European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0140OS00105.18Z.1009.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten T***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Mitangeklagten Christian M***** enthaltenden Urteil wurde Rudolf T***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.
Danach hat er am 14. Mai 2016 in K***** dadurch, dass er Christian M***** einen Faustschlag gegen die linke Gesichtsseite versetzte, wodurch dieser rücklings zu Boden stürzte, er in weiterer Folge dem knieenden M***** einen Tritt gegen die linke untere Gesichtshälfte versetzte, wodurch dieser neuerlich zu Boden ging, absichtlich eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich einen Bruch des Nasenbeins mit geringer Verschiebung der Bruchenden, eine Gehirnerschütterung sowie multiple Prellungen und Hautabschürfungen am Körper, zugefügt.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 10 und Z 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten T***** schlägt fehl.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell‑rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).
Indem die eine Tatbeurteilung nach § 83 Abs 1 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) die zu absichtlichem Handeln des Angeklagten getroffenen Urteilskonstatierungen (US 5 f) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung in Frage stellt, verfehlt sie die dargelegten Anfechtungskriterien.
Entsprechendes gilt für die gegen die Urteilsannahmen zum Vorliegen einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) gerichtete Kritik. Denn die Beschwerde geht an den – zum Teil im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffenen – Feststellungen zu den Verletzungsfolgen des Opfers vorbei, wobei dieses vor allem einen Nasenbeinbruch mit einer – wenn auch nur geringgradigen (vgl aber RIS-Justiz RS0092514 [T6]) – Verschiebung der Bruchenden (US 6) sowie eine Gehirnerschütterung erlitt, welche „Bewusstlosigkeit, eine eingetrübte Vigilanz und verzögerte Reaktion“ auf Ansprache und Aufforderung zur Folge hatte (US 9). Davon ausgehend erklärt die Rüge nicht, aus welchem Grund solche Tatfolgen nicht § 84 Abs 1 StGB (welche Vorschrift im Übrigen selbst bei Zusammentreffen mehrerer leichter Verletzungen anwendbar sein kann; vgl RIS-Justiz RS0092440; Kienapfel/Schroll , StudB BT I 4 § 84 Rz 12) subsumierbar sein sollen.
Der Einwand der Sanktionsrüge (nominell Z 11 zweiter Fall), wonach eine Reihe von Milderungsgründen (§ 34 Abs 1 Z 14, Z 17, Z 18 und Abs 2 StGB) angeblich zu Unrecht nicht in Anschlag gebracht worden sei, stellt – wie der Beschwerdeführer selbst erkennt – bloß ein Berufungsvorbringen dar (vgl RIS-Justiz RS0116960; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 9.233 mwN).
Der weiteren Beschwerde zuwider verstößt die Berücksichtigung der „besonderen Brutalität und Rücksichtslosigkeit der mehrfachen Angriffe des Angeklagten“ (US 10) als erschwerend nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil die angesprochenen Umstände kein Tatbestandsmerkmal des § 87 Abs 1 StGB sind, dessen Strafdrohung also gerade nicht bestimmen (vgl RIS-Justiz RS0130193).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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