Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter M***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt.
Darnach hat er in Innsbruck und anderen Orten
1) zwischen 1. und 7.Mai 1992 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich mindestens 320 LSD-Trips, aus den Niederlanden aus- und nach Österreich eingeführt und durch Weitergabe an Roman K***** (geborener P*****) und Ivo D***** in Verkehr gesetzt und
2) zwischen 1988 und Frühjahr 1992 außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich unbekannte Mengen Cannabisharz, erworben und besessen.
Rechtliche Beurteilung
Nur gegen den Schuldspruch im Urteilsfaktum 1) richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der damit jedoch nicht im Recht ist.
Bei seinem Einwand zur Mängelrüge (Z 5), der Schöffensenat begründe mit dem Hinweis, daß erfahrungsgemäß gerade die ersten Angaben von Suchtgifttätern die verläßlichsten seien, die Urteilsannahme nur unzureichend, der Angeklagte habe an Roman K***** 250 LSD-Trips weitergegeben, übergeht der Beschwerdeführer die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil. Der Schöffensenat stützt sich nämlich in erster Linie auf den Zeugen Ivo D*****, der bei sämtlichen Einvernahmen im wesentlichen gleichlautend ausgesagt und bei den Tatrichtern einen guten Eindruck hinterlassen hatte. Mit dessen Aussagen stimmen auch die ursprünglichen Angaben des Zeugen K***** vor der Gendarmerie (S 33 ff) überein. Die in der Beschwerde kritisierte Schlußfolgerung des Erstgerichtes, dem die erste Aussage des Zeugen K***** zuverlässig erschien, ist im übrigen formal-logisch zulässig; daran ändert nichts, daß der Angeklagte seinerseits vor der Gendarmerie geleugnet hatte und später seine Verantwortung in Richtung eines Teilgeständnisses modifizierte.
Die Begründung des Schöffensenates steht auch nicht im Widerspruch zur Urteilsausführung, wonach die Zeugen Ivo D***** und Roman K***** vor der Gendarmerie nur sehr vage Angaben gemacht hätten, nahmen doch die Tatrichter mit diesem Hinweis ersichtlich nur auf die Frage des Zusammenwirkens von Mittätern Bezug (US 6).
Auch in den weiteren Ausführungen zur Mängelrüge bekämpft der Beschwerdeführer durchwegs nur die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach Art einer Schuldberufung, die jedoch im schöffengerichtlichen Verfahren nicht zulässig ist. Formelle Begründungsmängel werden darin nicht aufgezeigt. Das gilt für die Kritik daran, daß das Erstgericht die Aussage des Zeugen D*****, er habe bei K***** LSD-Trips gesehen, von denen dieser behauptete, sie stammten vom Angeklagten, als Grundlage für den Schuldspruch wertete, obwohl K***** in der Hauptverhandlung bekundete, daß seine bisherigen Angaben unrichtig gewesen seien und er den Angeklagten verleumdet habe, ebenso wie für den Einwand des Fehlens tragfähiger Anhaltspunkte dafür, daß die von D***** bei K***** wahrgenommenen LSD-Trips vom Angeklagten stammten.
Auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) geht fehl. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Beweiswürdigung des Schöffensenates nämlich durchaus nachvollziehbar. Unzutreffend geht der Beschwerdeführer auch hier davon aus, der Schöffensenat habe seine Feststellungen zum Schuldspruch nur auf die Aussage des Roman K***** vor der Gendarmerie gegründet, wiewohl ihnen doch vor allem auch die wiederholten belastenden Angaben des Zeugen Ivo D***** zugrunde liegen. Der Beschwerdeführer vermag keine - geschweige denn erhebliche - Bedenken gegen die Feststellungen der Tatrichter zu erzeugen, sodaß sich die Nichtigkeitsbeschwerde auch unter dem letztgenannten Nichtigkeitsgrund als offenbar unbegründet erweist.
Unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO schließlich meint der Beschwerdeführer, im Strafausspruch des Schöffensenates einen unvertretbaren Verstoß gegen die Bestimmungen der Strafbemessung zu erblicken, weil Ivo D***** vor dem Landesgericht Feldkirch wegen desselben Deliktes nur zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden sei. Er bekämpft damit aber den Strafausspruch - ohne konkrete Fehler der Strafbemessung aufzuzeigen - nur allgemein nach Art einer Strafberufung, indem er ihn als überhöht hinstellt. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist damit aber nicht gesetzmäßig ausgeführt. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes (vgl. JBl 1989, 147 = RZ 1989/65) liegt bei der vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafe nicht vor. Nach § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO kommt es im übrigen nicht auf die Unvertretbarkeit einer Strafe im konkreten Fall an, sondern darauf, ob die im Urteil zur Begründung herangezogenen Kriterien den Strafbemessungsvorschriften unvertretbar widersprechen (JBl 1989, 328; EvBl 1988/116). Der Vergleich der im vorliegenden Fall ausgemessenen mit der über Ivo D***** in einem anderen Verfahren verhängten Strafe könnte im übrigen für den Beschwerdeführer auch insoferne nichts hergeben, als - abgesehen von einem möglicherweise sehr unterschiedlichen Gewicht der Persönlichkeitsschuld - bei den in Vergleich gezogenen beiden Angeklagten einer etwa über Ivo D***** zu gering ausgemessenen Strafe im vorliegenden Fall keine Bedeutung zukommt.
Die zum Teil offenbar unbegründete, zum Teil nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) ist das Obelandesgericht Innsbruck zuständig (§ 285 i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht basiert auf der angeführten Gesetzesstelle.
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