abgelehnten Prämisse aus, dass es mit den Opfern einen Vertragspunkt gegeben hätte, wonach die Erfüllung des mit ihnen geschlossenen Vertrags von einem anderen Geschäft oder von Bedingungen abhängig gewesen wäre. Das Gericht ist aber nicht gehalten, Beweise aufzunehmen, deren Erheblichkeit die entgegengesetzte Würdigung der vorliegenden Beweise zur Voraussetzung hätte (RIS‑Justiz RS0099721; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 342). Abgesehen davon ist ein Zeugnis bloß ein Bericht über sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen, die der Vergangenheit angehören. Subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge könnten daher nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein (RIS‑Justiz RS0097540). Im Rechtsmittel (ergänzend) nachgereichte Argumente sind prozessual verspätet (neuerlich RIS‑Justiz RS0099618).
[9] Gleiches gilt für die Anträge auf Vernehmung der Zeugen * B* (ON 224 S 35), Dr. * St* (ON 218 S 64) und * H* (ON 218 S 65), welche ebenfalls zu Recht abgewiesen wurden (ON 224 S 38). Welche sinnlichen Wahrnehmungen zu schuld‑ oder subsumtionserheblichen Tatsachen die genannten Personen gemacht haben sollten, ließen die bezughabenden Anträge nicht erkennen (zu „sachverständigen Zeugen“ siehe auch RIS‑Justiz RS0097491).
[10] Soweit die Verfahrensrüge (Z 4) „die Verweigerung der Verwertung von Unterlagen zur Existenz von PPP‑Modellen auch im Zusammenhang mit der Abweisung des […] Antrags auf Enthebung des Sachverständigen“ kritisiert, ist sie darauf zu verweisen, dass dem Antrag (ON 224 S 53), diese Unterlagen (nämlich diverse Bücher, Aufsätze und Korrespondenzen des Verteidigers mit mehreren Personen, welche die Existenz von „Private‑Placement‑Programmen“ bestätigen sollen [ON 224 S 32 ff]) zu verlesen, zu Recht nicht entsprochen wurde (ON 224 S 39, 53), weil es sich dabei um keine für die Sache bedeutsamen Beweismittel handelt und diese daher nicht zu verlesen sind (RIS‑Justiz RS0115646 [T10]; Danek/Mann, WK‑StPO § 222 Rz 5/2; Kirchbacher, WK‑StPO § 252 Rz 40 f, 124). Eine generelle Verpflichtung, alle von den Verfahrensparteien vorgelegten Schriftstücke zu verlesen, ist aus § 252 Abs 2 StPO nicht abzuleiten (RIS‑Justiz RS0098424). Die Nichtentsprechung des Antrags der Angeklagten auf Verlesung des von ihnen vorgelegten Schriftenmaterials bewirkte daher keine Urteilsnichtigkeit iSd § 281 Abs 1 Z 4 StPO.
Nicht zielführend ist auch die Mängelrüge (Z 5):
[11] Weshalb die im Erkenntnis (US 1) angeführte Täuschungshandlung („… die Vorgabe, die I* GmbH würde die von nachgenannten Geschädigten getätigten Zahlungen mit einer Rendite iHv 100 % pro Monat veranlagen …“) mit dem Ausspruch, dass die Angeklagten den Plan fassten, sich Opfer zu suchen, denen sie eine Geldanlagemöglichkeit mit sehr hoher Rendite ohne jegliches Risiko vortäuschen wollten, wobei sie das herausgelockte Geld nicht anlegen, sondern für sich behalten wollten (US 2), und in Umsetzung dieses Tatplans die Geschädigten über die Möglichkeit eines solchen Geschäfts täuschten, um das Geld für eigene Zwecke zu verwenden (US 3 f), nicht vereinbar sein soll, lässt die Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) nicht erkennen.
