Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Elfriede B***** entsprechend dem Wahrspruch der Geschworenen des Verbrechens (richtig: der tatmehrheitlich begangenen Verbrechen) des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.
Demnach hat sie in Wien und an anderen Orten Österreichs (1) im Dezember 1992 Franziska K***** und (2) zumindest im August und November 1994 Friedrich D***** durch Zufuhr des Medikamentes Euglucon vergiftet und, indem Franziska K***** am 15. Dezember 1992 und Friedrich D***** letztlich am 11. Juni 1995 daran verstarben, vorsätzlich getötet.
Die dem Wahrspruch der Geschworenen zugrundeliegende Bejahung der anklagekonform nach Mord gestellten Hauptfragen erfolgte hinsichtlich Franziska K***** (A) stimmeneinhellig, hinsichtlich Friedrich D***** (B) mehrheitlich im Stimmenverhältnis 6 : 2. Damit entfiel eine Beantwortung der Eventualfragen I und II jeweils nach absichtlicher schwerer Körperverletzung mit tödlichem Ausgang.
Die Angeklagte Elfriede B***** bekämpft dieses Urteil aus § 345 Abs 1 Z 5, 6, 8, 9, 10a, 11 lit b und 12 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.
Rechtliche Beurteilung
Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider bedeutete die Abweisung in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge keine Beeinträchtigung entscheidender Verteidigungsinteressen. Dies gilt zunächst für den Antrag, "das Landesgericht für Strafsachen Wien möge ein anderes gerichtsmedizinisches Institut bzw einen anderen gerichtsmedizinischen Sachverständigen, vorzugsweise aus Deutschland bzw der Schweiz mit der Erstellung von Befund und Gutachten über die Todesfälle Franziska K***** und Friedrich D***** beauftragen, wobei diesem neuen Sachverständigen auch wiederum die Beischaffung sämtlicher Obduktionsberichte etc der beiden genannten Personen aufgetragen werden möge" (AS 377 ff/XXVIII). Dieser Beweisantrag wurde (ebenso wie schwerpunktmäßig nunmehr der Beschwerdeeinwand) mit dem Hinweis auf das in Art 6 Abs 1 EMRK verankerte Fairnessgebot und im Detail dahin begründet, dass sich der erstgerichtlich beauftragte gerichtsmedizinische Sachverständige Univ. Prof. Dr. R***** während des Vorverfahrens mehrfach - und von Massenmedien aufgegriffen - fallbezogen geäußert habe und solcherart "bis zu einem gewissen Grade an den Fall B***** voreingenommen bzw mit einer vorgefassten Meinung über den Sachverhaltsablauf oder die möglichen Sachverhaltshypothesen herangetreten ist" (377, 379/XXVIII).
Die Reklamation einer "bis zu einem gewissen Grade" gegebenen Voreingenommenheit bzw "vorgefassten Meinung" des Sachverständigen trifft nicht zu: Zwar ist ein Sachverständiger befangen, wenn er nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an eine Sache herantritt und somit eine Beeinträchtigung der unparteilichen Beurteilung durch sachfremde psychologische Motive zu befürchten ist, wobei grundsätzlich schon der äußere Anschein einer derartigen Befangenheit genügt, soweit entsprechend zureichende Anhaltspunkte mit der Eignung vorliegen, die volle Unbefangenheit des Sachverständigen aus objektiver Sicht, sohin aus dem Blickwinkel eines verständig und objektiv wertenden Betrachters, in Zweifel zu ziehen (ua EvBl 1997/82; 13 Os 79/00). Von einer solcherart objektiv indizierten Problematisierung der vollen Unbefangenheit des Sachverständigen kann jedoch - wie schon von der Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zur Rechtsmittelausführung der Angeklagten zutreffend dargelegt - nach Lage des Falles keine Rede sein. Wenn sich ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger im Einzelfall ausnahmsweise unter medialem Druck zu einer den Gerichtsauftrag tangierenden Stellungnahme versteht, so lässt sich daraus allein nicht zwingend und unabhängig von den jeweiligen Begleitumständen der Vorwurf einer nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens konventionswidrigen bzw zumindest dem Anschein nach indizierten Parteilichkeit oder Voreingenommenheit ableiten. Die Eignung einer öffentlichen Erklärung eines Sachverständigen, seine Unparteilichkeit wenigstens dem Anschein nach zu problematisieren, hängt vielmehr im Einzelfall von ihrem Inhalt und den dazu maßgebenden Rahmenbedingungen ab.
Dementsprechend ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass sich Univ. Prof. Dr. R***** im Fernsehen (auch) zu den hier verfahrensgegenständlichen Todesfällen äußerte, nachdem Elfriede B***** bei ihrer sicherheitsbehördlichen Vernehmung am 14. Jänner 1996 geständig gewesen war, (ua auch) Franziska K***** und Friedrich D***** exorbitante Überdosen des (blutzuckersenkenden) Medikamentes Euglucon verabreicht zu haben (37 bis 41/IX). Dies stand im Einklang damit, dass nach den damals vorgelegenen Obduktionsergebnissen eine auf Diabetes oder sonstige Organfehlfunktion zurückzuführende schwere (für den Todeseintritt zumindest mitkausale) Unterzuckerung bei beiden Opfern nicht erweisbar war (129 ff bzw 209 ff/XXVII). Vor diesem Hintergrund lief aber die vorliegend relevierte mediale Stellungnahme des Sachverständigen im Ergebnis auf eine dem damals aktuellen Erhebungsstand in tatsachenkonformer Weise Rechnung tragende Konzession an das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit hinaus, die - ebensowenig wie die damit verbundene fachliche Erklärung zum Entstehen der die Eugluconvergiftung verschleiernden letalen Folgeerkrankungen - nicht einmal dem Anschein nach geeignet war, eine parteiliche Voreingenommenheit im Sinne einer aus nicht ausschließlich sachlichen Gründen zum Nachteil der Angeklagten vorgefassten Meinungsbildung zu signalisieren. Damit im Einklang steht, dass Univ. Prof. Dr. R***** in der Folge auch sein Gutachten unter konsequenter Ausklammerung den Tatrichtern vorbehaltener Beweiswürdigungstendenzen mit ausschließlicher Orientierung an medizinischen Fachkategorien, den Obduktionsergebnissen und Krankengeschichten sowie unter Einbeziehung des Gutachtens des chemischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. V*****, wonach bei Franziska K***** Spuren chemisch veränderten Glibenclamids gefunden wurden (373/XVII und 347 ff/XXVIII), erstattete und sohin fachspezifisch fundiert darauf schloss, dass die exogene Zufuhr von Euglucon mit blutzuckersenkender Wirkung für den Tod beider Opfer mitkausal war (379, 386/XXVII und 358 ff/XXVIII). Solcherart ist aber durchaus aus objektiver Betrachtung dem Beschwerdevorwurf zumindest dem äußeren Anschein nach wirksamer sachfremder psychologischer Motive bei der Gutachtenserstattung der Boden entzogen. Die Verfahrensrüge versagt aber auch, soweit sie sich gegen die "neuerliche" Bestellung des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. R***** trotz seiner Vorbefassung in dem gegen Elfriede B***** beim Landesgericht Krems wegen anderer Fakten gesondert geführten und bereits rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren wendet und in dem daraus abgeleiteten "beruflichen Profit" eine den Garantien eines fairen Verfahrens widerstreitende Konventionswidrigkeit ableitet. Der sachliche Konnex einer vom Sachverständigen entfalteten Vortätigkeit vermag für sich allein die Annahme einer im Anlassverfahren sachabträglichen Voreingenommenheit nicht zu tragen (dazu Mayerhofer StPO4 § 120 EGr 7). Dass Ähnlichkeiten in Ansehung anderer Begutachtungsfälle kein Sachsubstrat darstellen, das aus Gründen einer für die Unvoreingenommenheit abträglichen Optik im Anlassfall unberücksichtigt zu bleiben hätte, versteht sich von selbst. Genug daran, dass die darauf gestützte Ableitung von Parallelen - wie hier - nach Maßgabe entsprechender Befundgrundlagen wissenschaftlich nachvollziehbar begründet wird.
Auch der Antrag, "insbesondere im Fall Franziska K***** möge das Landesgericht für Strafsachen Wien zusätzlich auch einen ausländischen chemischen Sachverständigen bzw ein entsprechendes qualifiziertes Universitätsinistut mit einer nachvollziehenden Untersuchung der aus der Fäulnisflüssigkeit entnommenen Proben samt Erstellung eines nachvollziehenden chemischen Gutachtens beauftragen" (377/XXVIII), wurde zu Recht abgewiesen. Auch insoweit ist der Stellungnahme der Generalprokuratur dahin beizupflichten, dass ein zweiter Sachverständiger im Strafverfahren nur ausnahmsweise, nämlich dann beizuziehen ist, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Beobachtung oder der Begutachtung erforderlich ist (§ 118 Abs 2 iVm § 131 StPO) oder aber ein bereits erstattetes Gutachten eine Mangelhaftigkeit aufweist, die sich auf dem in §§ 125, 126 Abs 1 StPO vorgesehenen Weg nicht ausräumen lässt. Vorliegend hat es aber die Beschwerdeführerin bei der für das gerügte Zwischenerkenntnis ausschlaggebenden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 40 f) Antragstellung unterlassen, das Vorliegen einer der gesetzlich determinierten Voraussetzungen für die Einholung eines zweiten (hier: chemischen) Sachverständigengutachtens darzutun, weshalb sie sich durch die Antragsabweisung schon aus diesem Grund zu Unrecht für beschwert erachtet (vgl dazu 383/XXVIII; Mayerhofer aaO § 118 E 66/§ 281 Z 4 E 133a).
Hinzu kommt, dass der gerichtliche Sachverständige Univ. Prof. Dr. V***** sein Gutachten ohnedies durch die Inanspruchnahme eines weiteren Experten fundierte, indem er den Leiter des Institutes für Biomedizinische und Pharmazeutische Forschung in Nürnberg-Heroldsberg Prof. Dr. Fritz S***** im Zusammenhang mit einer neuen Untersuchungsmethode beizog, die den Nachweis einer durch Fäulnisprozesse aus dem in Euglucon enthaltenen Wirkstoff Glibenclamid entstandenen chemischen Verbindung ermöglichte (ON 373/XXVII und AS 203 f/XXVII).
Fehl geht auch die Interrogationsrüge (Z 6), weil es der ausreichenden Tatindividualisierung keinen Abbruch tat, wenn die Hauptfrage A (Mord an Franziska K*****) das subjektive Tatbestandskriterium vorsätzlicher Tatbegehung nicht ausdrücklich hervorhob. Enthält nämlich die gesetzliche Tatbestandsbeschreibung - wie vorliegend § 75 StGB - keine ausdrückliche Bezugnahme auf die innere Tatseite, so stellt es mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 7 Abs 1 StGB keine (geschweige denn nichtigkeitsbedrohte) Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung dar, wenn ein entsprechender Passus auch in den an die Geschworenen gerichteten Fragen fehlt, sofern nur die schriftliche Rechtsbelehrung auf dieser Basis die gebotenen Aufschlüsse über die wesentlichen Kriterien vorsätzlicher, absichtlicher bzw fahrlässiger Tatbegehung einschließlich der dazu fallaktuellen Abgrenzungsfragen (insbesondere die Differenzierung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit betreffend) in für die Laienrichter verständlicher Weise vermittelt, wie dies vorliegend zutrifft (S 1 ff der Rechtsbelehrung). Dazu kommt, dass die Möglichkeit einer Beirrung der Geschworenen bei ihrer subjektiven Tatbeurteilung im konkreten Fall schon deshalb nicht in Betracht kam, weil auf das mordspezifische Vorsatzerfordernis ohnedies ausdrücklich hingewiesen wurde (S 5).
Aus letzterwähnter, bei der Rüge (auch) der Rechtsbelehrung (Z 8) übergangener Sicht erweist sich der dazu geltend gemachte Nichtigkeitsgrund mangels umfassender Orientierung am gesamten Instruktionsinhalt als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Der Einwand fehlender Klarstellung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach § 75 StGB im Wahrspruch der Geschworenen bzw im darauf beruhenden Schuldspruch (Z 9 und 12) scheitert daran, dass die (auch) insoweit - wie dargelegt - in einer die Möglichkeit ihrer Beirrung ausschließenden Weise belehrten Geschworenen durch die Bejahung der Hauptfrage A nach Mord auch unmissverständlich den gemäß § 7 Abs 1 StGB subintelligierten Tötungsvorsatz als erwiesen annahmen. Von der dazu reklamierten Undeutlichkeit des diese Hauptfrage betreffenden Wahrspruchs kann daher ebensowenig die Rede sein wie von einem Fehler, der in erster Instanz bei der rechtlichen Beurteilung des dem Wahrspruch zugrundeliegenden Feststellungssubstrats als Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB unterlaufen sein soll.
