vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 247 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 247.

Zeugen und Sachverständige werden einzeln aufgerufen und in Anwesenheit der Beteiligten des Verfahrens vernommen. Sie sind vor ihrer Vernehmung zur Angabe der Wahrheit zu erinnern und über die Folgen einer falschen Aussage zu belehren.