OGH 13Os120/02; 14Os4/03; 15Os29/03; 12Os7/04; 14Os10/06m; 12Os107/06m; 13Os107/08x (RS0116960)

OGH13Os120/02; 14Os4/03; 15Os29/03; 12Os7/04; 14Os10/06m; 12Os107/06m; 13Os107/08x20.2.2024

Rechtssatz

Ein Sachverhaltssubstrat begründet Nichtigkeit nach Z 11 zweiter Fall nur, wenn es offenbar unrichtig als entscheidend für die Anwendung oder Nichtanwendung einer Rechtsvorschrift der Strafbemessung (= der Ermessensentscheidung) beurteilt wurde und solcherart verfehlt beim Strafausspruch in Anschlag gebracht wurde, für diesen also maßgebend war (WK-StPO § 281 Rz 692). Nach Ansicht des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht in Anschlag gebrachte Strafzumessungstatsachen sind daher bloß als Berufungsvorbringen beachtlich.

Normen

StPO §281 Abs1 Z11 Fall2

13 Os 120/02OGH16.10.2002
14 Os 4/03OGH11.02.2003

Vgl auch; nur: Ein Sachverhaltssubstrat begründet Nichtigkeit nach Z 11 zweiter Fall nur, wenn es offenbar unrichtig als entscheidend für die Anwendung oder Nichtanwendung einer Rechtsvorschrift der Strafbemessung (= der Ermessensentscheidung) beurteilt wurde und solcherart verfehlt beim Strafausspruch in Anschlag gebracht wurde, für diesen also maßgebend war. (T1)

15 Os 29/03OGH06.03.2003

Vgl auch; Beisatz: Eine entscheidende Tatsache im Sinne des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO ist nur eine solche, von deren Vorliegen oder Nichtvorliegen die - richterlichem Ermessen entrückte - Anwendung einer Strafbemessungsvorschrift abhängt. (T2)

12 Os 7/04OGH11.03.2004

Auch; nur: Nach Ansicht des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht in Anschlag gebrachte Strafzumessungstatsachen sind bloß als Berufungsvorbringen beachtlich. (T3)

14 Os 10/06mOGH14.03.2006

nur: Ein Sachverhaltssubstrat begründet Nichtigkeit nach Z 11 zweiter Fall nur, wenn es offenbar unrichtig als entscheidend für die Anwendung oder Nichtanwendung einer Rechtsvorschrift der Strafbemessung (= der Ermessensentscheidung) beurteilt wurde und solcherart verfehlt beim Strafausspruch in Anschlag gebracht wurde, für diesen also maßgebend war. (T4)<br/>Beis wie T2; Beisatz: Nur wenn die Frage, welche Tatsachen für die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung einer Strafzumessungstatsache zu berücksichtigen waren, offenbar falsch beantwortet und solcherart eine festgestellte Tatsache beim Ausspruch über die Strafe gesetzwidrig „berücksichtigt oder übergangen" wurde, ist der Strafausspruch nichtig nach Z 11 zweiter Fall. (T5)

