Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 8.Jänner 1976 geborene, sohin zur Tatzeit noch jugendliche Petra N***** des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt, wovon ein Teil von vierzehn Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Darnach hat sie am 30.November 1994 in Pischelsdorf an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht, indem sie beim Anwesen Romatschachen Nr 70 brennbaren Abfall mit einem Feuerzeug in Brand steckte, wodurch das im Eigentum der Dorothea und des Bruno E***** stehende Gebäude samt Anbau niederbrannte und ein Schaden von zumindest 339.790 S entstand.
Rechtliche Beurteilung
Nur gegen den Strafausspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der indes keine Berechtigung zukommt.
Daß das Gericht den besonderen Strafmilderungsgrund des § 34 Z 2 StGB übersehen habe, ist, abgesehen davon, daß die Unbescholtenheit des Täters allein diesen Milderungsgrund noch nicht herstellt, lediglich als Berufungsvorbringen zu werten (EvBl 1989/53). Denn eine offenbar unrichtige Beurteilung von für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsachen oder ein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung im Sinne des relevierten Nichtigkeitsgrundes liegt nur dann vor, wenn das Gericht zur Begründung seines Strafausspruches Kriterien herangezogen hat, die den im Gesetz normierten Strafzumessungsvorschriften (§§ 32 ff StGB) in unvertretbarer Weise widersprechen (JBl 1989,328), Umstände annahm oder vernachlässigte, deren Berücksichtigung dem Ermessen entrückt ist (RZ 1989/65) oder Strafzumessungstatsachen rechtlich unrichtig beurteilte (RZ 1988/47). Daß dem Erstgericht ein solcher Fehler unterlief, vermochte die Beschwerde jedoch nicht darzutun.
Desgleichen verfehlt ist der Einwand, das Schöffengericht habe auf die angeblich extreme psychische Belastungssituation der Angeklagten nicht Bedacht genommen und ihre Persönlichkeitsstruktur unrichtig bewertet. Zum einen geht die Beschwerdeführerin von einer nicht festgestellten Strafzumessungstatsache aus, zum anderen kann aber darin, daß das Schöffengericht bei Würdigung aller Strafzumessungsgründe unter Einbeziehung der Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten eine empfindliche Freiheitsstrafe für angebracht hielt, eine offenbar unrichtige Beurteilung von für die Strafbemessung entscheidenden Tatsachen nicht erblickt werden.
Die Beschwerde versagt aber auch, soweit sie sich gegen die Nichtgewährung der gänzlichen Strafnachsicht gemäß § 43 Abs 1 StGB wendet, zeigt sie doch damit keinen unvertretbaren Verstoß gegen Strafzumessungsvorschriften, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die hier nicht zur Anwendung gelangende Bestimmung des § 14 JGG auf, sondern macht mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen abermals nur einen Berufungsgrund geltend.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.
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