Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Alfred S***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und 2, 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er in Graz und Lannach als verantwortlicher Geschäftsführer der K*****GesmbH, die die persönlich haftende Gesellschafterin der Alfred S***** GesmbH & Co KG war, Bestandteile des Vermögens dieser Kommanditgesellschaft verheimlichte und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelte, wobei er durch die Tat einen 500.000 S übersteigenden Schaden herbeiführte, und zwar 1. bei der St***** GesmbH in Höhe von zumindest 3,263.444,53 S und 2. bei der Sp***** GesmbH Salzburg KG in Höhe von zumindest 48.248,54 S, indem er im Zusammenwirken mit der nicht nachweislich schlechtgläubigen Anna S***** am 20.Dezember 1990 die Geschäftsanteile der K***** GesmbH zum Schein um 25.000 S an den gutgläubigen tschechischen Hilfsarbeiter Jan B***** verkaufte.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde kommt schon unter dem Aspekt der Rechtsrüge Berechtigung zu.
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen errichtete der Angeklagte am 1.Jänner 1984 (als Komplementär) die Alfred S***** Kommmanditgesellschaft. Am 17.Juli 1986 trat anstelle des Angeklagten die Alfred S***** GesmbH als persönlich haftende Gesellschafterin in die Alfred S***** KG ein, der Angeklagte übernahm hingegen die Kommanditanteile des ausscheidenden Wirtschaftstreuhänders, der Name des Unternehmens wurde in Alfred S***** GesmbH & Co KG geändert. Mit Wirksamkeit vom 27.Juli 1989 trat die am 29.Mai 1989 vom Angeklagten und seiner Ehefrau Anna S***** gegründete, mit einem Stammkapital von 500.000 S versehene K***** GesmbH, deren Geschäftsanteile zu 90 % vom Angeklagten und zu 10 % von Anna S***** gehalten wurden, anstelle der gleichzeitig austretenden Alfred S***** GesmbH als Komplementärin in diese Kommanditgesellschaft ein. Geschäftsführer der K***** GesmbH war der Angeklagte. Mit Abtretungsvertrag vom 20.Dezember 1990 veräußerten der Angeklagte und Anna S***** ihre Geschäftsanteile an der K***** GesmbH an den tschechischen Staatsangehörigen Jan B***** zum Preis von 25.000 S. Hiebei agierte - wörtlich zitiert - "der in einer schlechten finanziellen Situation befindliche Angeklagte - das gleiche gilt für die Alfred S***** GesmbH & Co KG - mit dem Vorsatz, das Vermögen der Alfred S***** GesmbH & Co KG scheinbar zu verringern und dadurch die Befriedigung von Gläubigern zu vereiteln bzw zu schmälern." Gleichzeitig schloß der Angeklagte mit Jan B***** einen Treuhandvertrag, in welchem vereinbart wurde, daß Jan B***** den Geschäftsanteil treuhändig für den Angeklagten zu verwalten habe. Am 5. September 1990 hatte die A***** GesmbH (in der Folge in Kürze ABV genannt) die Alfred S***** GesmbH mit der Ausführung von Steinmetzarbeiten für die Errichtung eines Hotels in Tiflis beauftragt. Im Zuge dieses Geschäftes bestellte der Angeklagte als Geschäftsführer der K***** GesmbH - der Komplementärin der Alfred S***** GesmbH & Co KG - namens der Alfred S***** GesmbH & Co KG bei der St***** GesmbH die Lieferung von Granitsteinplatten über eine Summe von letztlich 3,578.592,28 S. Nach insgesamt drei Teilzahlungen von Werklohnraten der ABV an die Alfred S***** GesmbH & Co KG - zuletzt am 9.November 1990 und am 12.Dezember 1990 über jeweils eine Million Schilling - wies deren Konto einen Habensaldo von 1,283.967,05 S auf. Dieser veränderte sich in der Folge durch Abbuchungen per 30.Dezember 1990 - nach Veräußerung der Geschäftsanteile der K***** GesmbH am 20.Dezember 1990 an Jan B***** - in einen Sollsaldo von 304.967,-- S. Nach dem Abtretungsvertrag vom 20. Dezember 1990 wurde die Alfred S***** GesmbH & Co KG praktisch vermögenslos. Einer Klage der St***** GesmbH gegen die K***** GesmbH & Co KG (als Nachfolgerin der Alfred S***** GesmbH & Co KG) vom 3. Juni 1991 auf Bezahlung von 3,578.592,28 S sA wurde vollinhaltlich stattgegeben. Die in der Folge gegen die Unternehmen eingeleiteten exekutiven Schritte blieben erfolglos, nach Strafanzeige der St***** GesmbH gegen den Angeklagten wegen des Verdachtes des Verbrechens des schweren Betruges anerkannte der Angeklagte die Kaufpreisforderung persönlich und lieferte verschiedene Waren, wodurch sich die Forderung dieser Gesellschaft um einen derzeit nicht feststellbaren Betrag verminderte. Ebenfalls unberichtigt blieb die im Spruch genannte Rechnung der Sp***** GesmbH Salzburg KG über vom Angeklagten von dieser Gesellschaft im Jänner 1990 erworbene Leuchter und Spiegel in dem im Spruch genannten Wert, wobei auch hier ein rechtskräftiges Urteil auf Bezahlung des Kaufpreises sA gegen die Alfred S***** GesmbH & Co KG vorliegt.
