OGH 13Os79/00

OGH13Os79/007.3.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. März 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Rudolf H***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 15 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 28. Juli 1999, GZ 13 Vr 947/98-280, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Schroll, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Wolfgang Moringer zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Dr. Rudolf H***** wurde des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 15 Abs 1 StGB schuldig erkannt (A I).

Danach hat er Bestandteile seines Vermögens verheimlicht und sein Vermögen teils wirklich verringert, teils zu verringern versucht und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen teils vereitelt oder geschmälert, teils zu vereiteln oder zu schmälern versucht, wobei der durch die Tat herbeigeführte Schaden 500.000,-- S überstieg, und zwar:

1) von Juli 1993 bis September 1998 in Wels, Weißkirchen, Leonding und anderen Orten in wiederholten Angriffen durch Verheimlichen von Einkünften in der Höhe von mindestens 12 Mio S,

2) am 3. November 1993 in Wels durch Verringerung seines Vermögens in Form der Übernahme einer Haftung für eine Abgabenschuld des Heinrich L***** in der Höhe von 85.000,-- SFR (ca 800.000,-- S), wobei die Tat mangels Inanspruchnahme aus der Haftung beim Versuch blieb.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4 und 9 lit a (inhaltlich auch Z 5) des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die unbegründet ist.

Die Verfahrensrüge (Z 4) bekämpft zunächst die mangelnde Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer gemäß § 120 StPO erhobenen Einwände gegen den dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen Dipl.Vw. Alois L*****, womit er inhaltlich die Beiziehung eines anderen Sachverständigen beantragte (S 481/VII iVm ON 203 und ON 222). Die dafür in der Hauptverhandlung vom 15. Juli 1999 vorgebrachte (auf eine unrichtige Belegstelle im Verfahren S 36/84 des Landesgerichtes Wels gestützte) Begründung, wonach der Sachverständige Dipl.Vw. Alois L***** in einer Kanzleigemeinschaft mit den Wirtschaftstreuhändern L***** bzw Leit***** steht, beinhaltet - wie der Schöffensenat zutreffend darstellte (S 484/VII vgl auch ON 226) - noch keine erheblichen Einwendungen gegen den Sachverständigen iSd § 120 StPO.

Von den nichtigkeitsbedrohten Fällen des Ausschlusses eines Sachverständigen abgesehen (§ 120 ersten Satz StPO), soll das Gericht nur unbefangene Experten als Sachverständige beiziehen. Befangen ist ein Sachverständiger dann, wenn er nicht mit der vollen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an eine Sache herantritt und somit eine Beeinträchtigung der unparteilichen Beurteilung durch sachfremde psychologische Motive zu befürchten ist. Wenn naturgemäß auch nur der jeweilige Sachverständige selbst den unmittelbaren Zugang zur Erkenntnis eines solchen inneren Zustandes besitzt, ist es nicht allein maßgeblich, ob sich der Sachverständige selbst subjektiv befangen fühlt oder nicht. Vielmehr genügt grundsätzlich schon der äußere Anschein einer Befangenheit, soweit hiefür zureichende Anhaltspunkte gegeben sind, denen die Eignung zukommt, aus objektiver Sicht, das heißt bei einem verständig und objektiv wertenden Menschen, die volle Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen (EvBl 1997/82). Soweit überhaupt die Nichtigkeitsbeschwerde deutlich und bestimmt Umstände bezeichnet, welche als erhebliche Einwendungen gegen den Sachverständigen verstanden werden konnten und damit die Rechtmäßigkeit seiner (weiteren) Beiziehung in Frage stellen sollen, sind sie nicht berechtigt.

Der Sachverständige Dipl.Vw. L***** ist 1990 in die GRT L*****-Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Linz eingetreten, wobei der Name in GRT L***** & Co geändert wurde.

