Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Vit L***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall StGB (1) und mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt.
Danach hat er
1/ anderen fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gewerbsmäßig durch Einbruch weggenommen, nämlich
a/ gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Petr D***** zwei PKW BMW X5 im Wert von insgesamt 147.000 Euro Gewahrsamsträgern des Unternehmens B*****, indem er die Hintereingangstür der Werkstätte aufzwängte;
b/ ein Navigationsgerät im Wert von 249 Euro Johann M*****, indem er mit einem Schraubenzieher eine Seitenscheibe von dessen PKW zerbrach;
2/ Urkunden, über die er nicht alleine verfügen durfte, nämlich im Urteil näher genannte KFZ-Kennzeichen, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der aufrechten Zulassung der betreffenden Fahrzeuge gebraucht werden.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Mit dem Vorbringen, die Tatrichter hätten bei der Strafbemessung sein reumütiges Geständnis in stärkerem Maß und weiters mit Blick auf § 41a Abs 1 StGB als mildernd veranschlagen müssen, dass er der Polizei seinen Mittäter genannt habe, macht der Angeklagte Berufungsgründe geltend (RIS-Justiz RS0116960, RS0099911; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 668, 692, 705).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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