[12] Die in diesem Zusammenhang behauptete Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) ist gleichfalls nicht zu erkennen. Denn aus der – an Hand der Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit und in ihrem Sinnzusammenhang zu beurteilenden (RIS‑Justiz RS0099636) – Urteilsausfertigung ergibt sich unmissverständlich, dass die Angeklagten die Geschädigten darüber täuschten, die von ihnen getätigten Zahlungen mit einer Rendite iHv 100 % pro Monat zu veranlagen, wobei sie – wie das Erstgericht konkretisierte – das Bestehen einer solchen risikolosen Anlagemöglichkeit vortäuschten (US 2 f, US 4). Der von den Tatrichtern festgestellte (für sich keine entscheidende Tatsache darstellende) Umstand, dass es schon die Möglichkeit eines solchen Geschäfts nicht gab (US 8), verdeutlicht den – im Übrigen auch bei Vortäuschung von Veranlagungen im Rahmen eines realen Investments denkbaren – Betrugsvorsatz der Angeklagten (zu Letzterem: US 9–17).
[13] Die „eventualiter“ erhobene Verfahrensrüge (Z 3) geht schon deshalb ins Leere, weil das Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) zu den Entscheidungsgründen keineswegs in einem Widerspruch steht. Im Übrigen wäre das Referat nur dann nichtig aus Z 3, wenn es die Tat nicht hinreichend individualisiert oder die ihm – in Bezug auf die rechtsrichtige Subsumtion – zukommende Ordnungsfunktion nicht erfüllt (RIS‑Justiz RS0117402 [T20]), wovon hier keine Rede sein kann.
[14] Soweit sich die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) auf die Feststellung des Schöffengerichts bezieht, dass es einen Vertragspunkt, dem zufolge die Erfüllung des Vertrags von einem anderen Geschäft oder von Bedingungen abhängt, nicht gab (US 4), spricht sie keine entscheidende Tatsache an. Im Übrigen ist sie auf die dazu ohnehin angestellten Erwägungen der Tatrichter zu verweisen.
[15] Mit ihrer ohne Bezugnahme auf die davon betroffenen Feststellungen (RIS‑Justiz RS0130729) sowie ohne Angabe der Fundstelle in den umfangreichen Akten vorgebrachten, weitwendig ausgeführten und sich wiederholenden Kritik, das Erstgericht habe sich nicht mit der Verantwortung der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, entspricht die Mängelrüge nicht der Prozessordung (RIS‑Justiz RS0124172).
[16] Dem das Fehlen von Feststellungen reklamierenden Vorbringen aus Z 5 ist zu erwidern, dass hinsichtlich nicht getroffener Feststellungen eine Mängelrüge von vornherein nicht in Betracht kommt (RIS‑Justiz RS0128974).
[17] Der weitere Unvollständigkeit behauptende Einwand (Z 5 zweiter Fall), das Erstgericht habe sich mit dem Inhalt der Erklärung von Rechtsanwalt Mag. E* vom 3. Juli 2014 (ON 44 Beilage ./19), des Rechtsvertreters von * Wi* (zu W* siehe abermals US 7, 9, 14, insbesondere US 9 zu dessen Angaben bei Befragung in der Hauptverhandlung [= ON 224 S 10 und 18 iVm ON 44 Beilage ./19]), nicht auseinandergesetzt, betrifft keine entscheidende Tatsache.
[18] Mit ihrer Kritik (nominell Z 5 zweiter Fall), das Erstgericht hätte aus der Verantwortung der Beschwerdeführer (dazu US 5) und den Angaben der Zeugen R* und Wi* (dazu US 7, 9, 14) „die Feststellung treffen können und müssen“, dass das „Verständnis der Investoren dahingehend war, dass das Investment nur zustande kommt, wenn das größere Geschäft, auf das es 'darauf gepackt' war, zustande kommen würde“, bekämpfen die Beschwerdeführer erneut nur die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (vgl RIS‑Justiz RS0099599).
