Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch (B./) sowie einen unbekämpft gebliebenen Schuldspruch gegen eine weitere Angeklagte wegen §§ 12 dritter Fall, 156 Abs 1 und Abs 2 StGB (A./II./) enthaltenden - Urteil wurden Ing.Herbert F***** und Christine W***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (A./I./1./), des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB (A./I./2./) und des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB (A./I./3./) schuldig erkannt.
Darnach haben sie in Wien
1./ spätestens ab Oktober 1985 bis November 1987 im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Beteiligte mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten die unter ihrem Einfluß stehenden Gesellschaften unrechtmäßig zu bereichern, dadurch, daß sie wider besseres Wissen vorgaben, Gelder gewinnbringend und sicher anlegen zu können, sohin durch Täuschung über Tatsachen, die im angefochtenen Urteil aufgelisteten Personen zur Hingabe von Geldbeträgen, darunter Günther K***** im Oktober und November 1987 zur Hingabe von 153.600 S (Schuldspruchfaktum I./1./c./), verleitet, die diese Personen an ihrem Vermögen in einem 500.000 S übersteigenden Betrag schädigte;
2./ als leitende Angestellte der P***** Beteiligungsverwaltungen GesmbH, nämlich Ing.Herbert F***** als Vorsitzender des Aufsichtsrates und de facto-Geschäftsführer, Christine W***** als die die Geschäftsführung tatsächlich ausübende bestellte Geschäftsführerin
a) von Anfang 1981 bis Mitte 1982 fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit des genannten Unternehmens insbesondere dadurch herbeigeführt, daß sie ohne hinreichendes Eigenkapital den Umfang der Beteiligungen an Gesellschaften ohne deren sorgfältige Bonitätsprüfung ausdehnten und ohne gesicherte Planung mit einer unzureichenden Organisation und einer mangelhaften Überwachung verlustreich wirtschafteten;
b) von Mitte 1982 bis Herbst 1985 in zumindest fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des genannten Unternehmens fahrlässig die Befriedigung der Gläubiger insbesondere dadurch geschmälert, daß sie das Unternehmen verlustreich weiterführten, neue Schulden eingingen, Schulden bezahlten und Christine W***** auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beantragte;
3./ im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Beteiligte "als Schuldner mehrerer Gläubiger, nämlich als Gesellschafter und Geschäftsführer der P***** Beteiligungsverwaltungen GesmbH und als de facto - teilweise auch de iure - Geschäftsführer nachgenannter Gesellschaften", deren Vermögen wirklich verringert und dadurch die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger geschmälert, indem sie von Mitte bis Ende 1986 als Gesellschafter bzw de facto - teilweise auch de iure - Geschäftsführer der P***** Beteiligungsverwaltungen GesmbH, T***** GesmbH und N***** Werbung GesmbH deren Sachanlagevermögen an die mittellose DZ AG veräußerten und die aus den Anlageverkäufen der Tochtergesellschaften stammenden Forderungen an die insolvente P***** Beteiligungsverwaltungen GesmbH abtraten, wodurch die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers der P***** Beteiligungsverwaltungen GesmbH, T***** GesmbH und N***** Werbung GesmbH geschmälert wurde, wobei der herbeigeführte Schaden 500.000 S übersteigt.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten mit ihren gemeinsam ausgeführten, auf die Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, denen keine Berechtigung zukommt.
Entgegen dem Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) schließen die erstgerichtlichen Feststellungen zum Schuldspruch I./1./c./, wonach der von Günther K***** gekaufte Kiosk einerseits in Verwendung stand und andererseits infolge Unterbleibens der entsprechenden ertragbringenden Verwendung für ihn vollkommen wertlos war (US 33), einander nach den Denkgesetzen keineswegs aus (vgl Foregger/Kodek StPO6 S 397), steht doch das Ausbleiben eines Ertrages für den Zeugen K***** aus dem von ihm ausschließlich auf Grund der Zusicherung von Mieteinnahmen gekauften Kiosk nicht im Gegensatz zur tatsächlichen Verwendung des Kiosks durch die (laut US 34) von den Angeklagten beherrschten DZ AG für Vermögensverwaltungen, der die Vermietung oblag (US 32).