An der im Jahr 1997 gegründeten L***** OEG sowie an der vorher bestandenen GesbR von Dr. Roman L***** sen und jun und Mag. Reinhard L***** bzw der seit August 2000 als L***** GmbH & Co KG fortgeführten OEG war der Sachverständige nie beteiligt, hatte und hat dort auch keine Organfunktion und war auch nie Dienstnehmer derselben oder sonst rechtlich und wirtschaftlich involviert. Dies belegen die Register- bzw Firmenbuchauszüge, auch der Nichtigkeitswerber hat Gegenteiliges nicht vorgebracht.

Eine "Gläubigervertretung" (im seinerzeitigen Antrag: Vertretung der Gläubigerin N*****) im Konkursakt des Landesgerichtes Wels zu S 36/84 durch die "Unternehmensberatung (im Antrag: Team) L*****" (bzw Dr. Roman L***** - vgl ON 283) lässt - abgesehen davon, dass im Anmeldungsverzeichnis für Maria N***** Rechtsanwalt Dr. W***** eingeschritten ist - eben diesen Umstand, dass der Sachverständige niemals mit der Personenvereinigung Dr. Roman sen und jun sowie Mag. Reinhard L***** rechtlich oder wirtschaftlich verbunden war, außer Acht, alle anderen vorhin genannten Firmen aber haben 1984 nicht bestanden.

Die Tätigkeit des im Verfahren 8 Vr 1912/81 bzw 14 Vr 1169/93 des (damaligen) Kreisgerichtes Wels beigezogenen Sachverständigen Dr. Helml (der zugleich Sachverständiger des Masseverwalters war, was zur Urteilsaufhebung führte = s den konkreten Fall betreffend: JBl 1994,

345) lässt keinen Zusammenhang mit dem im vorliegenden Fall herangezogenen Sachverständigen erkennen, der auch nie für den Masseverwalter im bezeichneten Verfahren in irgend einer Weise tätig wurde. Dass im bezeichneten Verfahren ein "Untergutachter aus dem Firmenbereich L*****" (so im Ablehnungsantrag) tätig geworden, bzw dessen Privatgutachten in der zu AZ 8 Vr 1912/81 des Kreisgerichtes Wels fortgeführten Hauptverhandlung "vorgelegt" worden sei (so in der Beschwerde) lässt weder einen Zusammenhang mit dem im vorliegenden Verfahren tätigen Sachverständigen noch sonst eine auch nur dem Anschein nach bestehende Beeinflussung desselben erkennen. Es findet sich auch nicht einmal die Behauptung, dass dieses Privatgutachten "Le*****" für den Sachverständigen L***** verwertbar gewesen wäre und verwertet worden ist. Dass allenfalls zu AZ 5 Cg 336/93y des Kreisgerichtes Wels "ein Wirtschaftstreuhänder aus der Firma L***** als Privatgutachter der Gegenseite Fa Fritz H***** & Co (erfolglos) gegen den Nichtigkeitswerber eingeschritten ist" (so im Ablehnungsantrag) bzw (konkret in der Beschwerde) in diesem Verfahren eine Ablichtung des Gutachtens Mag. Reinhard L***** über die Unternehmensbewertung "Ermittlung des Ausscheidungsgutachtens Fritz H***** & Co" vorgelegt wurde, stellt niemals eine "unzulässige Doppelvertretung" (so die Nichtigkeitsbeschwerde) dar. Die ersichtlich damit angesprochene Fallkonstellation des § 10 RAO, hat als Grundlage die "Vertretung einer Partei" (durch einen Rechtsanwalt), eine Aufgabe und Funktion die mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen sich nicht deckt (s § 9 RAO), ja sogar unvereinbar wäre (vgl § 120 StPO iVm § 152 Abs 1 Z 4 StPO).

