Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten Elias A***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch (bereits rechtskräftige) Schuldsprüche gegen vier weitere Angeklagte enthaltenden Urteil wurde Elias A***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt (Schuldspruch C./).
Danach hat er - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz - gemeinsam mit Gabriel W***** und Fabian S***** am 3. Mai 2012 und in den Tagen davor in S***** zur Tathandlung des Patrick B***** und des Rene K*****, die am Abend des 3. Mai 2012 in Salzburg im bewussten und gewollten Zusammenwirken Florian H***** dadurch, dass Patrick B***** einen täuschend echt aussehenden chromfärbigen Schreckschussrevolver gegen ihn richtete und Rene K***** eine täuschend echt aussehende schwarze Schreckschusspistole für Florian H***** sichtbar zumindest kurz in der Hand hielt (ohne diese gegen ihn zu richten), Patrick B***** ihm zumindest einen Tritt mit dem Knie gegen den Oberkörper versetzte und ihn verbunden mit der wiederholten Frage: „Wo ist der Shit?“ zur Übergabe des zuvor telefonisch bestellten Suchgifts aufforderte, somit durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und mit Gewalt gegen seine Person sowie jeweils unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich Suchtmittel in Form gepresster Cannabisprodukte in der Größenordnung von ca 60 Gramm mit dem Vorsatz abzunötigen versuchten, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, dadurch beigetragen, dass er und Gabriel W***** an der Erstellung des tatsächlich umgesetzten Tatplans mitwirkten, das Raubopfer unter der Vorgabe ihres Interesses am Ankauf von zumindest 60 Gramm Cannabis zum vereinbarten Tatort lockten und diesem einen Bargeldbetrag von etwa 400 Euro zur vermeintlichen Bezahlung der telefonisch bestellten Suchtmittel präsentierten.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten Elias A***** dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit b und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Soweit die Mängelrüge eine Undeutlichkeit in den Entscheidungsgründen (Z 5 erster Fall) moniert, weil nicht näher ausgeführt worden sei, welche (im Urteil angesprochene - US 11) wesentliche Rolle Elias A***** bei der Tatplanentwicklung tatsächlich inne hatte, bezieht sie sich auf keine entscheidende Tatsache. Denn der Beschwerdeführer hat sich - den insoweit unangefochten gebliebenen Konstatierungen zufolge - an der Tat dadurch beteiligt, dass er (dem Tatplan entsprechend und gemeinsam mit Gabriel W*****) das spätere Raubopfer „unter der Vorgabe ihres Interesses am Ankauf einer Gesamtmenge von zumindest 60 Gramm Cannabis zum vorbesprochenen Tatort“ lockte und dort einen Bargeldbetrag „in der Größenordnung von etwa 400 Euro zur vermeintlichen Bezahlung der telefonisch bestellten Suchtmittel“ präsentierte (US 9 f, 12).
Im Übrigen wurden auch zur Mitwirkung des Nichtigkeitswerbers an der Entwicklung des Tatplans eindeutige Feststellungen getroffen. Danach ist seine „wesentliche Rolle“ dabei insbesondere darin zu erblicken, dass er und Patrick B***** sowie Gabriel W***** verschiedenste Tatbegehungsarten erörtern, wieder verworfen und sie sich letztlich im Rahmen ihrer letzten Besprechung am späteren Nachmittag des 3. Mai 2012 zur Tatausführung in der kurz darauf tatsächlich durchgeführten Variante entschlossen hatten (US 8 f, 11).
Diese Urteilsannahmen konnten die Erstrichter denklogisch einwandfrei auf die geständigen Angaben der fünf Angeklagten stützen, die sich - nach beweiswürdigender Einschätzung durch den erkennenden Schöffensenat - „im Kernbereich gut miteinander in Einklang bringen“ ließen (US 13).
Der Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall), weil Teile der die Vorbesprechungen des Tatplans betreffenden Aussagen der Mitangeklagten Gabriel W***** und Rene K***** in der Hauptverhandlung nicht gewürdigt worden wären, zielt aufgrund der (oben bereits erwähnten) nachfolgenden Mitwirkung des Beschwerdeführers auch an der Umsetzung des Tatvorhabens erneut auf keine schuld- oder subsumtionsrelevante (und somit entscheidende) Tatsache ab (zum Begriff Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398 ff).
Überdies lässt sich den in Rede stehenden Depositionen der Angeklagten Gabriel W***** und Rene K***** (ON 84 S 18 f) bloß entnehmen, dass Elias A***** „glaublich“ einen Tag vor dem Überfall (und jedenfalls noch vor dem Angeklagten Florian S*****) zu den Vorbesprechungen dazugestoßen ist, sodass - mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), wonach die Erstrichter nicht dazu verhalten sind, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen (RIS-Justiz RS0098377; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428) - der Vorwurf eines Begründungsmangels (iSd Z 5 zweiter Fall) auch aus diesem Grund ins Leere geht.
