OGH 15Os45/21p

OGH15Os45/21p19.5.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen D***** M***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Februar 2021, GZ 95 Hv 33/20y‑28, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00045.21P.0519.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde D***** M***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 1. August 2020 in W***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem bislang unbekannten Mittäter (§ 12 StGB) versucht, L***** B***** eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen, indem er dem sitzenden B***** einen Fußtritt in dessen Gesicht sowie in der Folge zumindest fünf Faustschläge gegen den Kopf versetzte, wodurch B***** Prellungen des Gesichts, eine Prellung der Schulter, eine Verstauchung der Halswirbelsäule sowie eine Subluxation des Schultergelenks erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) behauptet einen Feststellungsmangel (RIS‑Justiz RS0118580) hinsichtlich der Frage, ob der Angeklagte (unmittelbar vor seinem Angriff) mit einem Messer bedroht wurde, obwohl in der Hauptverhandlung – von der Beschwerde näher bezeichnete – Indizien in die Richtung einer (Putativ‑)Notwehrsituation vorgekommen seien. Da das Urteil – unter Berücksichtigung der Verantwortung des Angeklagten – einen (tatsächlich oder vermeintlich) unmittelbar bevorstehenden Angriff durch B***** klar verneint (US 3 f), ist die Rüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS‑Justiz RS0099730).

[5] Die für einen Schuldspruch wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB eintretende Subsumtionsrüge (Z 10) nimmt nicht Maß an den Feststellungen zur subjektiven Tatseite, wonach die Tathandlungen des Angeklagten (ein massiver und kraftvoller Fußtritt in die Gesichtsregion, mehrere voll durchgezogene Fausthiebe gegen den Kopfbereich) auf eine schwere Verletzung des B***** abzielten und es dem Angeklagten dabei darauf ankam und es seine Absicht war, dem Opfer möglichst schwere Verletzungen zuzufügen (US 4). Welcher Konstatierungen es darüber hinaus in subjektiver Hinsicht für eine Subsumtion unter §§ 15, 87 Abs 1 StGB bedurft hätte, erklärt die diesen Urteilsinhalt vernachlässigende Beschwerde nicht (RIS‑Justiz RS0099810).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte