OGH 14Os164/13v

OGH14Os164/13v17.12.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mascha als Schriftführer in der Strafsache gegen Slavko S***** wegen zweier Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. August 2013, GZ 075 Hv 97/13b-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Slavko S***** zweier Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Fuad O***** als Mittäter (§ 12 StGB) Nachgenannten durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe Bargeld mit dem Vorsatz abgenötigt, sich und seinen Mittäter durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

I./ am 23. Februar 2006 Gewahrsamsträgern der B*****, 5.794 Euro, wobei Fuad O***** den Schalterbeamten mit einer Gaspistole bedrohte und diesem das Geld abnötigte, während sich Slavko S***** mit gezogener Waffe (Gaspistole) beim Eingangsbereich zur Deckung des Fluchtwegs postierte;

II./ am 8. März 2006 Gewahrsamsträgern der Ba*****, 22.650 Euro, wobei Fuad O***** die Schalterbeamtin mit einer Gaspistole bedrohte und dieser das Geld abnötigte, während sich Slavko S***** beim Eingangsbereich zur Deckung des Fluchtwegs postierte und in seinem Hosenbund (sichtbar) eine Waffe (Gaspistole) zur Verwendung bereithielt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit b und Z 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Indem der Beschwerdeführer in seiner entschuldigenden Notstand reklamierenden Rechtsrüge (Z 9 lit b) bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung seiner leugnenden, vom Erstgericht mit mängelfreier Begründung (vgl US 7 ff) für unglaubwürdig verworfenen Verantwortung, er sei von Fuad O***** zur Tatbegehung gezwungen worden, zum Durchbruch verhelfen will und für ihn günstigere Feststellungen als die tatsächlich getroffenen (US 5 ff) fordert, verfehlt er die gesetzmäßige Ausführung des angesprochenen materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes, die das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung voraussetzt, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist (RIS-Justiz RS0099810). Wurde die begehrte Feststellung - wie hier - ausdrücklich abgelehnt, kann dies auch nicht als Feststellungsmangel gerügt werden (RIS-Justiz RS0099730; RS0099707).

Mit dem Hinweis auf nach Ansicht des Angeklagten zu Unrecht nicht in Anschlag gebrachte Strafzumessungstatsachen wird mit der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) der Sache nach bloß ein Berufungsvorbringen erstattet (RIS-Justiz RS0116960; RS0100043).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte