European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00006.20V.0225.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rita T***** je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A) und nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG (B) sowie mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 und Abs 2 SMG (C) schuldig erkannt.
Danach hat sie in N***** und an anderen Orten Österreichs vorschriftswidrig Suchtgift
(A) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) um das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge, nämlich 280 Gramm Metamphetamin (500 Gramm Pico mit einem Reinheitsgehalt von 56 %), von November 2018 bis zum 24. Juni 2019 in kleinen Teilmengen im Urteil teils namentlich genannten, teils nicht ausgeforschten Abnehmern überlassen;
(B) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 126 Gramm Metamphetamin (225 Gramm Pico mit einem Reinheitsgehalt von 56 %), von Jänner bis Juni 2019 teils im einverständlichen Zusammenwirken mit im Urteil namentlich genannten abgesondert verfolgten Mittätern und einer unbekannten Mittäterin in mehreren Angriffen aus der Slowakei aus- und nach Österreich eingeführt;
(C) nämlich Metamphetamin, von September 2018 bis zum 24. Juni 2019 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht im Recht.
Mit dem Vorwurf (nominell Z 11 zweiter Fall), das Erstgericht habe es unterlassen, „für die Strafbemessung relevante“ Feststellungen zu treffen und demzufolge Milderungsgründe, die in ihrer Art und ihrem Gewicht jenen des § 34 Abs 1 Z 8 bis 10 StGB entsprechen, zu Unrecht nicht in Anschlag gebracht, wird bloß ein Berufungsvorbringen zur Darstellung gebracht (RIS‑Justiz RS0099911, RS0116960; Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 692 ff, insb Rz 709).
Gleiches gilt für die – nominell aus Z 11 dritter Fall erhobene – Kritik an einer angeblich zu geringen Gewichtung des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB und die Behauptung, es wäre von einem „Überwiegen der Milderungsgründe“ auszugehen gewesen (RIS‑Justiz RS0099920; Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 728).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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