OGH 12Os133/18b

OGH12Os133/18b6.12.2018

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Dezember 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sischka als Schriftführer in der Strafsache gegen Mustafa K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15 Abs 1, 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 13. Juli 2018, GZ 34 Hv 116/17x‑54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00133.18B.1206.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mustafa K***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15 Abs 1, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 4. März 2017 in I***** Totka A***** mit Gewalt, indem er ihr mit der Faust auf die Nase schlug, sie zu Boden schubste, sich auf sie legte, sie würgte und ihr den Mund zuhielt, zur Vornahme des Beischlafs zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5, Z 10 und Z 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider ist es für die Annahme einer versuchten Vergewaltigung nicht entscheidend, ob sich der Angeklagte über Totka A***** gebeugt oder sich auf sie gelegt hat (vgl § 15 Abs 2 StGB). Im Übrigen haben die Tatrichter letztere Annahme zureichend aus den Angaben der genannten Zeugin abgeleitet.

Mit der Kritik an den Schlussfolgerungen des Schöffengerichts in Bezug auf Zeugenangaben zum Zustand des Opfers nach der Tat und dessen weiteren Erwägungen, wonach kein Hinweis dafür vorliege, dass Totka A***** den Angeklagten zu Unrecht der Tat bezichtigt hätte, bekämpft der Beschwerdeführer bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) die Konstatierung ignoriert, wonach der Angeklagte Totka A***** zur Duldung des Beischlafs nötigen wollte (US 4), verfehlt sie den im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (vgl RIS‑Justiz RS0099810).

Der Einwand der Sanktionsrüge (nominell Z 11 dritter Fall), das Schöffengericht habe die Milderungsgründe nach § 34 Abs 1 Z 1 und Z 18 StGB angeblich zu Unrecht nicht in Anschlag gebracht, stellt bloß ein Berufungsvorbringen dar (jüngst 14 Os 105/18z, RIS‑Justiz RS0116960

; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 9.233 mwN).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte