OGH 15Os118/89

OGH15Os118/8924.10.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Oktober 1989 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Toth als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard P*** wegen des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs 1 StGB (aF) und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Juni 1989, GZ 6 d Vr 3035/89-29, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Stöger, und des Verteidigers Dr. Winischhofer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard P*** der Vergehen der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs 1 StGB aF und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien

1. am 7.März 1989 Elisabeth Maria P***, indem er sie am Hals würgte und ihren Kopf gegen die Wand schlug, mit Gewalt zur zweimaligen Durchführung (gemeint: Duldung) eines Analverkehrs, sohin zur Unzucht, genötigt und

2. am 20.März 1989 Monika M*** dadurch, daß er sie am Hals würgte und zu Boden stieß, wodurch sie petechiale Blutungen im Bereich des Gesichtes, eine Bindehautblutung, Würgemale und Kratzspuren sowie Blutunterlaufungen im Bereich des Halses und des Oberkörpers erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Schuldspruch zum Faktum 1. sowie gegen den Strafausspruch erhobenen, auf § 281 Abs 1 Z 3, 5, 5 a, 9 lit a und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Die Verfahrensrüge (Z 3) ist mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung jener vom reklamierten Nichtigkeitsgrund erfaßten Vorschrift, deren Verletzung den Mangel begründen soll, nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (§ 285 a Z 2 StPO). Sollte damit § 260 Abs 1 Z 1 StPO gemeint sein, dann wäre sie jedenfalls verfehlt, weil ein Verstoß gegen diese Bestimmung nur dann unterläuft, wenn der Urtelsspruch überhaupt keine oder zumindest keine zur Individualisierung ausreichende, also Verwechslungen ausschließende Bezeichnung der Tat enthält, und sohin keinesfalls durch Einwände gegen Einzelheiten in der Beschreibung eines eindeutig individualisierten Tatgeschehens dargetan werden kann; dazu sei demnach nur am Rande vermerkt, daß das im Tenor neben dem Würgen als ein weiterer Gewaltakt des Täters im Zug des einheitlichen Tatgeschehens auch angeführte "Gegen-die-Wand-Schlagen" des Kopfes der zur Unzucht Genötigten, entgegen der das bestreitenden Beschwerdebehauptung sehr wohl vom Tatopfer in der Hauptverhandlung bekundet wurde (S 138). Der insoweit mit der Mängelrüge (Z 5) geltend gemachte Widerspruch zwischen Tenor und Entscheidungsgründen indessen liegt zwar vor, weil dem Beschwerdeführer dort ein derartiges Tatverhalten nicht vorgeworfen wird, doch betrifft er im Hinblick darauf, daß die Annahme weiterer rechtlich gleichwertiger Tathandlungen weder für die Schuldfrage noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Belang ist, keine im Sinn des hier aktuellen Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache.

Darin hinwieder, daß es das Erstgericht dahingestellt sein ließ, ob der Angeklagte die (hiebei auf dem Bett gelegene) Zeugin P*** mit den Händen oder mit einem Unterarm gewürgt hat (US 5), liegt keineswegs eine Undeutlichkeit des Urteils (Z 5), sondern vielmehr eine ausdrückliche Alternativfeststellung, zu der es deswegen berechtigt war, weil die beiden darnach in Betracht kommenden Varianten der Gewaltausübung rechtlich zum gleichen Ergebnis führen (vgl Mayerhofer/Rieder, StPO2, E 65 bis 68 zu § 260). Inwiefern aber die Urteilsfeststellungen zur objektiven Tatseite "im übrigen" nur "äußerst vage" sein sollten, ist den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen.

Desgleichen kann von einer Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Z 5) in Ansehung jener Darstellung des Beschwerdeführers, wonach ihm die Zeugin P*** schon früher wiederholt freiwillig den Analverkehr gestattet und auch beim hier inkriminierten Vorfall erst nachher grundlos hysterisch zu schreien begonnen habe, deswegen keine Rede sein, weil sich die Beweiswürdigung des Schöffengerichts dahin, daß seine leugnende Verantwortung durch die glaubwürdige (gegenteilige) Aussage der genannten Zeugin in Verbindung mit den Bekundungen der Zeuginnen P*** und M*** widerlegt sei (US 6/7), unzweifelhaft auch darauf erstreckt. Ein detailliertes Eingehen auf die mit der Beschwerde aufgegriffenen, darauf bezogenen Passagen aus der Verantwortung des Angeklagten war im Interesse einer gedrängten Darstellung der für den Schuldspruch maßgebend gewesenen Erwägungen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) durchaus entbehrlich.