Damit bleibt nur die - weder im seinerzeitigen Antrag noch in der Beschwerde bestimmt aufgestellte - (theoretische) Möglichkeit, dass Sachverständiger L***** als 1990 in die L***** & Co eintretende geschäftsführender Gesellschafter in die Angelegenheiten der anderen Gesellschafter, insbesondere soweit sie die vorhin aufgezählten Tätigkeiten derselben betraf, eingebunden wurde. Dem steht aber entgegen, dass konkret die Leistungsbeziehungen zwischen "L*****" und Leit***** & Co streng nach dem Grundsatz der Fremdüblichkeit behandelt werden, jede Gesellschaft ihr eigenes Klientel betreut und auch ein eigenes Rechnungswesen führt, weshalb auch der Sachverständige keinerlei Zugang zu von den von ihm selbst in seiner Stellungnahme bezeichneten drei Geschäftsfällen (1986, 1989 und 1995) von "L*****" hat, deren Kenntnis oder gar Ausweitung übrigens selbst der Nichtigkeitswerber nicht einmal andeutet.

Dadurch ist die Objektivität des bestellten, als Gutachter im Zusammenhang mit dem Angeklagten auch nach dessen Vorbringen noch nie tätig gewordenen Sachverständigen auch dem Anschein nach nicht in Frage gestellt (vgl SSt 34/79; 12 Os 154/85). Auf die vom Beschwerdeführer erstmals "ergänzend" in der Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur zusätzlich vorgebrachten Argumente gegen die Bestellung des Sachverständigen Dipl.Vw. Le***** war hingegen nicht weiter einzugehen, ist doch bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrags stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 41).

Des weiteren erachtet sich der Angeklagte durch die Abweisung seines Antrags auf Verlesung des (Privat-)Gutachtens der Sachverständigen Dkfm. Bo***** und Dr. Be***** verletzt, die zum Beweis dafür geführt wurden, dass das gegen den Angeklagten geführte Ausgleichsverfahren zu Unrecht eingestellt und damit auch unberechtigterweise zu S 36/84 des Landesgerichtes Wels ein Anschlusskonkurs eröffnet wurde, wobei bei Fortführung des Ausgleichs keine andrängenden Gläubiger aus dem (Anschluss-)Konkursverfahren vorhanden gewesen wären (S 478/VIII - dieser in der Hauptverhandlung vom 15. Juli 1999 gestellte Beweisantrag wurde zwar in der Hauptverhandlung vom 26. Juli 1999 vorerst zurückgezogen [S 41/VIII9, aber noch in derselben Hauptverhandlung - wenn auch ohne Begründung, so doch erkennbar mit dem schon am 15. Juli 1999 dargetanen Beweisthema - erneut gestellt ([S 43/VIII]).

Auch in diesem Fall ist der Begründung der Zwischenentscheidung des Schöffensenats beizupflichten, wonach diesem Beweisthema keinerlei Relevanz zukommt (S 43/VIII, US 21).

Soweit die Rechtsrüge die vom Erstgericht getroffene Annahme nicht ordnungsgemäßer Buchführung kritisiert, weil für den Angeklagten eine derartige Verpflichtung nicht bestanden habe, und daher meint, dass die von ihm behaupteten Aufwendungen zu berücksichtigen gewesen wären, führt sie vorliegend eine Schuldberufung und keine Nichtigkeitsbeschwerde aus. Denn inhaltlich bekämpft sie die Beweiswürdigung der Tatrichter, die seiner eine tatbestandsausschließende Schuldentilgung behauptenden Einlassung keinen Glauben schenkten und - unter anderem - aus der mangelhaften Buchführung auf den angenommenen Verschleierungsvorsatz des Angeklagten schlossen (US 24 ff, 32).

Der von der Beschwerde eingenommene Standpunkt, dass ein gläubigerschädigendes Verheimlichen von eigenen Vermögensbestandteilen nur bei einem Gemeinschuldner in Betracht komme, nicht aber bei Personen, hinsichtlich derer das Insolvenzverfahren aufgehoben worden ist, sodass - abgesehen vom Geldfluss im Umfang eines Betrages von 183.000,-- S während des Konkurses (Fakten 1 des Schuldspruches) - zumindest ab der Aufhebung des den Angeklagten betreffenden Insolvenzverfahrens für ihn keine Verpflichtung mehr bestanden habe, seine Vermögenszuwächse dem Masseverwalter oder seinen Gläubigern bekanntzugeben, entspricht nicht dem Gesetz:

