OGH 15Os91/96; 15Os181/95; 15Os210/96 (RS0103999)

OGH15Os91/96; 15Os181/95; 15Os210/964.9.2024

Rechtssatz

Mit dem Eintritt des Vermögensschadens, dem effektiven Verlust an Vermögenssubstanz, ist das Tatbild dieses Selbstschädigungsdeliktes erfüllt und der Betrug durch den Eintritt der erstrebten Bereicherung, der für die Vollendung des genannten Vermögensdeliktes nicht mehr Tatbestandsvoraussetzung ist, auch materiell beendet.

Normen

StGB §146 B1
StGB §146 C1
StGB §146 D

15 Os 91/96OGH01.08.1996
15 Os 181/95OGH28.11.1996
15 Os 210/96OGH20.02.1997

Vgl auch

15 Os 67/97OGH22.05.1997
12 Os 120/04OGH16.12.2004

Vgl auch

12 Os 47/05mOGH02.06.2005

Auch; Beisatz: Der tatsächliche Eintritt der Bereicherung gehört nicht zum Tatbestand des Betruges. (T1)

14 Os 183/08fOGH17.03.2009

Vgl; Beisatz: Betrug ist bereits mit dem Eintritt des Vermögensschadens, den der Täter mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz herbeigeführt hat, vollendet. (T2)<br/>Beisatz: Es ist kein dauernder Schaden erforderlich. (T3)<br/>Beisatz: Eine vorübergehende Vermögensminderung für einen wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum genügt. (T4)

14 Os 42/09xOGH21.07.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Schwerer Betrug nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB im Zusammenhang mit einem Schuldenregulierungsverfahren (Privatkonkurs). Durch Verschweigen von Einkommensbestandteilen wurden die Konkursgläubiger über Tatsachen getäuscht, zur Zustimmung zu einem den zwingenden Voraussetzungen des § 194 Abs 1 erster Satz KO tatsächlich nicht entsprechenden Zahlungsplan und zum Verzicht auf ihre Restforderungen infolge einer damit einhergehenden Restschuldbefreiung, zumindest aber auf einen in einem Abschöpfungsverfahren erzielbaren Betrag, sowie der Konkursrechtspfleger dazu verleitet, dem von der Gläubigermehrheit infolge Täuschung angenommenen Zahlungsplan die Bestätigung nach § 195 Z 1 KO zu erteilen. (T5)<br/> Beisatz: Der (mit rechtskräftigem Gerichtsbeschluss bestätigte) Zahlungsplan wurde nach den Urteilsannahmen erfüllt, wodurch der Beschwerdeführer mit Wirkung gegenüber allen Rückgriffsberechtigten endgültig von seiner Verbindlichkeit befreit wurde, den Ausfall, den diese durch den Ausgleich erleiden, nachträglich zu ersetzen (§ 156 Abs 1 iVm § 193 Abs 1 KO). Damit aber war der Vermögensschaden bereits eingetreten und der Betrug solcherart vollendet, woran eine allfällige nachträgliche Verschlechterung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nichts zu ändern vermag. (T6)

14 Os 142/09bOGH26.01.2010

Vgl

13 Os 126/14zOGH22.01.2015

Auch

14 Ns 12/15yOGH28.04.2015

Auch

13 Os 127/15yOGH27.01.2016

Auch; Beis wie T1

15 Ns 6/16zOGH01.03.2016

Auch

15 Os 138/16gOGH15.02.2017

Auch; Beis wie T1

14 Os 128/16dOGH04.07.2017

Auch; Beis wie T1

13 Os 51/17zOGH06.09.2017

Auch; Beisatz: Ob der Schaden letztlich den Getäuschten oder – wie hier mangels Klagsführung – einen Dritten trifft, ist insoweit bedeutungslos. (T7)

12 Os 108/18aOGH06.11.2018

Auch; Beis wie T1

11 Os 116/20yOGH15.01.2021

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

14 Os 102/21pOGH22.02.2022

Vgl

14 Os 133/21xOGH22.02.2022

Vgl

15 Os 22/22gOGH14.09.2022

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4

12 Os 10/23xOGH23.03.2023

vgl; Beisatz wie T4

15 Os 156/23iOGH15.05.2024

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2

15 Os 67/24bOGH04.09.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19960801_OGH0002_0150OS00091_9600000_002

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