Nach Prüfung des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 10a) anhand der gesamten Aktenlage ergeben sich - erneut im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - keine (geschweige denn) erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen. Beschränken sich doch die dazu vorgebrachten Rechtsmitteleinwände auf eine Problematisierung der inhaltlichen Richtigkeit der vom medizinischen Sachverständigen Dr. Reiter erstatteten Expertise unter neuerlicher Bezugnahme auf dessen angebliche Befangenheit sowie auf den Aspekt der (in der Hauptverhandlung erörterten) Variante einer eigenständigen Medikamenteneinnahme der Opfer ohne Mitwirkung der Angeklagten und schließlich auf den Versuch, die Kausalität der Euglucon-Zufuhr für den Todeseintritt in beiden urteilsgegenständlichen Fällen auf der Basis prozessordnungswidrig aus dem Gesamtkontext gelöster Passagen aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. Vycudilik und Dr. Reiter grundsätzlich in Frage zu stellen. Da dazu übergangen wird, dass Elfriede B***** sowohl vor der Sicherheitsbehörde am 14. Jänner 1996 (37-43/IX) als auch bei der gerichtlichen Einvernahme am 25. Jänner 1996 (3i verso bis 3j verso bzw 3k bis 3l/IX) die jeweils exorbitante Überdosierung der Euglucon-Zufuhr eingestand, weiters die gutächtlichen Ausführungen Dris Reiter, wonach die für den Tod von Franziska K***** und Friedrich D***** kausalen schwersten Unterzuckerungszustände nach den Ergebnissen der Leichenöffnung (ON 383 bzw 389/XXVII) keinesfalls auf organischen Fehlfunktionen, sondern nach Maßgabe der entsprechenden Krankengeschichten auf exogener Medikation mit blutzuckersenkenden Arzneimitteln beruhten (ON 379 bzw 386, dazu insbes AS 129 ff bzw 209 ff/XXVII sowie 363 ff/XXVIII), unbeachtet bleiben und damit ohne die gebotene kontextabhängige Sondierung der Verfahrensergebnisse die Konstruktion einzelner Entlastungsaspekte versucht wird, stellt sich die Tatsachenrüge insgesamt als eine Bekämpfung der tatrichterlichen (hier gemäß Art 91 Abs 2 B-VG allein den Geschworenen vorbehaltenen) Beweiswürdigung dar, wie sie der Art nach mit Schuldberufung nur gegen einzelrichterliche, nicht aber gegen kollegialgerichtliche Urteile zulässig ist.
Mit partiellen Wiederholungen von Beschwerdeeinwänden zu anderen Nichtigkeitsgründen ist die Tatsachenrüge auf bereits Gesagtes zu verweisen.
Dem Beschwerdestandpunkt zuwider trifft es auch nicht zu, dass im Umfang der bekämpften Schuldsprüche das Verfolgungsrecht gemäß § 263 Abs 2 StPO bereits erloschen wäre (Z 11 lit b). Wenn - wie hier - die Ausscheidung einzelner Tatfakten gemäß § 57 StPO bereits vor Beginn der Hauptverhandlung ausgesprochen wird, kommt die Anwendung des § 263 StPO vorweg nicht in Betracht, weil diese Bestimmung das Verfahren ausschließlich hinsichtlich solcher Tathandlungen regelt, deretwegen der Angeklagte erst in der Hauptverhandlung beschuldigt wird (Mayerhofer aaO § 263 EGr 6 und 76). Vorliegend beantragte die Staatsanwaltschaft am 5. August 1996 (AS 1jjj) hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen Urteilsfakten die Ausscheidung gemäß § 57 StPO, die vom Untersuchungsrichter bereits am 16. August 1996, sohin vor Beginn der Hauptverhandlung zu AZ 13 Vr 561/95 des Landesgerichtes Krems am 7. März 1997 beschlossen wurde (AS 1yyy). Der Beschluss auf Abtretung des ausgeschiedenen Verfahrenskomplexes an das Landesgericht für Strafsachen Wien datiert vom 11. Dezember 1996 (AS 1iii). Damit war aber der Fortbestand des hier maßgebenden Verfolgungsrechtes - entgegen der Beschwerdeauffassung - von jedweder Antragstellung in der das Stammverfahren betreffenden Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Krems an der Donau unabhängig. Die Subsumtionsrüge (nominell Z 12) vermisst erneut eine gesonderte Frage "nach der subjektiven Tatkomponente" des Verbrechens des Mordes und ist damit auf jene Erwägungen zu verweisen, aus denen die entsprechende Rüge der Hauptfrage A als nicht zielführend beurteilt wurde.