Abgesehen davon, dass dem Angeklagten das Unterlassen einer Information des (nach Aufhebung des Konkurses für den [ehemaligen] Gemeinschuldner grundsätzlich nicht mehr handelnden) Masseverwalters gar nicht vorgeworfen wurde (US 18 f), verkennt der für das Tatbildmerkmal des Verheimlichens unabdingbar eine gesetzliche Informationspflicht gegenüber Gläubigern oder dem Masseverwalter voraussetzende Beschwerdeführer die Bestimmung des § 156 StGB, welche - unabhängig davon, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet und betrieben wird - einen Gläubigerschutz statuiert (Leukauf/Steininger StGB3 § 156 RN 14; 15 Os 195/96; 14 Os 179/95), der auf die Pönalisierung von Handlungen zielt, welche die Gläubigerinteressen nicht bloß vorübergehend beeinträchtigen (14 Os 42/94; 13 Os 83/93). Dem die Tathandlungen im Übrigen generalklauselartig umschreibenden (Kienapfel BT II3 § 156 RN 12; 15 Os 60/90; 11 Os 122/90) § 156 StGB zufolge verheimlicht der Täter einen Vermögensbestandteil, wenn er diesen - auf welche Weise auch immer (11 Os 72/86) - der Kenntnis der Gläubiger entzieht bzw dessen Existenz verschleiert (Foregger/Fabrizy StGB7 § 156 Rz 4; EvBl 1984/66). Eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung von Vermögensbestandteilen (wie etwa im § 99 KO vorgesehen) ist daher keine unabdingbare Voraussetzung für ein tatbildliches Verheimlichen. Dem gleichgestellt ist das Beiseiteschaffen eines Vermögensbestandteiles, welches auch dadurch verwirklicht werden kann, dass Geld auf ein den Gläubigern unbekanntes Konto transferiert wird (Leukauf/Steininger aaO § 156 RN 10). Die in der Äußerung (§ 35 Abs 2 StPO) des Nichtigkeitswerbers enthaltene Meinung, dass der letztgenannte - schon von der Generalprokuratur eingenommene - Standpunkt zum "Beiseiteschaffen eines Vermögensbestandteils stillschweigend die Kennntnis der Gläubiger von solchen Vermögensbestandteilen unterstelle", und die bloße Weigerung des Schuldners den Verwahrungsort bekannt zu geben, nicht dem § 156 StGB unterfalle (Leukauf/Steininger Komm3 § 156 RN 10) argumentiert nicht richtig. Denn zum einen bestand die Tathandlung vorliegend im (teils versuchten) "Verheimlichen" von Vermögensbestandteilen, wobei auch bloßes Verschweigen der Existenz (zB eines Arbeitseinkommens) in Betracht kommt, zum anderen ist der beschriebene Geldtransfer gar wohl ein "Beiseiteschaffen" und keineswegs eine bloße Weigerung den Verwahrungsort (des bereits beiseitegeschafften Vermögens) bekannt zu geben (s Leukauf/Steininger aaO). Die vom Angeklagten mit entsprechendem Vorsatz weitgehend ohne Angabe eines Überweisungszwecks vorgenommenen Verschiebungen von Geldbeträgen (US 18 ff, US 32 f und US 36) im Wege zahlreicher, undifferenziert vom Geschäftsfall ausgewählter (Geschäfts- wie auch Privat-)Konten, über die er verfügungsberechtigt war, verbunden mit den Geldfluss weiter verdeckenden Bargeldtransaktionen bei gleichzeitiger Unterlassung von Buchungsaufzeichnungen sind daher entgegen der Rechtsrüge (und der gemäß § 35 Abs 2 StPO zur Stellungnahme der Generalprokuratur erstatteten Äußerung) als Verheimlichen bzw als Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen und damit als Kridahandlungen iSd § 156 StGB zu werten.

