OGH 14Os174/96; 11Os30/00; 13Os79/00; 12Os59/01; 15Os90/03; 14Os92/03; 13Os77/04; 13Os135/03; 11Os115/05d; 11Os52/05i; 11Os104/04; 13Os12/10d; 11Os51/13d; 14Os30/14i; 15Os22/22g; 15Os62/23s; 24Ds6/21y (RS0106258)

OGH14Os174/96; 11Os30/00; 13Os79/00; 12Os59/01; 15Os90/03; 14Os92/03; 13Os77/04; 13Os135/03; 11Os115/05d; 11Os52/05i; 11Os104/04; 13Os12/10d; 11Os51/13d; 14Os30/14i; 15Os22/22g; 15Os62/23s; 24Ds6/21y30.8.2023

Rechtssatz

Von den nichtigkeitsbedrohten Fällen des Ausschlusses eines Sachverständigen abgesehen (§ 120 ersten Satz StPO), soll das Gericht auch sonst nur unbefangene Experten zu Sachverständigen bestellen. Befangen ist ein Sachverständiger dann, wenn er nicht mit der vollen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an eine Sache herantritt und somit eine Beeinträchtigung der unparteilichen Beurteilung durch sachfremde psychologische Motive zu befürchten ist. Wenn naturgemäß auch nur der jeweilige Sachverständige selbst den unmittelbaren Zugang zur Erkenntnis eines solchen inneren Zustandes besitzt, ist es nicht allein maßgeblich, ob sich der Sachverständige selbst subjektiv befangen fühlt oder nicht. Vielmehr genügt grundsätzlich schon der äußere Anschein einer Befangenheit, soweit hiefür zureichende Anhaltspunkte gegeben sind, denen die Eignung zukommt, aus objektiver Sicht, das heißt bei einem verständig wertenden objektiven Beurteiler, die volle Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.

Normen

StPO §120 A
StPO §281 Abs1 Z4 A

14 Os 174/96OGH17.12.1996
11 Os 30/00OGH20.03.2000

Auch; Beisatz: Die bereits in einem vorangegangenen Insolvenzverfahren der in das Strafverfahren involvierten Gesellschaften entfaltete Sachverständigentätigkeit vermag für die Bestellung eben dieses Sachverständigen im Strafverfahren einen Befangenheitsgrund darzustellen, der geltend gemacht werden und dessen Ablehnung nach einem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO begründen kann. (T1)

13 Os 79/00OGH07.03.2001
12 Os 59/01OGH17.12.2001
15 Os 90/03OGH21.08.2003

nur: Befangen ist ein Sachverständiger dann, wenn er nicht mit der vollen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an eine Sache herantritt und somit eine Beeinträchtigung der unparteilichen Beurteilung durch sachfremde psychologische Motive zu befürchten ist. Vielmehr genügt grundsätzlich schon der äußere Anschein einer Befangenheit, soweit hiefür zureichende Anhaltspunkte gegeben sind, denen die Eignung zukommt, aus objektiver Sicht, das heißt bei einem verständig wertenden objektiven Beurteiler, die volle Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. (T2)

14 Os 92/03OGH14.04.2004

nur T2; Beisatz: Hier: Die gerügte Kompetenzüberschreitung des Sachverständigen dadurch, dass er in seiner Expertise auch Erkenntnisse aus einem im Sachzusammenhang stehenden, später einbezogenen Verfahren berücksichtigt hat, ist nicht geeignet, dessen volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. (T3)

13 Os 77/04OGH14.07.2004

nur T2

13 Os 135/03OGH06.10.2004

nur T2

11 Os 115/05dOGH28.03.2006

Auch; nur T2

11 Os 52/05iOGH13.06.2006

nur T2

11 Os 104/04OGH23.01.2007

Auch; nur T2

13 Os 12/10dOGH17.02.2011

Auch

11 Os 51/13dOGH11.03.2014

Vgl

14 Os 30/14iOGH12.08.2014

Auch

15 Os 22/22gOGH14.09.2022

Vgl

15 Os 62/23sOGH30.08.2023

vgl; Beisatz: Hier: Die als unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung gerügte Feststellung von sexuellen Übergriffen durch die Sachverständige ist nicht geeignet, ihre volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. (T4)

24 Ds 6/21yOGH08.05.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19961217_OGH0002_0140OS00174_9600000_001

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