Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 15.März 1946 geborene Josef A*** wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt, weil er - zusammengefaßt wiedergegeben - am 8.September 1989 in Wien Heinz B*** durch zahlreiche Stiche mit einer Schere (vorsätzlich) getötet hat. Die von ihm dagegen aus § 345 Abs. 1 Z 4, 10 a und 13 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.
Der die Verletzung einer Formvorschrift (§ 271 Abs. 1 StPO) behauptenden Rüge (Z 4) genügt es, zu erwidern, daß es keine Nichtigkeit begründet, wenn das (hier nach Schriftführerwechsel fortgesetzte: S 407, 408) Hauptverhandlungsprotokoll nur vom Vorsitzenden, nicht aber vom Schriftführer unterfertigt worden ist (12 Os 84/87).
Rechtliche Beurteilung
Die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang relevierten Unvollständigkeiten (des nach dem Schriftführerwechsel fortgesetzten Teiles) des Hauptverhandlungsprotokolls können im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens auf sich beruhen, weil die Vorschriften über den Protokollinhalt nicht zwingender Natur sind und demgemäß ihre Mißachtung nicht unter Nichtigkeitssanktion steht; mit Nichtigkeit bedroht ist vielmehr nur die gänzliche Unterlassung der Protokollierung, wogegen deren Mangelhaftigkeit von den Parteien nur im Wege eines Berichtigungsantrages behoben werden kann (Mayerhofer-Rieder, StPO2 § 271 Nr. 22 ff). (Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß die gemeinsame Beratung des Schwurgerichtshofes und der Geschwornen über die zu verhängende Strafe stattgefunden hat und darüber ein Protokoll aufgenommen worden ist.)
Der Tatsachenrüge (Z 10 a) ist zusammenfassend zu entgegnen, daß die darin ins Treffen geführten Argumente insgesamt nicht geeignet waren, im Senat erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu begründen, wobei den Gutachten der beigezogenen Sachverständigen tragende Bedeutung zukommt.
Da endlich die Beantwortung der Frage, ob dem Angeklagten die unter der Z 13 des § 345 Abs. 1 StPO reklamierten zusätzlichen Milderungsgründe zustatten kommen, von wertenden Erwägungen abhängt, ein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung im Sinne der Gesetzesstelle sich aber begrifflich nur in einer Überschreitung des Ermessensspielraums äußern kann (RZ 1989, 65), war die Nichtigkeitsbeschwerde - jeweils unter Bedachtnahme auf die Verweisungsnorm des § 344 StPO - teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird folglich der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§§ 285 i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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