[19] Mit der Behauptung (nominell Z 5 zweiter Fall), der Ausspruch des Erstgerichts zur „Frage, wann für die Angeklagten erkennbar war (US 2 f, 4, 8 f, 11 ff), dass es die vomZweitangeklagten beschriebenen Geschäfte gar nicht geben würde“, sei „auch unvollständig“, wird der Nichtigkeitsgrund der Z 5 zweiter Fall nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung gebracht, weil die Beschwerde weder die angeblich übergangenen (in der Hauptverhandlung vorgekommenen) Verfahrensergebnisse bezeichnet, noch klar und deutlich darlegt, hinsichtlich welcher, konkret zu benennender Konstatierungen eine andere Lösung der Beweisfrage zu erwarten gewesen wäre (RIS‑Justiz RS0118316 [T4]; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.124).
[20] Auf die Nichtberücksichtigung der von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen (ON 224 S 32 ff) kann der Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht gestützt werden, weil diese nicht verlesen wurden (ON 224 S 52 f). Unvollständig iSd Z 5 ist ein Urteil aber nur dann, wenn das Gericht für die Feststellung entscheidender Tatsachen erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse bei der Beweiswürdigung unberücksichtigt lässt (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 16; RIS‑Justiz RS0118316). Vorgekommen ist ein Beweismittel nur, wenn es prozessordnungsgemäß in die Verhandlung eingeführt (§ 246 StPO: „vorgeführt“) wurde, sei es durch Vernehmung des Angeklagten (§ 245 StPO), von Zeugen oder Sachverständigen (§§ 247 bis 251 StPO), durch Vorlesung, Vorführung bzw Referat (§ 252 StPO) oder durch Inaugenscheinnahme (Lendl, WK‑StPO § 258 Rz 5).
[21] Auch die Aussagen der Zeugen L* und Prof. Dr. Bü* wurden – dem weiteren Beschwerdevorbringen (Z 5) zuwider – nicht übergangen (US 7 f, 11 f).
[22] Hat das Schöffengericht den bekämpften Ausspruch (im vorliegenden Fall die Feststellung, dass es sich bei der von den Beschwerdeführern angebotenen Anlagemöglichkeit lediglich um ein fiktives Geschäftsmodell handelte [US 5]) – wie hier (US 5 ff) – aus einer Mehrzahl von Prämissen abgeleitet, so kann eine unzureichende Begründung nicht dadurch geltend gemacht werden, dass isoliert die alleinige Tragfähigkeit einer einzelnen Erwägung untersucht wird (RIS‑Justiz RS0099507 [T1]).
[23] Der Behauptung der Tatsachenrüge (Z 5a) zuwider sind die von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen in der Hauptverhandlung – wie bereits ausgeführt – nicht vorgekommen.
[24] Nicht in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweismittel sind jedoch nur insoweit Gegenstand einer Rüge aus Z 5a, als sie so rechtzeitig zum Akt gekommen sind, dass sie in der Hauptverhandlung noch hätten vorkommen können und rechtens hätten vorkommen dürfen, auch unter dem Gesichtspunkt, dass sie Anlass zur Durchführung von Beweisaufnahmen gegeben hätten (Ratz,WK‑StPO § 281 Rz 481). Die gegenständlichen Unterlagen wurden vom Erstgericht jedoch zu Recht nicht verlesen, weil diese Schriftstücke (nach dem Antrags‑ und Beschwerdevorbringen im Wesentlichen die Meinungen, Ansichten und Schlussfolgerungen der Verfasser wiedergeben und jene des Prof. Dr. Bü* stützen sollen; zu Letzterem US 7 ff, 11 f) für die Sache nicht iSd § 252 Abs 2 StPO von Bedeutung waren, dh geeignet erschienen, Aufschluss über schulderhebliche Umstände zu geben (Kirchbacher, WK‑StPO § 252 Rz 124). Der Beschwerde zuwider mussten die vorgelegten Schriften (die wie „Privatgutachten“ anzusehen waren; ON 224 S 39) in der Hauptverhandlung – wie dargestellt – nicht verlesen werden (RIS‑Justiz RS0115646; Kirchbacher, WK‑StPO § 252 Rz 40 f, 124; Ratz,WK‑StPO § 281 Rz 351/2). Welche konkreten, nicht bloß Meinungen oder Schlüsse udgl betreffende Passagen aus den in Rede stehenden Unterlagenallenfalls – wie ein zu den Akten genommener Befund (vgl § 125 Z 1 StPO) eines Privatsachverständigen – Anlass zu erheblichen Bedenken in Bezug auf entscheidende Tatsachen geben sollten (vgl RIS‑Justiz RS0118421 [T2], RS0115646 [T5]; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 351), sagt die Beschwerde im Übrigen nicht (RIS‑Justiz RS0117446).
