Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die "Berufung wegen Schuld" werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut K***** (zu 1) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 (im Urteilstenor offenbar irrtümlich: § 107) Abs 1 StGB und (zu 2) des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er ab Frühjahr 1993 bis Mitte November 1993 zu wiederholten Malen durch Abtasten der Scheide seiner am 5.Dezember 1988 geborenen Tochter Jennifer K***** (1) eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf und (2) sein minderjähriges Kind zur Unzucht mißbrauchte. Er wurde hiefür gemäß §§ 28, 207 Abs 1 StGB zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die im Ausmaß von elf Monaten gemäß § 43 a Abs 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5, 5 a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der im übrigen auch "Berufung wegen Schuld" angemeldet hat und den Strafausspruch mit Berufung bekämpft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Die Mängelrüge (Z 5) erblickt eine Aktenwidrigkeit darin, daß Jennifer K***** gegenüber anderen (vernommenen) Personen nicht von einer Betastung des Scheidenbereiches - wie sie der Schöffensenat feststellte - gesprochen habe, sondern davon, daß ihr der Angeklagte die Hose hinuntergezogen und "seinen Finger hineingesteckt" habe. Sie geht indes schon darum fehl, weil der Schöffensenat die bezüglichen Angaben des Mädchens ohnehin aktengetreu wiedergegeben hat (US 7 unten). Mit der solcherart behaupteten Abweichung der Feststellungen von einzelnen Beweisergebnissen wird in Wahrheit lediglich - in einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Weise - die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft.
Den Beschwerdeausführungen zuwider liegt auch keine Unvollständigkeit der Urteilsgründe vor, weil sich das Erstgericht - den Beschwerdeausführungen zuwider - mit der emotionalen Abneigung des Mädchens gegenüber dem Beschwerdeführer ohnedies auseinandersetzte (US 10 f). Eine weitergehende Erörterung war im Interesse einer gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO gebotenen gedrängten Darstellung der Urteilsbegründung nicht erforderlich.
Gleiches gilt für den Einwand, daß sich das Schöffengericht mit den Hinweisen der Sachverständigen nicht auseinandergesetzt habe, wonach eine Begutachtung von Kindern im Alter der Jennifer K***** außerordentlich schwierig sei.
Die Argumente der Tatsachenrüge (Z 5 a) sind durchwegs nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Den Beschwerdeausführungen ist an dieser Stelle übrigens entgegenzuhalten, daß dem Verteidiger die Möglichkeit offen gestanden wäre, die Durchführung der ihm notwendig erscheinenden zusätzlichen Beweise zu beantragen und hinsichtlich der ohnehin einvernommenen Personen eine allfällige weitere Klärung in Ausübung des im § 249 Abs 1 StPO vorgesehenen Fragerechts herbeizuführen. Der Beschwerdeeinwand, mit dem Ausdruck "Füdele" werde in Vorarlberg das Gesäß und nicht das weibliche Genitale bezeichnet, vermag ebenfalls keine Bedenken gegen die Richtigkeit subsumtionsrelevanter Tatsachen zu erzeugen. Er findet in der Aktenlage keine Stütze, weil sich aus dem gesamten Beweisverfahren keine Hinweise ergeben, daß von den im Verfahren auftretenden Personen die in Rede stehende Bezeichnung anders als auf den Genitalbereich des Mädchens bezogen verstanden worden sein könnte.
Schließlich vermag auch die Strafbemessungsrüge (Z 11) nicht durchzuschlagen. Denn mit dem Einwand, das Erstgericht habe die Voraussetzungen der §§ 43 Abs 1 und 43 a Abs 2 StGB ignoriert, wird kein unvertretbarer Verstoß gegen die Bestimmungen über die Strafzumessung aufgezeigt, der sich in einer Überschreitung des Ermessensspielraumes (EvBl 1989/147 = RZ 1989/65) äußert. Erschöpfen sich doch die Beschwerdeargumente im wesentlichen in einer Kritik daran, daß der Schöffensenat die Mehrzahl an Tathandlungen und die mangelnde Einsicht des Angeklagten nach Aufdeckung der Straftaten als spezialpräventive Hindernisse angeführt und aus generalpräventiver Sicht insoweit den "für die geistig-seelische Entwicklung von Kindern höchstgefährlichen sexuellen Mißbrauch vor allem im Familienkreis, wo sich Kinder am sichersten fühlen sollten", ins Treffen geführt habe. Damit werden ausschließlich Gründe geltend gemacht, deren Prüfung dem Berufungsverfahren vorbehalten ist (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 1 ff zu § 281 Z 11).
Die offenbar unbegründet Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Ebenso war mit der zur Bekämpfung kollegialgerichtlicher Urteile in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehenen - vom Beschwerdeführer angemeldeten - "Berufung wegen Schuld" zu verfahren.
Zur Entscheidung über die (Straf-)Berufung ist demzufolge gemäß § 285 i StPO der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.
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