OGH 13Os28/89 (RS0099985)

OGH13Os28/8913.4.1989

Rechtssatz

Eine für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsache ist offenbar unrichtig beurteilt ("gesetzwidrig" berücksichtigt oder übergangen) worden, wenn ihre Annahme oder Nichtannahme dem Ermessen entzogen ist. Das muss gleichermaßen für den unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung gelten, denn die Unvertretbarkeit kann sich nur in einer Überschreitung des Ermessensspielraums äußern.

Normen

StPO §281 Abs1 Z11 Fall2
StPO §281 Abs1 Z11 Fall3

13 Os 28/89OGH13.04.1989

Veröff: EvBl 1989/147 S 570 = SSt 60/26 = RZ 1989/65 S 173

13 Os 46/89OGH27.04.1989

Beisatz: Von einer Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11, zweiter oder dritter Fall, StPO werden nur Verstöße gegen zwingendes Recht - ohne Ermessensspielraum bzw in Überschreitung desselben - erfasst. (T1)

13 Os 116/89OGH14.09.1989

Vgl auch

15 Os 118/89OGH24.10.1989

Vgl auch; Beisatz: Zu § 281 Abs 1 Z 11, dritter Fall, StPO. (T2)

15 Os 111/89OGH10.10.1989

Vgl auch; Beisatz: Zu § 345 Abs 1 Z 13, dritter Fall, StPO. (T3)

12 Os 153/89OGH07.12.1989
12 Os 164/89OGH11.01.1990
12 Os 1/90OGH01.02.1990

nur: Das muss gleichermaßen für den unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung gelten, denn die Unvertretbarkeit kann sich nur in einer Überschreitung des Ermessensspielraums äußern. (T4)

11 Os 67/90OGH08.08.1990

nur T4; Beis wie T3

12 Os 102/90OGH23.08.1990

nur T4

11 Os 83/90OGH12.09.1990
11 Os 100/90OGH03.10.1990

Vgl auch; nur T4; Beis wie T2

11 Os 99/90OGH24.10.1990
13 Os 122/90OGH30.01.1991

Vgl auch; nur T4

11 Os 36/91OGH29.05.1991

Vgl auch; Beisatz: Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11, zweiter und dritter Fall, setzt jeweils eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Sinn eines Überschreitens des bei der Entscheidung über die Straffrage bestehenden Ermessensspielraums voraus. (T5)

11 Os 54/91OGH18.06.1991

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier generell zur Z 11. (T6)

11 Os 67/91OGH25.06.1991

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6

14 Os 76/93OGH15.06.1993

Vgl auch

11 Os 80/93OGH15.06.1993

Vgl auch

11 Os 95/94OGH27.07.1994
15 Os 116/94OGH06.10.1994

Vgl auch; Beis wie T1

13 Os 140/95OGH18.10.1995

Vgl auch

14 Os 176/95OGH05.12.1995

Vgl auch

11 Os 171/95OGH12.12.1995
11 Os 184/95OGH13.02.1996

nur: Eine für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsache ist offenbar unrichtig beurteilt ("gesetzwidrig" berücksichtigt oder übergangen) worden, wenn ihre Annahme oder Nichtannahme dem Ermessen entzogen ist. (T7)

13 Os 70/96OGH05.06.1996

Vgl auch; nur T7

14 Os 177/96OGH10.12.1996

nur T4

11 Os 72/97OGH05.08.1997

Vgl auch

15 Os 32/99OGH08.04.1999

Vgl auch

13 Os 120/02OGH16.10.2002

Vgl auch; Beisatz: Ein Sachverhaltssubstrat begründet Nichtigkeit nach Z 11 zweiter Fall nur, wenn es offenbar unrichtig als entscheidend für die Anwendung oder Nichtanwendung einer Rechtsvorschrift der Strafbemessung (= der Ermessensentscheidung) beurteilt wurde und solcherart verfehlt beim Strafausspruch in Anschlag gebracht wurde, für diesen also maßgebend war. (T8)

