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§ 125 StGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Sechster Abschnitt

Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen Sachbeschädigung

§ 125.

Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

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