OGH 13Os23/15d

OGH13Os23/15d15.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ableidinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl W***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. November 2014, GZ 31 Hv 87/14k‑77, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00023.15D.0415.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl W***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 30. Oktober 2013 in W***** Dominik S***** mit Gewalt, nämlich durch Faustschläge gegen dessen Kopf, zur Duldung der analen Penetration, sohin einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 4 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wies das Erstgericht den Antrag auf Einholung eines Gutachtens aus „dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie zum Beweis der Tatsache, dass der Aussage des Opfers S*****, nämlich dass er keine Erinnerung hat, keine Glaubwürdigkeit zukommen kann“ (ON 76 S 23), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (ON 76 S 25):

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Beweismitteln hat gemäß § 258 Abs 2 erster Satz StPO durch das erkennende Gericht zu erfolgen. Mit Blick auf das Wesen des Sachverständigenbeweises, dem Gericht allenfalls fehlendes Fachwissen zu substituieren (§ 125 Z 1 StPO), kommt dabei die Hilfestellung durch einen Sachverständigen nur ausnahmsweise, etwa bei Entwicklungsstörungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen, in Betracht (15 Os 8/06z, SSt 2006/25; RIS‑Justiz RS0120634). Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls wird hier nicht behauptet.

Das den Beweisantrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen.

Die Sanktionsrüge (Z 11) erstattet mit dem Einwand, das Erstgericht habe die Alkoholisierung des Beschwerdeführers (US 3) zu Unrecht nicht mildernd gewertet, bloß ein Berufungsvorbringen (13 Os 120/02, SSt 64/68; RIS‑Justiz RS0099911 [insbesondere T5] und RS0116960).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO).

Stichworte