Rechtssatz
Hat das Schöffengericht den bekämpften Ausspruch aus einer Mehrzahl von Prämissen abgeleitet, so kann eine unzureichende Begründung nicht dadurch geltend gemacht werden, dass isoliert die alleinige Tragfähigkeit einer einzelnen Erwägung untersucht wird.
13 Os 111/02 | OGH | 16.10.2002 |
Vgl; Beisatz: Einzelne, keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache darstellende Erwägungen können aus Z 5 nicht erfolgversprechend kritisiert werden. (T1) |
13 Os 20/07a | OGH | 07.03.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Durch die Kritik an einer für den Schluss auf die Bejahung oder Verneinung einer entscheidenden Tatsache unabdingbaren tatsächlichen Urteilsannahme wird die Feststellung über Vorliegen oder Nichtvorliegen der entscheidenden Tatsache selbst zum Gegenstand des Rechtsmittelvorbringens und nicht bloß - aus Z 5 unzulässig - die Beweiswürdigung in Frage gestellt. (T2) |
14 Os 28/13v | OGH | 09.04.2013 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die Rüge zieht den Beweiswert eines Beweismittels in Zweifel, dessen Inhalt das Erstgericht bloß zur Abrundung des von einem Zeugen gewonnenen glaubwürdigen Eindrucks erwähnt. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19930825_OGH0002_0130OS00055_9300000_001
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