Entgegen der Rüge (vermeintlich) unzureichender Begründung der erstgerichtlichen Feststellungen über das Vorliegen eines zumindest bedingten Schädigungsvorsatzes in bezug auf die Schuldspruchfakten I./1./ (US 31), besteht die erstgerichtliche Argumentation keineswegs lediglich in der Feststellung, durch die Zuführung zusätzlicher Darlehensgelder an die bankrotte P***** GesmbH hätte eine Basis für das "- wenn auch von Ing.Herbert F***** und Christine W***** erkanntermaßen nur kurzfristig mögliche - Weiterwirtschaften dieser Unternehmen" geschaffen werden sollen (US 44). Vielmehr hat das Erstgericht die Annahme eines (bedingten) Schädigungsvorsatzes zusätzlich mit dem Hinweis auf die den Angeklagten bekannte prekäre Situation der P***** GesmbH und die (teils widmungsfremde) Verwendung der neu aufgenommenen Darlehen sowie die Täuschung über deren Rückzahlbarkeit, aber auch auf das unbekümmerte Umgehen der Nichtigkeitswerber mit dem Geld anderer ausführlich begründet (US 41-44). Diese Argumente wurden von den Beschwerdeführern vernachlässigt.
Weiters bemängeln sie als widersprüchlich sowohl die (zu den Betrugsfakten A./I./1./ getroffenen) Urteilsfeststellungen, wonach einerseits die von der DZ ausgegebenen Aktien zwar wertlos waren (US 34 unten, 46), andererseits aber dieser Gesellschaft Vermögenswerte im Nettoausmaß von insgesamt 10,234.850 S übertragen worden sind (siehe US 35 f), als auch die Urteilsannahmen (zu A./I./2./), wonach die P***** GesmbH ab Mitte 1982 zahlungsunfähig war (US 25 unten), jedoch in der Folge eine gewisse Besserung eingetreten ist (US 39 Mitte), und bis Oktober 1985 Anlaß zur Hoffnung auf eine bessere Situation bestanden hat (US 46 oben).
Auch diese Einwände versagen: Was den angeblichen Widerspruch zwischen den Feststellungen über die Vermögensübertragungen an die DZ AG und der Annahme der Wertlosigkeit der Aktien dieser Gesellschaft betrifft, verkennen die Nichtigkeitswerber, daß trotz der - ohne Gegenleistung erfolgten - Übertragung von Sachanlagevermögen der P***** GesmbH und deren Tochtergesellschaften an die - bislang vermögenslose (US 34, 37) - DZ AG, deren - den Gläubigern angebotene - Aktien weder verkäuflich noch sonst verwertbar waren (vgl 415/X).
Mit dem zweiten - auch im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida erhobenen - Einwand übergehen die Beschwerdeführer einerseits die - zusätzliche - Urteilsfeststellung, daß die "gewisse Besserung" nichts am Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit der P***** GesmbH änderte, sondern nur scheinbar - infolge Aufnahme unwirtschaftlicher, leichtsinnig aufgenommener und ungesunder Kredite - eintrat (US 27 oben, insbesondere auch 39 dritter Absatz). Andererseits lassen sie außer acht, daß die Feststellung hinsichtlich ihrer vor Oktober 1985 nicht auszuschließenden subjektiven Hoffnung auf eine Besserung der wirtschaftlichen Situation (US 46) weder zur Annahme der (objektiv) bereits seit Mitte 1982 gegebenen Zahlungsunfähigkeit noch zum Vorwurf (laut Schuldspruch I./2./b./), seit dem letzteren Zeitpunkt in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit gehandelt zu haben, im Widerspruch steht. Sie bringt lediglich zum Ausdruck, daß nach Ansicht des Schöffensenates den Angeklagten für den Zeitraum von Mitte 1982 bis September 1985 ein Schädigungsvorsatz nicht nachgewiesen werden konnte.
In der Tatsachenrüge (Z 5 a) kritisieren die Angeklagten, das Erstgericht habe aus seinen Feststellungen über die tatsächliche bzw die erforderliche Auslastung der Container sowie den Zeithorizont für die Darlehensrückzahlungen zu Unrecht auf einen Betrugsvorsatz geschlossen; dies sei angesichts des Unterbleibens von Feststellungen über den Grund für das Nichtzustandekommen des "großen Geschäfts mit der Sonderentsorgungsgesellschaft Linz" und über die anderen konkreten Möglichkeiten einer Verwertung der Container bzw die konkreten Verwertungsanstrengungen der Angeklagten eine "unschlüssige Vermutung".