[25] Die das Fehlen von Feststellungen „zur Natur“ des propagierten Finanzgeschäfts und der – (bloß) nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer bestehenden – Möglichkeit zu dessen Durchführung monierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht – zum Teil unter Vornahme von eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen – prozessordnungswidrig – die zu diesen Fragen getroffenen Urteilsfeststellungen (US 2, 4 f, 8).
[26] Auch die Behauptung von Feststellungsmängeln kann prozessordnungsmäßig nur unter Zugrundelegung aller tatsächlichen Urteilsaussagen erfolgen und erfordert die Darlegung, dass die getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um eine umfassende und verlässliche rechtliche Beurteilung vornehmen zu können, oder dass Verfahrensergebnisse auf bestimmte für diese Subsumtion rechtlich erhebliche Umstände hingewiesen haben und dessen ungeachtet eine entsprechende klärende Feststellung unterlassen wurde. Demgemäß ist eine Rechtsrüge, die – wie fallaktuell – einen Feststellungsmangel behauptet, aber dabei eine im Urteil festgestellte Tatsache verschweigt oder bestreitet, nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (RIS‑Justiz RS0099730, RS0099810).
[27] Weshalb Feststellungen „zu den Buchungszeitpunkten“ und zu den Zeitpunkten, „ab wann der Erstangeklagte über die von Wi* und R* überwiesenen Gelder, insbesondere ob der Zweitangeklagte überhaupt je über die Gelder rechtlich verfügen hätte können …“, für die rechtliche Beurteilung der Tat nach § 146 f StGB notwendig sein sollen, legt die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a) nicht nachvollziehbar, geschweige denn methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet (RIS‑Justiz RS0116569) dar. Denn aus welchem Grund der täuschungsbedingte Vermögensschaden nicht schon bei Abbuchung vom Bankkonto des Auftraggebers (vgl US 4 und 12 zur bereits erfolgten Überweisung auf das Konto der I* GmbH bei der Sp*-Bank), sondern erst durch die Gutschrift auf dem Empfängerkonto oder gar eine (gelungene) Verfügung darüber eintreten sollte, obwohldie Kontogutschrift bloß die – kein Tatbestandserfordernis des Betrugs darstellende – Bereicherung des Täters bewirkt (RIS‑Justiz RS0130479, RS0103999; Kirchbacher/Sadoghi inWK2 StGB § 146 Rz 95), lässt die Beschwerde nicht erkennen.
[28] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, dass das inkriminierte Geschäft „auf ein anderes Geschäft draufgepackt werden sollte“ („WPK“‑Geschäft), übergeht sie neuerlich die gegenteiligen Urteilsaussagen (US 4, 7, 9, 15 f) und orientiert sich daher bei ihren Ausführungen zu einem (angeblichen) Wegfall der Geschäftsgrundlage – einmal mehr prozessordnungswidrig (RIS‑Justiz RS0099810) – nicht am festgestellten Sachverhalt.
