OGH 11Os67/90

OGH11Os67/908.8.1990

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.August 1990 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hassenbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wolfgang T*** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 As. 1, 143 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Wolfgang T*** und Franz GUßM*** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht St.Pölten vom 26.April 1990, GZ 24 Vr 1137/89-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen der beiden Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Gemäß dem § 390 a StPO fallen den beiden Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem einstimmigen Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurden der am 19.Juli 1967 geborene Wolfgang T*** und der am 12.Februar 1967 geborene Franz GUßM*** des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 erster Fall StGB (I) und des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs 1 und 2 StGB (II) schuldig erkannt. Darnach haben sie in St.Pölten als Beteiligte I. am 6.Dezember 1989 den Angestellten der Filiale der Sparkasse der Region St.Pölten Claudia K*** und Helga V*** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, indem sie zwei geladene Gasrevolver gegen sie sowie weitere Bankkunden richteten, einen Bargeldbetrag von insgesamt 751.120 S mit Bereicherungsvorsatz weggenommen bzw abgenötigt, wobei sie den Raub unter Verwendung von Waffen verübten, und II. schon am 25.März 1989 einen Personenkraftwagen der Marke Lada Taiga ohne Einwilligung des Berechtigten Othmar F*** in Gebrauch genommen, wobei sie die Tat begingen, indem sie sich die Gewalt über das Fahrzeug durch Verwendung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels verschafften (II).

Das Geschwornengericht verhängte über die beiden Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von je fünf Jahren und wertete das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen verschiedener Art als erschwerend und als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, das umfassende und reumütige Geständnis der Angeklagten, mit dem sie auch im Faktum II zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen hatten, sowie die überwiegende Zustandebringung der Raubbeute.

Rechtliche Beurteilung

Nur diese Strafzumessung bekämpfen die beiden (geständigen) Angeklagten sowohl mit einer auf § 345 Abs 1 Z 13 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde als auch mit Berufung. Der Angeklagte T*** findet, daß das Geschwornengericht in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen habe (Z 13 dritter Fall); der Angeklagte GUßM*** meint, der Gerichtshof habe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt (Z 13 zweiter Fall). Beide beschränken ihre Ausführungen aber darauf, dem Gericht vorzuwerfen, es habe die angeführten Strafzumessungstatsachen unzureichend gewürdigt und für die Strafzumessung wesentliche Umstände nicht festgestellt. Mit diesen Ausführungen wird allerdings der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Eine rechtsfehlerhafte Strafzumessung im Sinn des zweiten Falles der Z 13 des § 345 Abs 1 StPO kann nämlich nach nunmehr schon gefestigter Rechtsprechung nur in der rechtsirrigen Heranziehung festgestellter, für die Strafzumessungsschuld jedoch rechtlich irrelevanter Umstände oder im rechtsfehlerhaften Unterbleiben der nach dem Gesetz gebotenen Verwertung festgestellter Tatsachen bestehen; nicht hingegen kann die Feststellung oder Nichtfeststellung des Strafzumessungssachverhaltes an sich mit Erfolg als nichtig gerügt werden (EvBl 1988/115; 1989/53, 63; RiZ 1989/19, 65, 15 Os 111,112/89 uva). Bei der Beurteilung der Nichtigkeit nach dem dritten Fall der Z 13 des § 345 Abs 1 StPO kommt es hinwieder nicht auf das Ergebnis der Strafbemessung, also auf die verhängte Sanktion als solche an, sondern vielmehr auf die Unvereinbarkeit der dabei herangezogenen Kriterien mit den nach dem Gesetz in concreto anzuwendenden Strafbemessungsvorschriften, die sich in einer Überschreitung des Ermessensspielraums äußern müßte (EvBl 1988/116, RiZ 1989/65, JBl 1989, 328 uva).

Die Beschwerden vermögen keinen Rechtsfehler der dargestellten Form aufzuzeigen, wenn sie die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung des § 41 Abs 1 Z 3 StGB deshalb fordern, weil ihrer Meinung nach hier die Milderungsumstände doch noch überwiegen: Dem Geschwornengericht ist nämlich weder ein Ermessensmißbrauch noch eine Überschreitung des Ermessensspielraumes vorzuwerfen, wenn es die zahlenmäßig überwiegenden Milderungsumstände insgesamt als nicht so gewichtig bewertete, daß man von einem inhaltlichen Überwiegen der auch nach den Kriterien des § 32 StGB zu beurteilenden Erschwerungsumstände sprechen müßte. Daraus zeigt sich, daß alle Beschwerdeeinwände letztlich nur auf eine andere Gewichtung bzw eine Ergänzung der Strafzumessungstatsachen abzielen, somit auf eine im Ermessensspielraum der Gerichte liegende Entscheidung, die nur auf Grund der erhobenen Berufungen zu treffen ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß den §§ 344, 285 d Abs 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Dies führt dazu, daß über die Berufungen der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§§ 344, 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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