Sich aus den Akten ergebende Bedenken - schon gar nicht solche erheblicher Art - vermögen die Nichtigkeitswerber damit freilich nicht zu erwecken, zumal sie jene erstgerichtlichen Erwägungen übergehen, wonach sich zur Tatzeit der Betrügereien das erhoffte Geschäft mit der Linzer Sonderentsorgungsgesellschaft schon zerschlagen hatte, die Angeklagten bereits mit Schwierigkeiten seitens der Finanzbehörden zu rechnen hatten, die ersten Kapitalrückzahlungen in etwa einem Jahr nach Beginn des Tatzeitraums fällig waren und die für die Durchführbarkeit ihres Konzeptes erforderliche Auslastung der Containerkapazität zu etwa 50 % schon zuvor - mit einer geringeren Containerzahl - nicht erreicht worden war (US 42). Die Rüge läuft ihrer Zielsetzung nach vielmehr auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der freien Beweiswürdigung des Schöffensenates hinaus, ohne deren Unvertretbarkeit oder formale Begründungsmängel aufzuzeigen.
Der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Betrugsfaktum A./I./1./c./ zuwider bedurfte es keiner zusätzlichen Feststellungen über die tatsächliche Verwendung des von Günther K***** gekauften Kiosks sowie über die Höhe und die Empfänger der Einnahmen aus dieser Verwendung. Die Urteilsannahmen, denenzufolge die Angeklagten die Täuschung des Günther K***** über eine (für ihn) ertragbringende Verwendung, die infolge Ausbleibens solcher Erträge eingetretene Schädigung des Genannten (in Höhe des Kaufpreises des für ihn wertlosen Kiosks) und die entsprechende unrechtmäßige Bereicherung einer unter ihrem Einfluß stehenden Gesellschaft in ihren (wenigstens bedingten) Vorsatz aufnahmen (US 33, 34), genügt zur Verwirklichung (auch) der subjektiven Tatseite des Betruges.
Die weitere Rechtsrüge zu den Betrugstaten beruht auf der (zufolge US 34 f und 46 f) urteilsfremden Annahme eines Vorhabens der Angeklagten, Gläubiger durch Hingabe von Aktien der DZ AG tatsächlich zu entschädigen; sie ist daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
In ihren Rechtsrügen (Z 9 lit a bzw 10) zum Schuldspruchfaktum I./3./ (betrügerische Krida) wenden die Angeklagten ein, die Befriedigung der Gläubiger sei durch die gegen sie geführten Exszindierungsklagen nur verzögert, nicht aber vereitelt worden; angesichts der (teilweisen) Erfüllung der Gläubigeransprüche (durch Obsiegen einiger Gläubiger im Exszindierungsverfahren) sei die betrügerische Krida objektiv überhaupt nicht (Z 9 lit a) oder nur in der Erscheinungsform des Versuches (Z 10) verwirklicht.
Diese Einwände sind nicht zielführend. Das Erstgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß eine (den Exszindierungsklagen zugrundeliegende) Veräußerung von Schuldnervermögen nicht nur eine zeitweilige Verzögerung, sondern die Vereitelung der Befriedigung der Gläubiger zum Ziel hat. Daß den Gläubigern die erfolgreiche Anfechtung der Vermögensverringerung möglich war oder gewesen wäre, ändert nichts an der Strafbarkeit der Kridahandlung (Tschulik in WK Ergänzung Rz 19 a; Mayerhofer/Rieder StGB4 ENr 14 a; jeweils zu § 156 StGB), zumal der Schaden kein dauernder sein muß (Mayerhofer/Rieder aaO ENr 14 b). Wie die Möglichkeit einer erfolgreichen Anfechtungsklage ist aber auch die Aussicht eines betreibenden Gläubigers auf den Erfolg einer im Exszindierungsprozeß erhobenen Anfechtungseinrede nach § 8 Abs 2 AnfO (vgl insbesondere SZ 59/37) zu beurteilen.
Die Nichtigkeitswerber übersehen auch, daß das Delikt - gleichgültig, ob es sich um eine tatsächliche oder nur um eine scheinbare Vermögensverringerung handelt - jedenfalls dann vollendet ist, wenn der Schaden eingetreten, das heißt wenn auch die Befriedigung nur eines (von mehreren) Gläubigern vereitelt worden ist; davon ist nach den (wenn auch zT erst im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffenen) erstgerichtlichen Feststellungen (US 54 3.Abs, 55 unten) jedenfalls auszugehen (vgl Tschulik aaO Rz 22 a).
Soweit die Nichtigkeitswerber das Vorliegen der inneren Tatseite (nicht des § 156, sondern) des § 162 StGB behaupten, orientieren sie sich in prozeßordnungswidriger Weise nicht an den bezüglichen Urteilsfeststellungen (US 38 Mitte, 47 f).
