Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die "Berufung wegen Schuld" werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nigerianische Staatsangehörige Viktor E***** (alias Viktor M*****) des auch als Bestimmungs- (II des Urteilssatzes) und Beitragstäter (III) begangenen, teils im Stadium des Versuches verbliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster und zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und § 15 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig als Mitglied einer Bande (zu I) Suchtgift in einer großen Menge
1) in Verkehr gesetzt, und zwar
a) am 12. Juli 1999, indem er zumindest rund 80 bis 100 Gramm Heroin und Kokain mit nicht mehr näher feststellbarem, zumindest aber durchschnittlichem Wirkstoffgehalt an den gesondert verfolgten Joseph Philipp D***** alias "T*****" übergab und
b) zwischen Anfang Juni 1999 und 12. Juli 1999, indem er eine nicht mehr feststellbare Menge Heroin und Kokain an unbekannte Abnehmer in Verkehr setzte;
2) am 12. Juli 1999 in Verkehr zu setzen versucht, indem er 107,1 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 57,91 Gramm reinem Kokain für die bevorstehende Inverkehrsetzung bereithielt;
(zu II) Anfang Juli 1999 den bereits rechtskräftig verurteilten Michael Osaro N*****, der am 10. Juli 1999 insgesamt rund 280 bis 300 Gramm Heroin und Kokain mit nicht mehr näher feststellbarem, zumindest aber durchschnittlichem Wirkstoffgehalt mittels Körperschmuggel aus Deutschland aus- und nach Österreich einführte, zur Durchführung dieser Schmuggelfahrt bestimmt;
(zu III) zwischen Anfang Juni 1999 bis 12. Juli 1999 zu den Taten des gesondert verfolgten Thomas Allien J*****, der den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer Menge, die das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) bei weitem übersteigt, gewerbsmäßig durch Verkauf von täglich zumindest rund 80 bis 100 Gramm Heroin und Kokain mit nicht mehr feststellbarem, zumindest aber durchschnittlichem Wirkstoffgehalt an zahlreiche weitere, zum Teil unbekannte, zum Teil gesondert verfolgte afrikanische Suchtgifthändler in Verkehr setzte, dadurch beigetragen, dass er das von Thomas Allien J***** zur Inverkehrsetzung bestimmte Suchtgift abwog, verpackte und mit ihm besprach, an wen und und zu welchen Preisen das Suchtgift veräußert werden sollte, wobei er die Tat mit Beziehung auf Suchtgift beging, dessen Gesamtmenge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) ausmachte.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich neben der im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen und deshalb sogleich als unzulässig zurückzuweisenden "Berufung wegen Schuld" die auf die Gründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Der zum Faktum III erhobene Einwand fehlender beziehungsweise unzureichender Begründung der Urteilsannahme, der Beschwerdeführer sei vom gesondert verfolgten Thomas Allien J***** als "Buchhalter" eingesetzt worden, betrifft keine für die Beurteilung der Schuld oder die Wahl des Strafsatzes entscheidende Tatsache. Denn die Beitragstäterschaft des Angeklagten zur Suchtgiftdelinquenz des Thomas J***** liegt nach Urteilsspruch und Gründen (bereits) im Wiegen und Verpacken des (für den Verkauf bestimmten) Suchtgifts sowie in der mit J***** vorgenommenen Preisgestaltung und Festlegung des Abnehmerkreises (US 8). Die - ebenfalls festgestellte - Abrechnungstätigkeit des Beschwerdeführers und die Frage, ob er als "Buchhalter" tätig war, sind demgegenüber bedeutungslos, weshalb die sich darauf beziehenden Beschwerdeausführungen ins Leere gehen.
Die darüberhinaus (ersichtlich auch in Bezug auf die übrigen Urteilsfakten) vorgebrachte Kritik an der Bewertung der Beweisergebnisse durch die Tatrichter, welche den Angaben des (anonymen) Zeugen AZ 1 und des den Beschwerdeführer letztlich belastenden Mitangeklagten Michael Osaro N***** Glauben schenkten, erschöpft sich in einer im Nichtigkeitsverfahren unstatthaften Beweiswürdigungsrüge. Der Vorwurf aber, das Schöffengericht hätte nicht begründet, weshalb es der durch die Aussagen der Zeugen J***** und D***** gestützten Verantwortung des Angeklagten nicht gefolgt sei, lässt die diesbezüglichen Erwägungen des Senates (US 18 f) unbeachtet.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederum, welche einen Vergleich der tatsächlich getroffenen Feststellungen mit dem darauf angewendeten Gesetz und den daraus zu entwickelnden Nachweis eines Rechtsirrtums erfordert (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9a E 5), orientiert sich demzuwider nicht nur nicht am Urteilssachverhalt, sondern bestreitet sogar die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenannahmen. Damit wird aber der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Z 2 und Z 1 iVm § 285a Abs 1 Z 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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