Weshalb zwischen dem konstatierten Verhalten des Rechtsmittelwerbers, der (ebenso wie die Mitangeklagten Gabriel W***** und Fabian S*****) während des Tatgeschehens davonlief (US 11), weil - was die Beschwerde unerwähnt lässt (vgl RIS-Justiz RS0119370, RS0116504) - „der eigentliche Überfall offensichtlich mehr Stress bei den Angeklagten auslöste, als diese erwartet hatten“ (US 10), und der - der weiteren Kritik zuwider (inhaltlich Z 5 vierter Fall) mit der Verantwortung der Angeklagten und dem äußeren Tatgeschehen gleichfalls mängelfrei (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671) begründeten - Feststellung, er habe auch den Einsatz von (leichter) Gewalt gegen die Person des Florian H***** einkalkuliert und ausdrücklich gebilligt (US 12), ein nach logischen Gesichtspunkten unauflösbarer Widerspruch (Z 5 dritter Fall) bestehen soll, wird nicht konkretisiert (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) zeigt unter Hinweis auf die - vom Erstgericht bei der Entscheidung über das Vorliegen einer verzögerten Reife (§ 4 Abs 2 Z 1 JGG) ausdrücklich mitberücksichtigte - „sehr schmächtige Statur“ des Nichtigkeitswerbers sowie dessen Depositionen betreffend sein Anliegen, „einfach nur bei der Gruppe dabei sein“ zu wollen, und sein „Gefühl, dass die ganze Aktion doch nicht richtig war“ (US 15), keine Anhaltspunkte für eine Unreife im Sinn eines altersuntypischen Entwicklungszustands auf, die dazu geführt hätte, dass der Jugendliche nicht fähig gewesen wäre, das Unrecht des vorliegenden (zum Kernbereich des Strafrechts zählenden) bewaffneten Raubes zu erkennen und dieser Einsicht entsprechend zu handeln (vgl dazu Schroll in WK2 JGG § 4 Rz 13 f). Gleiches gilt für die Bezugnahme auf die äußerliche Erscheinung des Angeklagten, seine (ursprüngliche) Ablehnung der Weisung gemäß § 173 Abs 5 „Z 3“ (richtig: Z 4) StPO, „bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens jegliche Kontaktaufnahme zu den Mitbeschuldigten zu unterlassen“ (ON 12 S 11), und dessen - offenbar von überschießenden Emotionen geprägtes - Verhalten während seiner polizeilichen Vernehmung unmittelbar nach der Tat (ON 2 S 2).
Indem die Rüge die angestrebte Rechtsfolge des Strafbefreiungsgrundes nach § 4 Abs 2 Z 1 JGG - mangels (vertretbarer) Ableitung aus dem Gesetz - solcherart bloß behauptet, verfehlt sie ihre prozessförmige Darstellung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584, 588).
Soweit der Beschwerdeführer - im Sinn einer Aufklärungsrüge (Z 5a) - moniert, dass „genügend Anhaltspunkte für die Einholung eines jugendpsychologischen beziehungsweise psychiatrischen Gutachtens vorhanden gewesen seien“, legt er nicht dar, wodurch er an einer auf Einholung einer solchen Expertise gerichteten Antragstellung gehindert war (RIS-Justiz RS0115823; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).
Mit dem in der Sanktionsrüge (Z 11) erhobenen Einwand, die Tatrichter hätten zum Nachteil des Nichtigkeitswerbers weitere Strafzumessungsgründe, nämlich sein jugendliches Alter und seine (bloß behauptete) eingeschränkte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit (sowie eine angebliche Entschuldigung beim Tatopfer) nicht herangezogen, und der auf urteilsfremden Prämissen - und zwar seiner Beteiligung, „als der Tatplan […] bereits beschlossene Sache“ gewesen sei (vgl hingegen US 8 f), sowie seiner Bezeichnung als „dümmster“ (gemeint: der Angeklagten) - beruhenden Kritik an der Nichtanwendung des § 13 Abs 1 JGG wird keine Nichtigkeit des Sanktionsausspruchs aufgezeigt, sondern werden damit (wenn überhaupt) bloß Berufungsgründe geltend gemacht (RIS-Justiz RS0099920; vgl auch RS0116960, RS0099911 und Ratz, WK-StPO § 281 Rz 705 sowie Schroll in WK2 JGG § 13 Rz 14).
Entgegen den weiteren Ausführungen der Strafzumessungsrüge haben die Tatrichter den im Jugendstrafrecht herrschenden Vorrang der Spezialprävention im Urteil ausdrücklich betont, dabei aber - mit Blick auf die spezifischen Umstände des Einzelfalls - auch besondere generalpräventive Erwägungen iSd § 14 JGG mitberücksichtigt (US 16). Von einem unvertretbaren Verstoß gegen Grundsätze der Strafzumessung, der qualitativ einer Gesetzesverletzung gleichkommt (vgl RIS-Justiz RS0099985), kann somit auch insoweit keine Rede sein.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu ergangenen Äußerung der Verteidigung, bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§ 285i, § 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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