§ 250.
(1) Der Vorsitzende ist befugt, ausnahmsweise den Angeklagten während der Abhörung eines Zeugen oder eines Mitangeklagten aus dem Sitzungssaal abtreten zu lassen. Er muß ihn aber, sobald er ihn nach seiner Wiedereinführung über den in seiner Abwesenheit verhandelten Gegenstand vernommen hat, von allem in Kenntnis setzen, was in seiner Abwesenheit vorgenommen wurde, insbesondere von den Aussagen, die inzwischen gemacht worden sind.
(2) Ist diese Mitteilung unterblieben, so muß sie jedenfalls bei sonstiger Nichtigkeit vor Schluß des Beweisverfahrens nachgetragen werden.
(3) Opfer gemäß § 65 Z 1 lit. a und besonders schutzbedürftige Opfer (§ 66a) hat der Vorsitzende auf ihren Antrag auf die in § 165 Abs. 3 beschriebene Art und Weise zu vernehmen; im Übrigen hat er bei der Vernehmung von Zeugen § 165 sinngemäß anzuwenden. Dabei hat er auch den bei der Befragung nicht anwesenden Mitgliedern des Schöffengerichts Gelegenheit zu geben, die Vernehmung des Zeugen mitzuverfolgen und den Zeugen zu befragen.
1. Zur Verhandlung in Abwesenheit eines in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher Unterzubringenden siehe § 430 Abs. 5.
2. Zur Verhandlung in vorübergehender Abwesenheit eines Jugendlichen siehe § 41 JGG, BGBl. Nr. 599/1988.
3. ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007.
Schlagworte
Jugendgerichtsgesetz
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40217883
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