Das Erstgericht befand den Angeklagten des Verbrechens der betrügerischen Krida nach den §§ 156 Abs 1 und 2, 161 StGB deshalb für schuldig, weil er die K***** GesmbH, die zugleich Komplementärin der Alfred S***** GesmbH & Co KG war, an Jan B***** um 25.000 S verkaufte, "das Vermögen dieser beiden Gesellschaften allerdings zurückbehielt" und hiedurch das Vermögen der K***** GesmbH und der gleichnamigen Kommanditgesellschaft verminderte, sodaß die von den beiden Gläubigerfirmen geführten Exekutionen auf Grund der "scheinbaren Vermögenslosigkeit dieser Kommanditgesellschaft erfolglos blieben", sodaß die St***** GesmbH und die Sp***** GesmbH Salzburg KG einen über 500.000 S betragenden Schaden erlitten.
Der Beschwerdeführer rügt - gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO - im Ergebnis zu Recht, daß es dem Urteil schon an ausreichenden Feststellungen zu den objektiven Tatbestandserfordernissen der betrügerischen Krida mangle, da gänzlich offen bleibe, "ob seinerzeit überhaupt Vermögenswerte vorhanden gewesen waren, die in der Folge verdeckt worden sind".
Das Wesen der dem Gläubigerschutz dienenden Strafbestimmung des § 156 StGB besteht darin, daß der Schuldner mehrerer Gläubiger durch wirkliche oder scheinbare Verringerung seines Vermögens die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger vereitelt oder schmälert. Tatobjekt sind dabei alle Bestandteile des Vermögens des Gemeinschuldners, das dem Zugriff der Gläubiger durch Zwangsvollstreckung oder durch Realisierung der Masse unterliegt, somit nicht nur dem Schuldner gehörende (bewegliche oder unbewegliche) körperliche Sachen, sondern auch ihm zustehende Forderungen und Vermögensrechte (Leukauf-Steininger Komm3 § 156 RN 6 mwN).
Das angefochtene Urteil läßt aber jegliche Feststellung über Art und Umfang des verheimlichten Gesellschaftsvermögens, insbesondere den Wert der Geschäftsanteile sowie allfällige der Gesellschaft zustehende Forderungen und Vermögensrechte zum Zeitpunkt der Abtretung an Jan B***** vermissen und gibt auch keinerlei Aufschluß über deren Schuldenstand. Dementsprechend bleibt auch die angenommene Qualifikation nach § 156 Abs 2 StGB ohne jede Begründung. Das Schöffengericht scheint rechtsirrtümlich von der Vorstellung ausgegangen zu sein, die Forderungen der beiden Gläubiger seien bereits für sich dem durch die Tat entstandenen Befriedigungsausfall (Leukauf/Steininger aaO § 156 RN 25) gleichzusetzen.
Da somit der Schuldspruch wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida mit einem den objektiven Tatbestand betreffenden Feststellungsmangel behaftet ist, der Urteilsnichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO begründet, und dieser vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung sohin unumgänglich ist, war bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit einer Kassierung des Urteils und mit dem Auftrag zur Verfahrenserneuerung vorzugehen (§ 285 e StPO). Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen, zu denen lediglich angemerkt sei, daß die Möglichkeit einer erfolgreichen Anfechtung der Vermögenstransaktion oder der Inanspruchnahme des Übernehmers eines Vermögens oder Unternehmens die Benachteiligung von Gläubigern nicht ausschließt (Leukauf/Steininger aaO RN 13).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)