[29] Zum Teil mit eigenständigen beweiswürdigenden Überlegungen kritisiert die Rechtsrüge (Z 9 lit a) weiters die Urteilsausführungen zum „angepriesenen“ Veranlagungsgeschäft und vermisst Feststellungen zur Zeichnungs‑ bzw Verfügungsberechtigung über Konten der I* GmbH (die nach den Konstatierungen der Tatrichter allein beim Beschwerdeführer W* lag [US 4]) sowie dazu, „ob und inwieweit zB der Angeklagte W* die ihm obliegenden Prüfungspflichten im Zusammenhang mit der Geldwäscheprüfung verletzt hat oder nicht“. Sie erklärt jedoch auch dabei – prozessordnungswidrig – nicht, weshalb diesbezügliche Konstatierungen trotz der Feststellung, die Angeklagten hätten sich die überwiesenen Gelder behalten wollen (US 2, 4, 13 f), zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich sein sollten.
[30] Inwiefern über die vorliegenden Urteilskonstatierungen (wonach R* und Wi* das zu veranlagende Geld überwiesen hatten) hinausgehende Feststellungen zur rechtsrichtigen Annahme von Deliktsvollendung noch erforderlich gewesen wären, legt die auf eine (allfällige, zudem nicht näher dargestellte) „Rückgängigmachbarkeit“ der Überweisungen der Tatopfer rekurrierende Rechtsrüge (nominell Z 9 lit b) einmal mehr nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet dar (vgl aber RIS-Justiz RS0094383, RS0103999 [T3, T4]; Kirchbacher/Sadoghi WK² StGB § 146 Rz 66, 70, 74, 77, 91, 95).
[31] Weshalb bei Deliktsvollendung Feststellungen zu einem allfälligen „Putativrücktritt“ erforderlich sein sollten, erschließt sich weder von selbst noch wird dieses Vorbringen rechtlich nachvollziehbar (methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet) fundiert.
[32] Am Ausspruch, dass eine Transferierung des von den Opfern auf das Konto der I* GmbH überwiesenen Geldes nach Dubai (auf ein Konto des S*) nur an der Geldwäschemeldung der kontoführenden Bank scheiterte (US 4, 12), hält die Rechtsrüge bei ihren Überlegungen zur tätigen Reue (Z 9 lit b) nicht fest, weshalb sie sich einmal mehr als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt erweist.
[33] Hinsichtlich des in diesem Zusammenhang reklamierten Feststellungmangels erklärt sie auch nicht, weshalbeine schon nach dem Beschwerdevorbringen bloß seitens des (am Konto der Sp*-Bank nicht zeichnungsberechtigten) Angeklagten S* gegenüber dem (zeichnungsberechtigten) Angeklagten W* getätigte und von Letzterem nicht befolgte Aufforderung, die Überweisungen rückgängig zu machen (S 30: „... wollte das Prüfungsergebnis durch die Sp*-Bank abwarten, ehe er die Rückziehung der Überweisung bzw. die Rückzahlung an Wi* und R* veranlassen würde“), eine tatsächliche Schadensgutmachung durch einen Täter, einen an der Tat Mitwirkenden oder einen Dritten im Namen der Täter (§ 167 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 StGB) an die Geschädigten darstellen sollte (Kirchbacher in WK² StGB § 167 Rz 50 f, 88). Ebensowenig lässt sie erkennen, aus welchem Grund die erst später – nach Freigabe der Mittel durch die Staatsanwaltschaft (US 4, 12) – erfolgte (tatsächliche) Gutmachung des Schadens noch rechtzeitig iSd § 167 Abs 2 StGB gewesen sein soll, nämlich bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde (§ 151 Abs 3 StGB) vom Verschulden der Angeklagten erfahren hat (Kirchbacher in WK² StGB § 167 Rz 29 ff).
[34] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
[35] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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