Das Beschwerdevorbringen, wonach die vom Angeklagten am 3. November 1993 übernommene Haftung für Abgabenschulden des Heinrich Lu***** (Schuldspruch 2) allein schon deswegen nicht tatbestandsmäßig gewesen sein konnte, weil wegen des damals noch laufenden Insolvenzverfahrens seine Erklärung gemäß § 3 KO unwirksam gewesen ist, lässt außer Betracht, dass nach der herrschenden Auffassung die zivilrechtliche Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes, welches auf eine Gläubigerbenachteiligung abzielt, für die Tatbestandsmäßigkeit im Sinn des § 156 StGB nicht von Belang ist (Kienapfel BT II3 RN 18;

Foregger/Fabrizy StGB7 Rz 1; Tschulik in WK1 Ergänzung Rz 91a;

Mayerhofer StGB5 E 14a ff je zu § 156 StGB; 11 Os 24/96; 15 Os 180/95), weil der Schaden kein dauernder sein muss.

Hinsichtlich der übrigen in der Rechtsrüge vorgebrachten Einwände wird die Beschwerde teils mangels Festhaltens an den gesamten Urteilsannahmen, teils mangels eines dem § 285a Z 2 StPO entsprechenden deutlichen und bestimmten Rechtsmittelvorbringens nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt:

Entgegen den Feststellungsmängel zur Tathandlung des Verheimlichens behauptenden Ausführungen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) begnügte sich das Schöffengericht nämlich nicht mit der Konstatierung eines bloßen Geldzuflusses, sondern stellte - wie bereits ausgeführt - detailliert die tatbildlichen Verschleierungsmaßnahmen des Angeklagten dar.

Das Vorbringen, das Erstgericht habe sich mit der vom Angeklagten bewirkten Tilgung von Verbindlichkeiten mittels Geldbeträgen aus dem verheimlichten Vermögen nicht auseinandergesetzt übersieht, dass die Tatrichter eine solche Gläubigerbefriedigung (aus den inkriminierten Geldabflüssen, somit über die im Urteil sonst dargestellten Transaktionen innerhalb des Befriedigungsfonds hinausgehend) zwar als möglich einräumten (US 22 und US 36 f), gleichzeitig aber einschränkten, dass eine solche Schuldentilgung immer nach dem inkriminierten Beiseiteschaffen und Verheimlichen von Vermögensbestandteilen stattfand, also erst nach der Tatbestandsvollendung erfolgte (US 36 f) und daher bloß als Schadensgutmachung zu berücksichtigen war (15 Os 13, 14/00; 13 Os 79/85).

Auch konstatierte das Schöffengericht - was die Beschwerde ignoriert - einen auf nachträgliche (und damit eben bloß schadensgutmachend wirkende) Tilgung dieser Schulden abzielenden Vorsatz des Angeklagten (US 17 f iVm US 36 f), zumal den inkriminierten Geldzuflüssen keine unmittelbare Verminderung von Passiven gegenüberstand (US 16 und 36) und eine solche den Befriedigungsfonds in Summe nicht schmälernde Saldierung auch nicht bezweckt war (US 36 f), sollten doch vornehmlich für ihn besonders "unangenehme" Schulden nachträglich getilgt werden (US 37 oben).

Der Behauptung mangelnder Feststellungen zu (mit Buchungsbelegen für die Firma U***** angeblich beweisbaren) betrieblichen Aufwendungen zuwider konstatierte das Erstgericht ausdrücklich, dass die auf der Basis dieser Belege vorgenommenen Buchungen angesichts der erst im Nachhinein erstellten Abrechnung, der Verbuchung dieser Beträge auf dem privaten Verrechnungskonto von Dr. Rudolf H*****, der Entrichtung einer Lohnsteuer aus diesem Geldbezug und der grundsätzlich verdienstorientierten Vorgangsweise des Angeklagten (US 28 f) keinen Beweis dafür bieten konnten, dass der ihm zugeflossene Betrag von 547.031,83 S ein bloßer Spesenersatz gewesen sei; vielmehr handelte es sich dabei um ein (Netto-)Gehalt, welches vom Beschwerdeführer durch Verschiebung auf seinen verschiedenen Konten vor seinen Gläubigern verheimlicht wurde (US 17 sowie US 14 f iVm US 27 ff).