Gleiches gilt für die Angaben der Zeugin P*** - die in ihrer benachbarten Wohnung geschlafen hatte (S 13) - darüber, daß sie erst die Schreie des Opfers vom Gang her gehört habe (S 144); liegt doch nach allgemeiner Lebenserfahrung eine Reihe von Gründen nahe, aus denen sie vorausgegangene Schreie aus der Wohnung, in der das Tatgeschehen stattfand, nicht gehört haben kann.

Nicht erörterungsbedürftig waren ferner der Umstand, daß die Zeugin P*** einerseits schilderte, der Beschwerdeführer sei im Bett "über ihr" gewesen und habe sie von vorne gewürgt (S 138) oder mit dem Unterarm auf den Hals gedrückt (S 142), anderseits aber von einem zweimaligen Analverkehr berichtete, sowie die (begrifflich verfehlt als "Aktenwidrigkeit" gerügte) Nichterwähnung roter Flecken am Hals des (mehrfach verletzten) Tatopfers im amtsärztlichen Befund (S 29).

Denn die damit relevierten Bekundungen der genannten Zeugin bezogen sich augenscheinlich nicht auf gleichzeitige Vorgänge, sondern auf verschiedene Phasen des inkriminierten Geschehens, welches sich über einen längeren Zeitraum erstreckte, und die dem Befund zugrunde gelegene Untersuchung fand erst mehr als sechs Stunden nach den hier aktuellen Wahrnehmungen der Zeugin P*** statt (S 13, 19, 102, 143), auf die sich der Schöffensenat stützte (US 5), also nach dem Verstreichen eines Zeitraums, nach dem Hautrötungen erfahrungsgemäß ohne weiteres bereits abgeklungen sein können. Völlig unzutreffend jedoch ist der in bezug auf die Annahme, daß die leugnende Verantwortung des Angeklagten widerlegt sei, erhobene Vorwurf einer bloßen Scheinbegründung des Urteils (Z 5). Auf die Aussage der Zeugin M*** konnte sich das Schöffengericht dabei sehr wohl berufen (US 7), weil er ihr gegenüber zwar einerseits das Vorbringen der Zeugin P*** als "nur zur Hälfte wahr" bezeichnet, anderseits aber - was er in der Beschwerde verschweigt - doch zugegeben hatte, daß es "schon zu Gewalt gekommen" sei; gerade das hat er nämlich in der Hauptverhandlung geleugnet.

Daraus in Verbindung mit der Wahrnehmung roter Flecken am Hals des Tatopfers und mit der einleuchtenden Erwägung, erfahrungsgemäß sei nicht anzunehmen, daß eine Frau praktisch unbekleidet nachts aus einer Wohnung weglaufe und bei anderen Türen Hilfe suche, konnte es ungeachtet dessen, daß die Rötung im Halsbereich der Zeugin P*** theoretisch auch auf andere Weise als durch Gewaltanwendung zustande gekommen sein könnte und daß die Genannte theoretisch auch aus anderen Gründen als wegen einer zur Erwirkung von Unzuchtsakten gegen sie unter den beschriebenen Umständen geflüchtet sein könnte, durchaus im Einklang mit den Denkgesetzen und mit allgemeiner Lebenserfahrung die Richtigkeit der den Beschwerdeführer belastenden Darstellung des Tatopfers für erwiesen halten.

Zur subjektiven Tatseite schließlich hat das Erstgericht mit jenen Konstatierungen, wonach P*** einen Analverkehr ablehnte, der Angeklagte daraufhin handgreiflich wurde, sie würgte sowie trotz Gegenwehr zweimal einen derartigen Verkehr an ihr vollzog, sie solcherart durch gewaltsames Handanlegen hiezu zwang und dies von seinem Vorsatz umfaßt war (US 5, 8), ganz unmißverständlich als erwiesen angenommen, daß er sich der Ernsthaftigkeit ihres Widerstands bewußt war, eine letztliche Einwilligung ihrerseits zu der in Rede stehenden Unzucht nicht erwartete und sie durch seine Gewaltanwendung gezielt, ohne sie widerstandsunfähig zu machen, zur Duldung des Analverkehrs nötigte; von einer Undeutlichkeit des Urteils (Z 5) kann insoweit keine Rede sein.

Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit dieser und der übrigen dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen vermag der Beschwerdeführer mit seiner darauf bezogenen Rüge (Z 5 a), mit der er weitgehend die schon im Rahmen der Mängelrüge vorgebrachten Argumente wiederholt und im wesentlichen eine (zumindest vermeintliche) Freiwilligkeit des Analverkehrs glaubhaft zu machen trachtet, nach sorgfältiger Prüfung aller Einwände im Licht der gesamten Aktenlage nicht zu erwecken.

Indem er aber die zuletzt erörterten Feststellungen zur subjektiven Tatseite übergeht, bringt er die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil er nicht den gesamten maßgebenden Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleicht.

Zu weitwendig theoretisierenden Eörterungen über seinen Vorsatz, wie er sie in der Beschwerde anstellt und im Urteil vermißt, bestand angesichts der beim festgestellten Geschehensablauf ganz unproblematischen Rechtslage kein Anlaß: der Vorwurf des bloßen Gebrauchs der verba legalia ist insoweit nach dem zuvor Gesagten jedenfalls nicht stichhältig, und Konstatierungen zur Wissens- und zur Willenskomponente eines bedingten Vorsatzes (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB) waren deswegen gar nicht aktuell, weil das Schöffengericht deutlich genug von der Annahme eines absichtlichen Täter-Handelns (§ 5 Abs 2 StGB) ausging. Schon darum kann der in seiner Zielrichtung nicht recht verständliche weitere Einwand, daß "der - nach dem Gesetz genügende - dolus eventualis" im gegebenen Zusammenhang "nicht ganz sinnvoll" sei, weil "wohl auch hinsichtlich des angestrebten Erfolges die Absicht des Täters vorliegen" müsse und festzustellen wäre, auf sich beruhen.

Keineswegs auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung jedoch beruht das (schon in Erledigung der Mängelrüge geprüfte) Unterbleiben von Erörterungen im Urteil darüber, daß laut amtsärztlichem Befund rote Flecken im Halsbereich der Zeugin P*** nicht festgestellt und Hilferufe aus der tatgegenständlichen Wohnung von der Zeugin P*** nicht gehört wurden, sondern auf der beweismäßigen Unerheblichkeit jener Umstände.

Völlig verfehlt hinwieder ist die auf den inkriminierten zweimaligen Analverkehr gemünzte und auf die leichte Alkoholisierung des Beschwerdeführers sowie der Zeugin P*** bezugnehmende Rechtsansicht, daß "die sehr oft bei Alkoholeinfluß üblichen Vorkommnisse mangels Schutzbedürftigkeit der teilnehmenden Frau nicht als Unzucht anzusehen" seien; für eine dahingehende Auslegung bietet das Gesetz keinerlei Anhaltspunkt.

Nicht stichhältig ist letztlich auch die Beschwerdeansicht (Z 11 dritter Fall), das Erstgericht habe durch die Nichtgewährung bedingter Strafnachsicht, allenfalls in bezug auf einen Teil der Strafe, obwohl alle gesetzlichen Voraussetzungen hiezu vorgelegen seien, in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen.

Bei der damit reklamierten Nichtigkeit der Strafbemessung kommt es nämlich nicht darauf an, ob deren Ergebnis unvertretbar ist, sondern lediglich auf eine solche Unvereinbarkeit der dabei herangezogenen Kriterien mit den nach dem Gesetz in concreto anzuwendenden Strafbemessungsvorschriften, daß sie sich in einer Ermessens-Überschreitung äußert (EvBl 1988/116, RZ 1989/65 ua). Davon aber kann bei der Ablehnung einer bedingten Strafnachsicht für einen mehrfach, darunter wegen Körperverletzung und Nötigung, also einschlägig vorbestraften Rechtsbrecher keine Rede sein. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28 Abs 1, 204 Abs 1 StGB aF zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, wobei es seine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstraftaten sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen als erschwerend und sein Geständnis zur Körperverletzung als mildernd wertete.

Auch der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und, zumindest in Ansehung eines Teiles, deren bedingte Nachsicht oder allenfalls die Verhängung einer Geldstrafe an deren Stelle anstrebt, kommt keine Berechtigung zu. Die reklamierten zusätzlichen Milderungsgründe liegen nicht vor. Zum Faktum 1. stehen der Annahme einer Tatbegehung nur aus Unbesonnenheit (§ 34 Z 7 StGB) schon die Dauer der Gewaltausübung und die Tatwiederholung entgegen. Die - gleichwohl mit einer gewissen Enthemmung verbundene - leichte Alkoholisierung von Täter und Opfer, durch die der Berufungswerber auch keineswegs in seiner Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt war (§ 35 StGB), ändert daran nichts; davon abgesehen aber war letzterem jedenfalls seine Neigung zu Aggressionen in (sei es auch nur mäßig) alkoholisiertem Zustand aus früheren Vorfällen sehr wohl bekannt. Eine "besonders verlockende Gelegenheit" (§ 34 Z 9 StGB) zur zweimaligen Erzwingung eines Analverkehrs hinwieder kann keinesfalls daraus abgeleitet werden, daß sich die Zeugin P*** aus Zuneigung zum Angeklagten zu einem normalen Geschlechtsverkehr mit ihm bereitgefunden hatte. Desgleichen kann beim Faktum 2. von einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung des Berufungswerbers (§ 34 Z 8 StGB) bereits deswegen keine Rede sein, weil er selbst es gewesen war, der durch sein Verhalten die Auflösung seiner Lebensgemeinschaft mit der Zeugin M*** herbeigeführt hatte. In Ansehung beider Schuldspruch-Fakten schließlich wird mit dem weit hergeholten Argument, daß für den Angeklagten zu den Tatopfern "nach wie vor eine Gesprächsbasis" bestehe und daraus ein Bemühen seinerseits um "Wiedergutmachung" und um eine "Normalisierung der Beziehungen" sowie eine "gewisse Schuldeinsicht" hervorgehe, umso weniger ein Milderungsgrund dargetan, als jener Kontakt, den die Zeugin P*** nach der Tat mit ihm aufnahm, ausschließlich dem Ziel diente, Habseligkeiten wiederzuerlangen, die in seinem Gewahrsam zurückgeblieben waren.

Beim Abwägen der vom Erstgericht zutreffend angenommenen Strafzumessungsgründe aber (§ 32 Abs 2 StGB) darf nicht übersehen werden, daß der schon dreimal wegen Gewaltdelikten vorbestrafte Berufungswerber, an dem in einem früheren Verfahren (AZ 7 Vr 1077/86 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz) vom psychatrischen Sachverständigen egozentrisch-narzißtische Züge festgestellt wurden (und der bemerkenswerterweise seinerzeit nur auf Grund der - wie sich nun zeigt zu optimistischen - Prognose, seine Aggressionen würden sich in Hinkunft eher gegen ihn selbst als gegen andere richten, nicht in eine Anstalt nach § 21 Abs 2 StGB eingewiesen wurde), zwar noch nicht durch Sittlichkeitsdelikte, wohl aber bereits mehrfach durch Gewaltexzesse gegen Frauen in Erscheinung getreten ist.

Angesichts des nunmehr erneuten (gravierenden und wiederholten) Rückfalls des Angeklagten - der schon seinerzeit kurz nach seiner bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe einschlägig rückfällig geworden war - in eine gleichartige Delinquenz kommt eine Herabsetzung des (auch unter Bedacht auf die damit verbundene Beschwer für sein berufliches Fortkommen) sehr wohl seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) entsprechenden Strafausmaßes, aus Gründen der Spezialprävention aber auch die Gewährung bedingter Strafnachsicht (nach §§ 43 oder 43 a StGB) nicht in Betracht.

Für die Verhängung einer Geldstrafe anstatt dieser Freiheitsstrafe war schon mangels einer sechs Monate nicht übersteigenden Strafdauer (§ 37 Abs 1 StGB) gleichfalls kein Raum. Auch der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

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