OGH 15Os67/24b

OGH15Os67/24b4.9.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hule in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 27. Februar 2024, GZ 17 Hv 7/23p‑34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00067.24B.0904.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * Kr* in W* und anderenorts in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von „teilweise schweren Betrügereien“ eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen, nämlich „ein zahlungswilliger und zahlungsfähiger Vertragspartner zu sein, wobei er angab, für die Unternehmen R* UG und A* UG tätig zu sein“, zu Handlungen verleitet, die diese in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, indem er

1) von 1. Mai bis 1. Juli 2021 gegenüber * S* vorgab, dass sie im Rahmen ihrer Anstellung bei den beiden Unternehmen ein Büro einrichten sowie mehrere Verträge (A* AG Internet und L* Kreditkarte) für die Unternehmen abschließen solle, wobei sie die Kosten vorstrecken, aber zurückbekommen sollte, was trotz mehrfacher Aufforderung nicht erfolgte, wodurch sie einen Schaden von 4.010,67 Euro erlitt;

2) von 20. März 2021 bis 31. Mai 2022 von G* und M* N* eine Wohnung anmietete, jedoch die anfallende Miete nicht vollständig bezahlte, wodurch diese einen Schaden von 3.010 Euro erlitten;

3) von Anfang März bis 3. Mai 2021 über den Außendienstmitarbeiter * B* bei der Br* AG mehrere größere Bestellungen tätigte, die jedoch nur zum Teil beglichen wurden, wodurch dieser ein Schaden von 43.147,27 Euro entstand;

4) von April 2020 bis 7. Mai 2021 * H* für die Planungsarbeiten, als Model für ein Fotoshooting und andere Tätigkeiten engagierte, das Entgelt dafür aber nur teilweise bezahlte, wodurch diese einen Schaden von 5.000 Euro erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

[4] Mit dem Vorbringen der Tatsachenrüge (Z 5a) betreffend 3) des Schuldspruchs, welche auf die Aussage des Zeugen B* verweist, wonach „der Br* bekannt war, dass sie den Vertrag nicht mit dem Angeklagten, sondern mit der A*“ abschließe, werden keine erheblichen Bedenken gegen die Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen geweckt (vgl RIS‑Justiz RS0118780), zumal das Erstgericht davon ohnehin ausging (vgl US 1, 4, 10). Das gilt auch für das Vorbringen, der Angeklagte hätte „in der Sache N*“ aus eigener Tasche Forderungen gegenüber dem Vermieter beglichen, niemals Verschleierungstätigkeiten gesetzt und immer alles schriftlich festgehalten, sowie für die Argumentation, wonach er tatsächlich als Unternehmensberater auftrat und die im Spruch genannten Unternehmen ihre Verbindlichkeiten eben nicht erfüllten, was „im Wirtschaftsleben bekanntermaßen öfter passiere“.

[5] Das Vorbringen, die Feststellungen zu 4) des Schuldspruchs, wonach der Angeklagte die Zeugin H* zum Super Bowl eingeladen habe, wäre „aktenwidrig“ (nominell Z 5a), lässt sich keinem Nichtigkeitsgrund zuordnen (zum Begründungsmangel der Aktenwidrigkeit vgl RIS‑Justiz RS0099431).

[6] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) erstattet bloß ein Vorbringen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, indem sie ausführt, die Zeugin S* habe „bezeichnenderweise“ niemals ihre Ansprüche aus den Arbeitsverträgen gegenüber ihren Dienstgebern geltend gemacht.

[7] Weshalb es für den Tatbestand des Betrugs darauf ankommen sollte, ob die genannte Zeugin ihre Ansprüche gegenüber den beiden Gesellschaften durchsetzen konnte, wird nicht klar (vgl RIS‑Justiz RS0103999).

[8] Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) gegen den Privatbeteiligtenzuspruch argumentiert, wird bloß ein Berufungsvorbringen erstattet.

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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