Der unzureichende Feststellungen zur Höhe der Gläubigerbeeinträchtigung monierende Einwand übergeht die Urteilsannahmen, wonach Gläubiger des Angeklagten mit Verbindlichkeiten von mindestens S 22 Mio vorhanden waren (US 6 f und US 34), die im Umfang der vom Angeklagten verheimlichten Beträge einen Befriedigungsausfall erlitten hatten (US 19).

Die in diesem Zusammenhang - unter Hinweis auf Urteilsausführungen, die insoweit jedoch bloß die (nicht als überzeugend gewürdigten) Angaben des Beschwerdeführers wiedergeben (US 3 f) - angestellte Erwägung, es fehle angesichts eines Aktivvermögens des Angeklagten von 28 Mio S und dem gegenüberstehender Verbindlichkeiten von zusammen 25,5 Mio S an einer Verletzung von Befriedigungsrechten, gehen nicht von den den Vermögensstatus darstellenden Urteilskonstatierungen aus (US 6 f und US 16).

Mit dem weiteren Einwand, wonach die inkriminierte Haftungserklärung für eine Abgabenschuld des Heinrich Lu***** im Zusammenhang mit den vom Angeklagten für Heinrich Lu***** erbrachten Gegenleistungen erfolgte, bringt die Beschwerde keinen Feststellungsmangel zur Darstellung, übergeht sie doch insoweit, dass Dr. Rudolf H***** die Haftungserklärung vor den ihm gegenüber erhobenen Schadenersatzforderungen des Heinrich Lu***** abgab (US 7 f 22 f), also der (sinngemäß vorgebrachte) Effekt einer durch die Tathandlungen bewirkten (den Befriedigungsfonds insgesamt nicht verändernden) Schuldenminderung nicht eintreten konnte.

Die Behauptung eines weiteren Feststellungsmangels, wonach die vor dem inkriminierten Zeitraum erfolgte Zahlung von ca 6,6 Mio S an die Sparkasse V***** als Gläubigerin des Angeklagten (US 21 f) bei der Ermittlung der Höhe des Befriedigungsausfalls zu Unrecht unberücksichtigt blieb, übergeht die Konstatierung, dass im Tatzeitraum, also nach der vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Zahlung an das Kreditinstitut - Gläubiger mit einer Gesamtschuldenbelastung von mindestens 22 Mio S vorhanden waren (US 6 und US 34) und daher die angesprochene Schuldenreduktion schon berücksichtigt worden war (US 22).

Die schließlich hervorgehobenen Zahlungen über ein Konto der Österreichischen V***** im Umfang von 2,936.000,-- S und über ein Konto der Raika W***** im Umfang von 2,156.180,-- S betreffen Verbindlichkeiten gegenüber der Oberösterreichischen V***** und einen über das Anderkonto "Dr. Josef Ho*****" laufenden Kredit, wobei das Erstgericht ausdrücklich festhält, dass mit diesen Zahlungsverfügungen einerseits keine im Sinn des § 156 StGB tatbildmäßige Vermögensverschiebung (US 11) und andererseits keine Gläubigerbenachteiligung (US 12) bewirkt wurden. Dem in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand, das Erstgericht habe zu Unrecht einen "Gläubigertausch" angenommen, fehlt es an der gesetzlich gebotenen (§ 285a Z 2 StPO) Deutlichkeite und Bestimmtheit.

Die unsubstantiierte Behauptung, die von der Beschwerde insgesamt aufgezeigten, aber nicht weiter detailliert wiedergegebenen Zahlungen, aber auch jene, die im - nicht Verfahrensgegenstand gewordenen (§ 258 StPO: vgl S 43/VIII iVm S 479/VII und S 41/VIII) - Akt 14 Vr 1169/93 des Landesgerichtes Wels dokumentiert sind, müssten als eine allfällige Gläubigerbenachteiligungen ausgleichende Schuldentilgung gewertet werden, bringt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund abermals nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung, zeigt sie doch weder konkrete Urteilsannahmen auf, die einen vom Schöffengericht unberücksichtigt gelassenen Schuldenabbau zum Ausdruck bringen, noch in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweisergebnisse, die entsprechende - vom erkennenden Gericht indes nicht getroffene - Feststellungen indiziert hätten.