Die ingesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Krems an der Donau vom 7. März 1997, GZ 13 Vr 561/95-428, bestätigt mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30. September 1997, GZ 12 Os 93/97-13, lautete der erstgerichtliche Strafausspruch zwangsläufig auf Abstandnahme von einer Zusatzstrafe. Gemäß § 369 StPO wurde dem Privatbeteiligten Gert K*****, dem Sohn der Franziska K***** (von der Angeklagten zu leistende) Schadloshaltung im Betrag von S 2,000.000 im Wesentlichen mit der Begründung zugesprochen, dass sich die vom besonders verwerflichen Beweggrund der Geldgier geleitete Angeklagte Elfriede B***** das Vertrauen der Franziska K***** erschlich, ihr insgesamt sieben Sparbücher mit einem Gesamteinlagenstand von S 2,000.000 herauslockte und den Plan zur Ermordung der Franziska K***** durch Verabreichung einer Überdosis von Euglucon fasste und schließlich in der Befürchtung ausführte, dass Gert K***** andernfalls seine Mutter bei sich aufnehme und der Angeklagten solcherart die Sparguthaben verwehrt würden. Da nach Lage des Falles eine rechtswirksame Schenkung schon aus der Sicht des § 879 ABGB nicht in Betracht komme, Gert K***** als unbedingt erbserklärtem Erben der Nachlass nach Franziska K***** mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 27. April 1993, AZ 5 A 1391/92w, eingeantwortet worden sei, beziffere sich sein durch das Verhalten der Angeklagten bewirkter Vermögensschaden in der Höhe der Summe der Sparguthaben auf insgesamt S 2,000.000.
Dieses Adhäsionserkenntnis bekämpft die Angeklagte mit Berufung, welcher jedoch gleichfalls keine Berechtigung zukommt. Die Berufungseinwände, mit Rücksicht auf das langfristige Wirken der Angeklagten als "ständige persönliche Hilfe" für Franziska K***** "über einen Zeitraum von ca sechs Jahren" stehe die (nach Berufungsauffassung rechtswirksame) Schenkung mit dem Ableben der Franziska K***** in keinem Zusammenhang und gebe es "nach dem geführten Strafverfahren keinerlei Hinweis" auf eine Herauslockung der Sparguthaben von insgesamt S 2,000.000, ebensowenig seien faßbare Anhaltspunkte in Richtung tatauslösender Geldgier hervorgekommen, weil die Angeklagte tatsächlich lediglich von dem aus ihrer damaligen Spielsucht resultierenden Geldbedarf geleitet gewesen sei, vermögen nicht zu überzeugen. Erweisen sich doch die in erster Instanz als erwiesen angenommenen Tatsachengrundlagen des Privatbeteiligtenzuspruchs aus der Sicht einer Gesamtbeurteilung jener Grundtendenzen, die die Angeklagte zu den Kontakten zu ihren Mordopfern im Längsschnitt bestimmten, als mängelfrei und insgesamt unbedenklich fundiert. Danach war das planmäßig deliktische Vorgehen der Angeklagten darauf ausgerichtet, die Vermögenswerte insoweit gezielt ausgesuchter Opfer in den eigenen Einflussbereich zu transferieren und sich der solcherart "Entreicherten" in der Folge durch die von ihr mit wohlüberlegter Dosierung praktizierte Tötungsmethode unter Minimierung des Risikos der Tataufdeckung gewissermaßen "schrittweise schleichend" zu entledigen. Davon ausgehend entbehrt es aber nicht der gebotenen Grundlage, wenn der bekämpfte Privatbeteiligtenzuspruch auf der sinngemäßen Bejahung eines zivilrechtlich wirksamen Zusammenhanges zwischen der komplex geplanten Tatausführung und dem von Gert K***** geltend gemachten Vermögensschaden sowie im Übrigen darauf beruht, dass der - wie dargelegt tatverknüpfte Vermögenstransfer - nach Lage des Falles (dem Berufungsstandpunkt zuwider) keine wie immer geartete Beurteilungsvariante zulässt, die dem Zufluss des Opfervermögens in die wirtschaftliche Tätersphäre bleibenden Bestand sichern könnte (selbst bei Außerachtlassung der nach dem Gesagten auf der Hand liegenden Betrugs- bzw Listproblematik stünden sämtliche Voraussetzungen groben Undanks außer Frage).
Damit war aber auch der Berufung der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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