Der weitere Beschwerdeeinwand (zu A./I./2./), die durch den Brand des Hauses Schottenfeldgasse verursachte Beeinträchtigung der Geschäftsführung sowie die Bindung von Kapazitäten der Geschäftsführer durch den Wiederaufbau stellten - Fahrlässigkeit im Sinn des § 159 StGB ausschließende - höhere Gewalt dar, läßt außer acht, daß im Schuldspruch zu Punkt I./2./ gar nicht auf die genannten Beeinträchtigungen abgestellt wird. Diese Feststellungen betreffen auch keine entscheidenden Tatsachen, sondern werden - neben anderen Umständen - (bloß) illustrativ zur Charakterisierung der (teils verschuldeten, teils unverschuldeten) Gesamtlage der von den Nichtigkeitswerbern geführten Unternehmen ausgeführt (US 25, 43 Mitte, 50 vierter Absatz). Von strafrechtlicher Relevanz sind sie nur insofern, als die Angeklagten nach dem in Rede stehenden Schuldspruch (I./2./) der Vorwurf trifft, in Kenntnis der Beeinträchtigungen nicht der kaufmännischen Sorgfalt entsprechend reagiert zu haben (US 28 Mitte, 50 vorletzter Absatz).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht bei Ing.F***** als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen, die Verwirklichung des Tatbestandes sowohl nach Z 1 als auch nach Z 2 des § 159 Abs 1 StGB und die die Qualifikationsgrenze mehrfach übersteigende Schadenshöhe; als mildernd nahm es hingegen seinen bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand an, daß die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen, ferner das Teilgeständnis, daß er allmählich "in die Betrugshandlungen hineingeraten ist" sowie das längere Zurückliegen der Taten und das Wohlverhalten seither. Bei Christine W***** ging es von eben diesen Strafbemessungsgründen aus.
Es hielt aus diesen Gründen bei beiden Angeklagten eine Freiheitsstrafe von drei Jahren für tatschuldangemessen, wovon es gemäß § 43 a Abs 4 StGB jeweils einen Strafteil von 28 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.
Die Berufung der Angeklagten strebt die Herabsetzung der Freiheitsstrafe "auf jeweils unter zwei Jahre" und deren gänzliche bedingte Nachsicht an, während die Staatsanwaltschaft die Erhöhung der Freiheitsstrafe und als Konsequenz davon die Ausschaltung der Anwendung des § 43 a Abs 4 StGB begehrt.
Beide Berufungen sind im Ergebnis nicht berechtigt.
Zunächst räumen die Berufungswerber selbst ein, daß die Strafbemessungstatsachen vom Erstgericht im wesentlichen richtig und vollständig erfaßt wurden. Der von der Berufung zusätzlich ins Treffen geführten (teilweisen) Gläubigerbefriedigung liegt kein als mildernd zu berücksichtigendes Bemühen der Angeklagten um Schadensgutmachung zugrunde; das weiters angeführte Alter des Angeklagten Ing.F***** und sein Gesundheitszustand sind einerseits nicht schuldmildernd und wurden andererseits vom Erstgericht bei der Annahme einer qualifiziert günstigen Prognose ("hohe Wahrscheinlichkeit" nach § 43 a Abs 4 StGB) ohnedies in Rechnung gestellt (US 60). Der Annahme schuldmildernder Unterordnung der Angeklagten W***** bei der Begehung der Taten fehlt es angesichts des festgestellten bewußten und gewollten Zusammenwirkens der beiden Angeklagten an einer Grundlage im Urteil (s US 3, 12, 22 f, 34; ausdrücklich US 41). Die verhängten Freiheitsstrafen sind demnach keineswegs überhöht, sie wurden vielmehr der Schuld der Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der Straftaten entsprechend ausgemittelt.
Dem Berufungsargument der Staatsanwaltschaft hinwieder, daß bei dem Volumen des Betrugsschadens eine höhere Strafe indiziert wäre und damit die bedingte Nachsicht eines Strafteiles nach dem Gesetz nicht mehr in Betracht käme, ist zwar grundsätzlich beizupflichten. Aus den vom Erstgericht eingehend dargelegten Gründen teilt der Oberste Gerichtshof jedoch die Auffassung, daß bei Gesamtbetrachtung des Falles die hohe Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens bei beiden Angeklagten zu bejahen ist und mit den verhängten, zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen doch noch das Auslangen gefunden werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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