15 Os 29/03OGH06.03.2003

Vgl auch; Beisatz: Eine entscheidende Tatsache im Sinne des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO ist nur eine solche, von deren Vorliegen oder Nichtvorliegen die - richterlichem Ermessen entrückte - Anwendung einer Strafbemessungsvorschrift abhängt. (T9)

13 Os 70/04OGH14.07.2004

Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Um Nichtigkeit aus Z 11 zweiter Fall zu bewirken, muss die Rechtsfrage, welche Tatsachen für einen - tatsächlich in Anschlag gebrachten, also bei der Sanktionsfindung zugrunde gelegten, mithin maßgeblichen - Erschwerungs- oder Milderungsgrund entscheidend sind, welcher Sachverhalt also verwirklicht sein muss, um diesem im Einzelfall zu genügen, überdies "offenbar" unrichtig gelöst worden sein. (T10)

14 Os 10/06mOGH14.03.2006

Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Nur wenn die Frage, welche Tatsachen für die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung einer Strafzumessungstatsache zu berücksichtigen waren, offenbar falsch beantwortet und solcherart eine festgestellte Tatsache beim Ausspruch über die Strafe gesetzwidrig „berücksichtigt oder übergangen" wurde, ist der Strafausspruch nichtig nach Z 11 zweiter Fall. (T11)

12 Os 160/08hOGH15.01.2009

Vgl; Beisatz: Soweit ein Strafzumessungsgrund (als rechtliche Kategorie: sog Strafzumessungstatsache) vom Gericht tatsächlich in Anschlag gebracht, mit anderen Worten über deren Vorliegen oder Nichtvorliegen rechtlich abgesprochen wurde, ist dieser Ausspruch des Gerichts einer Rechtskontrolle zugänglich und nicht mehr bloß die Möglichkeit gegeben, das geübte Ermessen durch dasjenige der Rechtsmittelinstanz zu ersetzen. (T12)<br/>Beisatz: Stehen ordentliche Rechtsmittel offen, kann das Absprechen über einen Strafzumessungsgrund (die Entscheidung, über das Vorliegen der Strafbemessungskategorie zu erkennen oder nicht) zwar in der Regel nur mit Berufung geltend gemacht werden und ist solcherart einer Rechtskontrolle entzogen (Ausnahmen sind nach Maßgabe der Reichweite des § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO möglich, etwa dann, wenn behauptete Tatprovokation durch staatliche Organe schlicht übergangen wird). (T13)<br/>Beisatz: Hat das Gericht zum Zweck der Sanktionsfindung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Strafbemessungskategorie rechtlich abgesprochen, war diese also tatsächlich bei der Sanktionsfindung maßgeblich, ist die darauf fußende Rechtsanwendung auch einer Kontrolle mit Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO) und Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zugänglich, weil Z 11 zweiter Fall, ebenso wie Z 5, jedoch im Gegensatz zu Z 5a des § 281 Abs 1 StPO, rechtsfehlerhaftes Handeln anspricht, das vom Obersten Gerichtshof übrigens auch bejaht wird, wenn die Sachverhaltsgrundlagen für die Strafbemessung durch ein Berufungsgericht willkürlich ermittelt wurden. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB. (T15)

11 Os 13/11pOGH14.04.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Bedingte Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 iVm § 41 Abs 3 StGB. (T16)

14 Os 71/11iOGH04.10.2011

Vgl; Beis auch wie T5

12 Os 165/12zOGH07.03.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 14 JGG. (T17)

11 Os 120/13aOGH10.12.2013

Auch

11 Os 40/14pOGH17.06.2014

Vgl

14 Os 107/14pOGH28.10.2014

Auch

11 Os 75/15mOGH11.08.2015

Auch

12 Os 68/16sOGH16.06.2016

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19890413_OGH0002_0130OS00028_8900000_001

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