Rechtssatz
Ein Feststellungsmangel muß auf einem Rechtsirrtum des Erstgerichtes beruhen und kann demgemäß dann nicht vorliegen, wenn das Gericht die relevierte Feststellung erklärtermaßen nur deshalb nicht getroffen hat, weil es sich mangels gesicherter Beweisergebnisse dazu nicht imstande sah.
14 Os 77/89 | OGH | 28.06.1989 |
Vgl auch; Beisatz: Wurde die Feststellung eines relevanten Tatumstandes im Urteil ausdrücklich abgelehnt, so kann dies niemals als Feststellungsmangel gerügt werden. (T1) |
16 Os 17/91 | OGH | 17.05.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Nur ein auf irriger Rechtsansicht beruhendes Unterbleiben von Feststellungen kann ein (materielle Nichtigkeit begründender) Feststellungsmangel sein, nicht aber die Ablehnung bestimmter Konstatierungen als Ergebnis des Beweisverfahrens; eine solche unterliegt ausschließlich der Anfechtung aus prozessualen Gründen. (T2) |
14 Os 164/13v | OGH | 17.12.2013 |
Vgl;Beisatz: Wurde die begehrte Feststellung ausdrücklich abgelehnt, kann dies auch nicht als Feststellungsmangel gerügt werden. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19880503_OGH0002_0150OS00040_8800000_003