12 Os 107/06mOGH19.10.2006

Auch; nur T3

13 Os 107/08xOGH27.08.2008

Auch

12 Os 160/08hOGH15.01.2009

Vgl; Beisatz: Soweit ein Strafzumessungsgrund (als rechtliche Kategorie: sog Strafzumessungstatsache) vom Gericht tatsächlich in Anschlag gebracht, mit anderen Worten über deren Vorliegen oder Nichtvorliegen rechtlich abgesprochen wurde, ist dieser Ausspruch des Gerichts einer Rechtskontrolle zugänglich und nicht mehr bloß die Möglichkeit gegeben, das geübte Ermessen durch dasjenige der Rechtsmittelinstanz zu ersetzen. (T6)<br/>Beisatz: Stehen ordentliche Rechtsmittel offen, kann das Absprechen über einen Strafzumessungsgrund (die Entscheidung, über das Vorliegen der Strafbemessungskategorie zu erkennen oder nicht) zwar in der Regel nur mit Berufung geltend gemacht werden und ist solcherart einer Rechtskontrolle entzogen (Ausnahmen sind nach Maßgabe der Reichweite des § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO möglich, etwa dann, wenn behauptete Tatprovokation durch staatliche Organe schlicht übergangen wird). (T7)<br/>Beisatz: Hat das Gericht zum Zweck der Sanktionsfindung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Strafbemessungskategorie rechtlich abgesprochen, war diese also tatsächlich bei der Sanktionsfindung maßgeblich, ist die darauf fußende Rechtsanwendung auch einer Kontrolle mit Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO) und Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zugänglich, weil Z 11 zweiter Fall, ebenso wie Z 5, jedoch im Gegensatz zu Z 5a des § 281 Abs 1 StPO, rechtsfehlerhaftes Handeln anspricht, das vom Obersten Gerichtshof übrigens auch bejaht wird, wenn die Sachverhaltsgrundlagen für die Strafbemessung durch ein Berufungsgericht willkürlich ermittelt wurden. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB. (T9)

11 Os 106/09mEGMR13.10.2009

Vgl; Beis wie T8

14 Os 134/09aOGH15.12.2009

Vgl auch; nur T3

13 Os 53/11kOGH14.07.2011

Auch

12 Os 94/11gOGH09.08.2011

Auch; nur T3

12 Os 165/12zOGH07.03.2013

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Nichtanwendung des § 13 Abs 1 JGG. (T10)

14 Os 44/13xOGH11.06.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Unterbliebene Berücksichtigung des behaupteten Tatmotivs (Beschaffungskriminalität) stellt bloß ein Berufungsvorbringen dar. (T11)

14 Os 164/13vOGH17.12.2013

Auch; nur T3

11 Os 157/14cOGH03.02.2015

Auch; nur T3

13 Os 23/15dOGH15.04.2015

Auch; Beisatz: Der Einwand unterbliebener Berücksichtigung der Alkoholisierung des Angeklagten als mildernd stellt nur ein Berufungsvorbringen dar. (T12)

11 Os 108/15iOGH20.10.2015

Auch

11 Os 73/15tOGH19.05.2016

Auch; Beis wie T9

13 Os 26/16xOGH13.04.2016

Auch

14 Os 104/16zOGH29.11.2016

Auch

12 Os 119/16sOGH26.01.2017

Auch

14 Os 23/17iOGH23.05.2017

Auch; Beisatz: Werden außertatbestandliche Folgen beim Strafausspruch in Rechnung gestellt, bilden sie für diesen also eine maßgebende Tatsache, setzt dies dahingehende Feststellungen (mit ausreichendem Sachverhaltsbezug) voraus. (T13)

14 Os 71/17yOGH03.10.2017

Auch

12 Os 30/18fOGH17.05.2018

Auch; Beis wie T13

12 Os 114/18hOGH06.11.2018

Auch

12 Os 133/18bOGH06.12.2018

Auch

15 Os 79/19kOGH22.08.2019

Vgl; nur T3

15 Os 107/19bOGH17.10.2019

Vgl

14 Os 6/20vOGH25.02.2020

Vgl

13 Os 102/20dOGH09.12.2020

Vgl

12 Os 48/21gOGH27.05.2021

Vgl; Beisatz: Ungeklärt gebliebene Indizien für Strafzumessungstatsachen, über deren Vorliegen das Erstgericht rechtlich nicht absprach, oder in tatsächlicher Hinsicht festgestellte Strafzumessungstatsachen, die das Erstgericht überging, also weder heranzog, noch erkennbar als nicht heranziehbar beurteilte, sind kein Gegenstand der Z 11 bzw Z 13 zweiter Fall. (T14)

12 Os 27/22wOGH28.04.2022

Vgl

15 Os 33/22zOGH07.06.2022

Vgl

15 Os 53/22sOGH27.07.2022

Vgl

12 Os 119/22zOGH07.12.2022

Vgl

14 Os 135/23vOGH20.02.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20021016_OGH0002_0130OS00120_0200000_001