OGH 12Os48/21g

OGH12Os48/21g27.5.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Pentz in der Strafsache gegen Baraa K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Geschworenengericht vom 8. Februar 2021, GZ 48 Hv 73/20b‑105, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00048.21G.0527.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Baraa K***** im zweiten Rechtsgang (vgl zum ersten 12 Os 122/20p) für die von einem rechtskräftigen Schuldspruch umfassten strafbaren Handlungen, nämlich die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (I./) und der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (II./1./) sowie das Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (II./2./) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und nach § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

[2] Gegen den Ausspruch über die Strafe richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Nichtigkeit aus Z 13 zweiter Fall liegt vor, wenn beim Ausspruch über die Strafe Tatsachen offenbar unrichtig als entscheidend für die Strafbemessung beurteilt wurden (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 707 f). Bezugspunkt der Anfechtung ist allein das beim konkreten Strafbemessungsvorgang tatsächlich in Rechnung Gestellte (vgl RIS‑Justiz RS0116641). Ungeklärt gebliebene Indizien für Strafzumessungstatsachen, über deren Vorliegen das Erstgericht rechtlich nicht absprach, oder in tatsächlicher Hinsicht festgestellte Strafzumessungstatsachen, die das Erstgericht überging, also weder heranzog, noch erkennbar als nicht heranziehbar beurteilte, sind demnach kein Gegenstand der Z 13 (vgl 13 Os 102/20d, EvBL‑LS 2021/60; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 709).

[4] Da das Geschworenengericht den reklamierten Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB nicht ausdrücklich ablehnte (vgl US 5), war er nicht maßgebend im geschilderten Sinn. Demnach wird mit der Behauptung, die nach Ansicht des Beschwerdeführers vorliegende überlange Verfahrensdauer wäre durch eine spür- und messbare Strafmilderung zu berücksichtigen gewesen, ein Berufungsvorbringen erstattet (12 Os 119/06a [verst Senat]; vgl RIS‑Justiz RS0116960).

[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 344, 285i StPO).

[6] Die Kostenersatzpflicht gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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