European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00031.17S.0704.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch enthält, wurde Ez Zahiri E***** – abweichend von der auf das Verbrechen der Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB gerichteten Anklage – des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 23. Juli 2016 in I***** durch Anzünden des Altpapiers in einem Papiercontainer fremde Sachen, nämlich zwei unmittelbar nebeneinander stehende Altpapiercontainer des Einzelunternehmens F*****, die Fassade eines Viaduktbogens samt dort angebrachter Leitung, die an der Fassade montierte Markise, das vor Ort befindliche Fenster sowie den in unmittelbarer Nähe zu den Containern befindlichen Stromverteilerkasten der I***** Kommunalbetriebe, teils zerstört und teils beschädigt, wobei er durch die Tat einen Schaden in nicht konkret feststellbarer, jedoch jedenfalls 5.000 Euro übersteigender Höhe verursachte.
Rechtliche Beurteilung
Inhaltlich nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der diese eine Beurteilung des Täterverhaltens als Verbrechen der Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB anstrebt. Ihr kommt keine Berechtigung zu.
Die Mängelrüge (Z 5 dritter und fünfter Fall) wendet sich gegen die Konstatierung, nach der der Angeklagte zwar (grundsätzlich) wusste, dass Feuer sehr heiß wird und dass Glas bei sehr hohen Temperaturen springt, jedoch nicht erweislich war, ob er die konkrete Gefahr der Ausbreitung des Brandes in das Innere des Viaduktbogens überhaupt erkannte und sich ungeachtet dessen zum Anzünden des Papiers entschloss, und die anschließende Negativfeststellung zu einem auf die Verursachung einer Feuersbrunst, „also eines ausgedehnten Schadenfeuers, welches mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrschbar oder bekämpfbar wäre“, gerichteten Vorsatz (US 9).
Diese Urteilsannahmen leiteten die Tatrichter aus einer Reihe von Verfahrensergebnissen, insbesonders aus der – auf einem in der Hauptverhandlung vorgeführten Überwachungsvideo zum Tathergang ersichtlichen – generellen Verhaltensweise des Angeklagten, seiner Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt und dem Umstand ab, dass er aus Frust und Zorn und nicht etwa überlegt und vorbereitet handelte.
Dabei gingen sie zwar auf Basis der Videoaufzeichnung auch davon aus, dass er im Zug des Tatgeschehens ein unmittelbar unterhalb der durch den Brand beschädigten Markise befindliches Fenster, über welches sich das Feuer laut dem Gutachten des Sachverständigen für Brandschutzwesen und Brandursachenermittlung Ing. S***** (ON 9) in das Innere des Viaduktbogens ausbreiten hätte können, wenn es nicht gelöscht worden wäre, nicht (bewusst) wahrnahm und bezogen diesen Umstand in ihre beweiswürdigenden Überlegungen zur subjektiven Tatseite ein. Sie legten aber in weiterer Folge unmissverständlich dar, dass und aus welchen Gründen sie unabhängig davon „begründete Zweifel“ daran hegten, dass dem Angeklagten die Gefährlichkeit seines Handelns (im Sinn der Verursachung einer Feuersbrunst) aufgrund einer durch die Entzündung von in einem Container befindlichen Altpapier ausgelösten Kettenreaktion „auch nur bewusst wurde“ oder er diese „bedachte, geschweige denn ernstlich“ (US 16 f).
Mit inhaltlich alleine gegen die Erwägungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Fensters gerichteten Einwänden spricht die Beschwerde demnach keine entscheidende Tatsache oder eine
notwendige Bedingung für die Feststellung einer solchen (insbesondere auch nicht für die bekämpften Negativfeststellungen) an (RIS‑Justiz RS0099507).
Während mangelhafte Urteilsannahmen nur Gegenstand der Mängelrüge (Z 5) sind, bildet die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Konstatierungen den Bezugspunkt von Rechts‑ oder Subsumtionsrüge (Z 9 und 10; RIS‑Justiz RS0099810). Diese Anfechtungskriterien verkennt die Subsumtionsrüge (Z 10), indem sie bloß auf das Vorbringen der Mängelrüge verweist, dieses teilweise wiederholt und auf dieser Basis urteilskonträre Sachverhaltsannahmen zur subjektiven Tatseite begehrt.
Bleibt mit Blick auf das Fehlen von (positiven) Feststellungen zu allen von § 169 Abs 1 StGB geforderten subjektiven Tatbestandsmerkmalen (vgl dazu für viele: 13 Os 93/15y mwN und Auseinandersetzung mit teilweise abweichender Literaturmeinung sowie jüngst 14 Os 14/17s) die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Erinnerung zu rufen, dass es für den Erfolg einer gegen einen Freispruch erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde erforderlich ist, nicht nur zu (sämtlichen) verneinten oder der angestrebten Subsumtion entgegenstehenden Tatbestandselementen (erfolgreich) einen Begründungsmangel geltend zu machen, sondern auch hinsichtlich jener Tatbestandsmerkmale, zu denen das Urteil keine Konstatierungen enthält, unter Berufung auf derartige Feststellungen indizierende und in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse– fehlen dafür nötige Indizien, bedarf es der Geltendmachung darauf bezogener Anträge aus Z 4 – einen Feststellungsmangel (Z 9 lit a) mit Erfolg zu reklamieren (vgl RIS‑Justiz RS0127315, RS0118580 [T17 und T20], siehe auch RS0130509).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
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