European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00133.18B.1206.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mustafa K***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15 Abs 1, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 4. März 2017 in I***** Totka A***** mit Gewalt, indem er ihr mit der Faust auf die Nase schlug, sie zu Boden schubste, sich auf sie legte, sie würgte und ihr den Mund zuhielt, zur Vornahme des Beischlafs zu nötigen versucht.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5, Z 10 und Z 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider ist es für die Annahme einer versuchten Vergewaltigung nicht entscheidend, ob sich der Angeklagte über Totka A***** gebeugt oder sich auf sie gelegt hat (vgl § 15 Abs 2 StGB). Im Übrigen haben die Tatrichter letztere Annahme zureichend aus den Angaben der genannten Zeugin abgeleitet.
Mit der Kritik an den Schlussfolgerungen des Schöffengerichts in Bezug auf Zeugenangaben zum Zustand des Opfers nach der Tat und dessen weiteren Erwägungen, wonach kein Hinweis dafür vorliege, dass Totka A***** den Angeklagten zu Unrecht der Tat bezichtigt hätte, bekämpft der Beschwerdeführer bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) die Konstatierung ignoriert, wonach der Angeklagte Totka A***** zur Duldung des Beischlafs nötigen wollte (US 4), verfehlt sie den im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (vgl RIS‑Justiz RS0099810).
Der Einwand der Sanktionsrüge (nominell Z 11 dritter Fall), das Schöffengericht habe die Milderungsgründe nach § 34 Abs 1 Z 1 und Z 18 StGB angeblich zu Unrecht nicht in Anschlag gebracht, stellt bloß ein Berufungsvorbringen dar (jüngst 14 Os 105/18z, RIS‑Justiz RS0116960
; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 9.233 mwN).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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