Soweit die Rüge unter Bezugnahme auf das in der Hauptverhandlung als Beweismittel nicht vorgekommene (§ 258 StPO: S 43/VIII) Privatgutachten der Sachverständigen Dr. Be***** und Dkfm. Bo***** spekulative - und damit die Urteilsfeststellungen ignorierende - Erwägungen zur Unrechtmäßigkeit der amtswegigen Einstellung des Ausgleichsverfahrens anstellt, ist sie auf die Erledigung der Verfahrensrüge zu verweisen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher insgesamt zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach §§ 156 Abs 2 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, wobei es als erschwerend wertete den langen Tatzeitraum, die zahlreichen Tatwiederholungen, die einschlägige Vorverurteilung, den Umstand, dass der Angeklagte sich trotz eines anhängigen Strafverfahrens nicht von der Begehung der gegenständlichen Straftaten abhalten ließ, sowie das vielfache Übersteigen der Qualifikationsgrenze des § 156 Abs 2 StGB, als mildernd hingegen, dass die Taten teilweise beim Versuch blieben, und eine teilweise Schadensgutmachung.

Die Berufung des Angeklagten begehrt eine Herabsetzung der Strafe mit dem Hinweis, dass diesem Verfahren ausschließlich solche Sachverhalte zugrunde liegen würden, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren des Landesgerichtes Wels zu 14 Vr 1169/93 hätten mitverhandelt und abgeurteilt werden können, sodass unter Anwendung der §§ 31, 40 StGB bloß eine Zusatzstrafe zu verhängen gewesen wäre. Weiters strebt die Berufung die bedingte Strafnachsicht an.

Auch diesem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Die Berufung übersieht, dass das von ihr genannte Urteil des Landesgerichtes Wels vom 18. Dezember 1998, AZ 14 Vr 169/93, zwar nach dem Ende der der gegenständlichen Verurteilung zugrundeliegenden Tatzeiten (September 1998) liegt, jedoch seinerseits gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht nimmt auf das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 16. Dezember 1993, AZ 14 Vr 507/93 (es betraf die aus letztgenanntem Verfahren nach Teilaufhebung durch den Obersten Gerichtshof ausgeschiedenene Fakten). Nimmt jedoch ein Vor-Urteil (LG Wels 14 Vr 1169/93) auf ein früheres Urteil (LG Wels 14 Vr 507/93) gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht, so kommt eine Bedachtnahme gemäß diesen Bestimmungen auf das erstgenannte Vor-Urteil nur dann in Betracht, wenn die urteilsgegenständliche Tat nach der Zeit ihrer Begehung schon in früheren (ersten) Verfahren hätte abgeurteilt werden können. Wurde die Tat zwar vor dem letzten (LG Wels AZ 14 Vr 1169/93) aber nach dem ersten Vor-Urteil (LG Wels 14 Vr 507/93) verübt, ist § 31 nicht anwendbar (Mayerhofer StGB5 § 31 RN 23, 30 je mwN). Die von der Berufung monierte Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 18. Dezember 1998, AZ 14 Vr 1169/93-13 ist sohin rechtens unterblieben.

Da das Schöffengericht im Übrigen die Strafbemessungsgründe im Wesentlichen richtig und vollständig erfasst und zutreffend gewichtet hat, entspricht die verhängte zweijährige Freiheitsstrafe der personalen Täterschuld und dem sozialen Störwert der Taten, sodass die Strafe einer Reduktion nicht zugänglich ist.

Richtig hat das Erstgericht auch dargelegt, dass sowohl aus spezialals auch aus generalpräventiven Erwägungen eine gänzliche oder teilbedingte Strafnachsicht nicht in Frage kommt. Dem ist nichts hinzuzufügen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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