OGH 13Os136/90; 14Os137/92 (RS0099730)

OGH13Os136/90; 14Os137/9214.9.2022

Rechtssatz

Auch die Behauptung von Feststellungsmängeln kann prozessordnungsmäßig nur unter Zugrundelegung aller tatsächlichen Urteilsannahmen erfolgen und erfordert die Darlegung, dass eben diese Urteilsannahmen nicht ausreichen, um eine umfassende und verlässliche rechtliche Beurteilung vornehmen zu können, oder dass Verfahrensergebnisse auf bestimmte für diese Subsumtion rechtlich erheblicher Umstände hingewiesen haben und dessen ungeachtet eine entsprechende klärende Feststellung unterlassen wurde. Demgemäß ist eine Rechtsrüge, die einen Feststellungsmangel behauptet, aber dabei eine im Urteil festgestellte Tatsache verschweigt oder bestreitet, nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.

Normen

StPO §281 Abs1 Z9
StPO §281 Abs1 Z10
StPO §281 Abs1 Z11

13 Os 136/90OGH20.02.1991
14 Os 137/92OGH10.11.1992

Vgl auch

14 Os 153/92OGH15.12.1992

Vgl auch

13 Os 1/93OGH11.02.1993

Vgl auch

13 Os 9/93OGH11.02.1993

Vgl auch

14 Os 44/94OGH03.05.1994

Vgl auch

14 Os 8/95OGH14.03.1995

Vgl auch; Beisatz: Auch die Einwendung von (rechtlichen) Feststellungsmängeln ist nur unter Heranziehung des gesamten Urteilsinhaltes zulässig und müßte (im vorliegenden Fall) von den Aussprüchen über die innere Tatseite ausgehen. (T1)

15 Os 15/95OGH11.05.1995

Vgl auch; Beisatz: Der Nachweis eines Feststellungsmangels kann nur auf der Basis des gesamten wesentlichen Tatsachensubstrates erbracht werden. (T2)

11 Os 2/01OGH18.04.2001

Vgl auch

14 Os 164/13vOGH17.12.2013

Vgl; Beisatz: Wurde die begehrte Feststellung ausdrücklich abgelehnt, kann dies auch nicht als Feststellungsmangel gerügt werden. (T3)

15 Os 71/14aOGH27.08.2014

Auch

14 Os 89/16vOGH20.10.2016

Auch

11 Os 61/17fOGH10.04.2018

Auch

15 Os 45/21pOGH19.05.2021

Vgl

15 Os 22/22gOGH14.09.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19910220_OGH0002_0130OS00136_9000000_002